Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen
                            Tierseuchen: Verordnung  Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 20. Dezember 2011 (Stand 30. Dezember 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  in Ausführung von Art. 59 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , der Tierseu  -  chenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Nebenprodukten (VTNP) vom 25. Mai 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   sowie der Interkantonalen Übereinkunft über den Vieh  -  handel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  6  )  ,  beschliesst:  I. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gesundheitsdepartement
                            1  Das Gesundheitsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung, die  Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und den Viehhandel aus, soweit nicht eine andere Behörde  bezeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Tierseuchenpolizei
                            1  Die Tierseuchenpolizei ist zuständig für den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung, die Entsorgung  von tierischen Nebenprodukten und den Viehhandel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organe der Tierseuchenpolizei sind:  die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;  die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte;  die Bieneninspektorin oder der Bieneninspektor;  die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten;  Personen und Organe mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben;  die zuständigen Organe der Gemeinden Bettingen und Riehen;  die Kantonspolizei.  II. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
                            1  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet und überwacht die Tierseuchenpolizei nach  Massgabe der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung und erfüllt die ihr oder ihm dort zugewiese  -  nen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er erfüllt insbesondere auch folgende Aufgaben:  das Betreiben einer Tierkörpersammelstelle und einer Tier- und Quarantänestation;  die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen über die Entsorgung von tierischen  -  tenbank sowie den Viehhandel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Bundesamt für Veterinärwesen formell zur Kenntnis genommen am 16. 2. 2012.  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SG  362.110  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Das Viehandelskonkordat vom 13. September 1943 wurde am   12. Juni 2014 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tierseuchen: Verordnung  die Regelung der Stellvertretung der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und der Bie  -  neninspektorin oder des Bieneninspektors;  die Abgabe von Impfstoffen, Heil- und Desinfektionsmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bedarf kann sie oder er andere Organe oder Stellen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
                            1  Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte erfüllen die ihnen in der eidgenössischen Tierseuchenge  -  setzgebung zugewiesenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen, insbesondere  aus den Bereichen des Tierschutzes und der Lebensmittelhygiene.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bieneninspektorin oder Bieneninspektor
                            1  Die Bieneninspektorin oder der Bieneninspektor erfüllt die ihr oder ihm in der eidgenössischen Tier  -  seuchengesetzgebung  zugewiesenen  Aufgaben.  Sie  oder  er  berät  die  Kantonstierärztin  oder  den  Kantonstierarzt in fachlicher Hinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er führt die Bienenverkehrskontrolle über die in ihrem oder seinem Kreis ein- und ausge  -  führten Bienenvölker und ein Verzeichnis über die Standorte der Bienenvölker.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie oder er sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von der Kantons  -  tierärztin oder dem Kantonstierarzt bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten
                            1  Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten nehmen die Schätzungen im Rahmen der eidge  -  nössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Personen und Organe mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben
                            1  Personen und Organe mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben können im Rahmen ihrer Funktionen  und Zuständigkeiten zur Mitwirkung beim Vollzug der Tierseuchengesetzgebung beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Personen und Organen mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben gehören insbesondere:  die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt;  die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker;  die Organe der Jagd- und Fischereiaufsicht;  die für die Landwirtschaft zuständigen Fachstellen;  die Organe der Feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gemeinden Bettingen und Riehen
                            1  Die Gemeinden Bettingen und Riehen sind in ihrem Bereich zur Mitwirkung beim Vollzug der Tier  -  seuchengesetzgebung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei unterstützt die übrigen Organe der Tierseuchenpolizei bei ihren Aufgaben und  leistet die erforderliche Amts- und Vollzugshilfe.  III. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Tiertransporte
                            1  Strassenfahrzeuge und Anhänger dürfen zu regelmässigen Tiertransporten nur verwendet werden,  wenn sie dafür von der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle geprüft und zugelassen sind (Art. 25 TSV).  Sie müssen den Bestimmungen der Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tierseuchen: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
