Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eital-Summerholden», Tecknau und Wenslingen
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Eital-Summerholden»,  Tecknau und Wenslingen  Vom 1. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2010)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  12 des Gesetzes vom 20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend den Na  -  tur- und Landschaftsschutz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das   Naturschutzgebiet   «Eital-Summerholden»,   Tecknau   und   Wenslingen,  durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das In  -  ventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenom  -  men, besteht aus den Parzellen Nr.  36, 276, 318 - 320, 360, 375 und 387, alle  im Grundbuch Tecknau, sowie den Parzellen Nr.  767, 780 und 849 (Teilfläche),  alle im Grundbuch Wenslingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Ge  -  samtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 75,99  ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihrer typischen Fauna und Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher, lichter sowie extensiv  genutzter Waldbestände mit Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum  für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charak  -  teristischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer in naturnahem Zustand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  790  , GS 31.59  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten, insbe  -  sondere von lichtliebenden Tier- und Pflanzenarten sowie der Fels-Fauna  und -Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erhaltung der geologischen Objekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Erhaltung der Schutzfunktion der Waldbestände und der Waldränder, ins  -  besondere im Bereich der Kantonsstrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz  -  ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei  -  nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden  oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge  -  biet   wie   Lärm,   grossflächige   Störungen   oder   Schädigungen   von  Standorten geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Campieren oder Modellfliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Klettern sowie Verlassen der bestehenden Wege in den Fels- und Fels  -  fuss-Bereichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Laufenlassen von Hunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Radfahren und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss §  10  kWaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   so  -  wie Motorfahrzeugverkehr gemäss Art.15  Abs.  2  WaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln an Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam  -  meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und  Schutzkonzept nicht enthalten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  570  , GS 33.0486
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 921.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträucher oder Ent  -  fernen von Gehölzen, sofern dies im Nutz- und Schutzkonzept nicht vor  -  gesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und  Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der priva  -  ten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Eisklettern ist unter Beachtung der Schutzziele im bisherigen Rahmen  erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde  sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Alle Veranstaltungen ab 50  Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Be  -  willigungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit da  -  durch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewil  -  ligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veranstaltungen abseits der erlaubten Wege können nur in der Zeit zwischen  Anfang August und Ende Februar bewilligt werden. Für die Erforschung der  Höhlen ist eine Bewilligung der Kantonsarchäologie erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,  wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider  Basel zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung und  Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§  17, 27 und 28 des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über den Natur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen  -  seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  790  , GS 31.59  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt beider Basel  und den Eigentümern gemeinsam erarbeitete «Nutz- und Schutzkonzept für  die Wald-Naturschutzgebiete Platten / Wasserfluh / Eital», Gemeinden Wens  -  lingen und Tecknau, mit zugehöriger Abgeltungsberechnung vom 4.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005, das «Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete Eital  und Zangenweidli», Gemeinden Tecknau und Gelterkinden, mit zugehöriger  Abgeltungsberechnung vom 20.  Dezember 1999 sowie das «Nutz- und Schutz  -  konzept für das Waldnaturschutzgebiet Sommerhalde», Tecknau, mit zugehöri  -  ger Abgeltungsberechnung vom 29.  Oktober 1996, bilden die Grundlage für  Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Wald sind die Schutzziele nach 25  Jahren von den beiden kantona  -  len Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprü  -  fen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig  ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für  die nächste Periode zu entrichten. Für Altholzinseln im Sinne von Totalreser  -  vatsflächen gelten die Schutzziele mindestens 50  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen  gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin ge  -  stattet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge  -  rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt  für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung  des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine  solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die  notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 14.  Januar 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    über das Naturschutzgebiet «Som  -  merhalde», Tecknau, wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung vom 25.  September 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   über das Naturschutzgebiet «Eit  -  al», Tecknau, wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 32.745
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 34.308  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2009  01.01.2010  Erlass  Erstfassung  GS 36.1260  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  01.12.2009  01.01.2010  Erstfassung  GS 36.1260  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1260