                            1  Tierische Nebenprodukte, für deren Entsorgung die Inhaberin oder der Inhaber gemäss Art. 36 VTNP  nicht selber verantwortlich ist, sind in die kantonale Tierkörpersammelstelle (TKS) zu liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt das Vergraben von tierischen Nebenprodukten gemäss Art. 25 VTNP sowie die  Entsorgung von Heimtieren in bewilligten Tierkrematorien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Transport von tierischen Nebenprodukten in Fahrzeugen zur TKS oder zu Tierfriedhöfen  oder Tierkrematorien sind Vorkehrungen zu treffen, welche ein Austreten von Flüssigkeiten verhin  -  dern und jegliche Seuchenverschleppung verunmöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktabholung unter Kostenfolge durch die vom Kanton bezeichnete Stelle ist zwingend für:  Grosstiere von mindestens 200 kg;  eine grössere Anzahl Kleintiere ab einem Gesamtgewicht von mindestens 300 kg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Gesundheitsdepartement erlässt ein Reglement über den Betrieb der Tierkörpersammelstelle und  legt die Entsorgungsgebühren fest.  IV. Kosten der Tierseuchenbekämpfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Desinfektion
                            1  Die zur Tierseuchenbekämpfung erforderlichen Desinfektionsmittel werden vom Kanton unentgelt  -  lich zur Verfügung gestellt. Für die Reinigung und Desinfektion von öffentlichen Gebäuden, Strassen,  Plätzen und Brunnen können die Gemeinden herangezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei hochansteckenden Seuchen kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt spezialisierte Un  -  ternehmen mit der Reinigung und Desinfektion eines verseuchten Betriebes beauftragen und die Tier  -  halterin oder den Tierhalter an den Kosten angemessen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Massnahmen sowie Schutz- und Heilbehandlungen
                            1  Von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt angeordnete diagnostische Massnahmen sowie  Schutz- und Heilbehandlungen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen werden auf Kosten  des Kantons vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann im Einzelfall auch die Kosten für entsprechende  Massnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung anderer übertragbarer Tierkrankheiten übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Entschädigungen
                            1  Entschädigungen des Kantons für Tierverluste gemäss Art. 31 ff. TSG werden nach Massgabe und  unter Vorbehalt der eidgenössischen Bestimmungen gemäss folgenden Prozentsätzen des amtlichen  Schatzungswertes unter Anrechnung des Verwertungserlöses geleistet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90% bei Tierverlusten infolge Auftretens von auszurottenden Seuchen gemäss Art. 3  TSV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80% bei Tierverlusten infolge Auftretens von zu bekämpfenden Seuchen gemäss Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Faulbrut und die Sauerbrut der Bienen werden ebenfalls gemäss Abs. 1 lit. b entschädigt. In  entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auszahlung der Beiträge erfolgt, sobald der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt eine Be  -  stätigung über die Ausmerzung des Tieres oder der Tiere vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Schätzungsverfahren
                            1  -  arzt und einer oder einem für die jeweilige Tiergattung zuständigen Schätzungsexpertin oder Schät  -  zungsexperten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tierseuchen: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Rekurs gegen den Schätzungsentscheid hat keine aufschiebende Wirkung auf die Ausmerzung  verseuchter oder seuchenverdächtiger Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schätzungsverfahren ist für den Tiereigentümer kostenlos.  V. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Baubegehren für Ställe und Hundezwinger
                            1  Das Bau- und Verkehrsdepartement hat alle eingehenden Baubegehren für Neu- und Umbauten von  Ställen, einschliesslich Hundezwingern und Versuchstierstallungen, der Kantonstierärztin oder dem  Kantonstierarzt zur Begutachtung in seuchenpolizeilicher und tierschützerischer Hinsicht zu unterbrei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Rechtspflege
                            1  Gegen Verfügungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes kann beim Gesundheitsdeparte  -  ment Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Verfahren ist das Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwal  -  tung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) vom 22. April 1976 massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Meldung
                            1  Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung sind von den seuchenpoli  -  zeilichen Organen und von nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzten der Kantonstierärztin oder  dem Kantonstierarzt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Strafbestimmungen
                            1  Widerhandlungen gegen die vorliegende Verordnung oder gegen die in deren Ausführung von den  zuständigen Organen erlassenen Reglemente, Weisungen und Einzelverfügungen unterliegen den  Strafbestimmungen gemäss TSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen
                            1  Die urteilende Behörde hat Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen über Widerhand  -  lungen gegen die Tierseuchengesetzgebung, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind, umgehend der  Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zuzustellen.  Schlussbestimmung  ¹ Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   Auf den gleichen Zeitpunkt wird die  Verordnung betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vom 26. März 1980 aufgehoben.  ² Die Verordnung ist gemäss Art. 60 TSG dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur  Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Wirksam seit dem 30. 12. 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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