Interkantonale Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel
                            über die Kontrolle der Heilmittel  über die Kontrolle der Heilmittel  vom 3. Juni 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Name, rechtliche Natur und Sitz  Name, rechtliche Natur und Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Unter dem Namen «interkantonale Vereinigung für die Kontrolle der  Heilmittel» (interkantonale Vereinigung) bilden die schweizerischen Kantone  eine interkantonale Körperschaft des öffentlichen Rechts mit selbständiger  Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.  Zweck  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Die interkantonale Vereinigung bezweckt, die Kontrolle der in der Human-  und Veterinärmedizin verwendeten Heilmittel zu vereinfachen, zu erleichtern  und zu vereinheitlichen. Sie betreibt zu diesem Zweck die Interkantonale  Kontrollstelle für Heilmittel (Interkantonale Kontrollstelle, IKS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kontrolle der Heilmittel umfasst:  a)   die Untersuchung, Begutachtung und Registrierung der pharmazeutischen  Spezialitäten und der ihnen gleichgestellten Arzneimittel sowie der für den  Publikumsgebrauch bestimmten Heilvorrichtungen, nötigenfalls auch der  für die Verabreichung eines Arzneimittels gebrauchten Hilfsmittel (z. B.  Transfusionsbestecke usw.);  b)   die Kontrolle der Betriebe und Unternehmen, die sich mit der Herstellung  von oder dem Grosshandel mit Arzneimitteln befassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben allfällige Kontrollen nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für die Untersuchung und Herstellung der kontrollpflichtigen Arzneimittel  gelten grundsätzlich die Bestimmungen der schweizerischen Pharmakopöe.  Es können zusätzliche Anforderungen für die spezifischen Belange der  Heilmittelkontrolle gestellt werden.  Herstellungs- und Grosshandelsbewilligung, Vertriebsbewilligung  Herstellungs- und Grosshandelsbewilligung, Vertriebsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Die Kantone unterstellen die Herstellung von Arzneimitteln und den  Grosshandel mit solchen der Bewilligungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantone lassen die in ihrem Gebiet tätigen Betriebe und Unternehmen  durch entsprechend ausgebildete Inspektoren prüfen. Sie erteilen die  Bewilligung erst, wenn aufgrund des Inspektionsberichtes feststeht, dass der  Betrieb oder das Unternehmen den Anforderungen genügt, die in den  Richtlinien der Interkantonalen Kontrollstelle für die Herstellung von  Arzneimitteln und den Grosshandel mit solchen gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantone prüfen periodisch durch Inspektionen nach, ob der Betrieb oder  das Unternehmen die Voraussetzungen der Bewilligung noch erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie teilen der Interkantonalen Kontrollstelle die Erteilung, Änderung,  Verweigerung oder den Rückzug einer Bewilligung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Kantone unterstellen den Vertrieb von Heilmitteln gemäss Art. 2 Abs. 2  lit. a der Bewilligungspflicht. Sie gestatten den Vertrieb eines bestimmten  Heilmittels nur, wenn dieses von der Interkantonalen Kontrollstelle  begutachtet und registriert wurde. Das Bewilligungsverfahren ist so einfach  als möglich zu gestalten und für die Bewilligung lediglich eine Kanzleigebühr  zu erheben.  Mitgliedschaft  Mitgliedschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Mitglieder der interkantonalen Vereinigung sind die schweizerischen  Kantone, welche den Beitritt erklären.  Austritt  Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Der Austritt kann jederzeit auf das Ende des der Kündigung folgenden  Kalenderjahres erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konferenz  Konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Einberufung und Stimmrecht  1. Einberufung und Stimmrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Die Kantone delegieren Vertreter, welche sich in der Regel jedes Jahr  zweimal zur Konferenz versammeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konferenz wird vom Präsidenten des Vorstandes einberufen und  geleitet. Sechs Kantone können eine ausserordentliche Konferenz verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der  Mitglieder vertreten ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der  Stimmenden. Jeder Kanton hat eine Stimme; der Präsident hat den  Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zuständigkeit  2. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   In die Zuständigkeit der Konferenz fallen:  a)   die Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Rechnungsrevisoren und  der Rekurskommission;  b)   der Erlass der Reglemente und Tarife, die Genehmigung der Richtlinien  der Interkantonalen Kontrollstelle für die Begutachtung und  Verkaufsabgrenzung der Heilmittel sowie für die Herstellung von  Arzneimitteln und den Grosshandel mit solchen;  c)   die Aufstellung des Voranschlages, die Genehmigung der Rechnung und  des Jahresberichtes;  d)   die Genehmigung wichtiger Verträge;  e)   die Schaffung von Fachkommissionen.  Vorstand  Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zusammensetzung und Amtsdauer  1. Zusammensetzung und Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Der Vorstand besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern. Er bezeichnet zwei  Vizepräsidenten und den Sekretär, der nicht Mitglied des Vorstandes zu sein  braucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zuständigkeit  2. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Der Vorstand ist Aufsichtsbehörde über die Interkantonale Kontrollstelle. Er  ist insbesondere zuständig für:  a)   die Vorbereitung der Geschäfte der Konferenz;  b)   die Wahl des Direktors, der Mitglieder der Begutachtungskollegien und  Fachkommissionen sowie die Errichtung und Besetzung der Stellen der  Interkantonalen Kontrollstelle;  c)   die Erledigung von Beschwerden gegen die Interkantonale Kontrollstelle,  soweit dafür nicht die Rekurskommission zuständig ist.  Direktor  Direktor
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Der Direktor leitet die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel und  besorgt ihre Geschäfte. Er vertritt die Interkantonale Vereinigung, soweit  nicht die Konferenz oder der Vorstand zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er nimmt an der Konferenz und den Sitzungen des Vorstandes mit  beratender Stimme und dem Recht auf Antragstellung teil.  Interkantonale Kontrollstelle  Interkantonale Kontrollstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Aufbau  1. Aufbau
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel hat ihren Sitz in Bern. Sie  besteht aus der Verwaltung, dem Laboratorium und den  Begutachtungskollegien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufgaben  2. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            1   Die Interkantonale Kontrollstelle untersucht, begutachtet und registriert die  bewilligungspflichtigen Heilmittel. Die Untersuchung und Begutachtung kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dass eine Inspektion des Betriebes oder Unternehmens durchgeführt wird,  wobei ihr die Möglichkeit einzuräumen ist, bei der Durchführung vertreten zu  sein, sowie ihr nötig erscheinende Massnahmen vorzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie führt im Namen von Kantonen, die es verlangen und auf deren  Rechnung allgemein oder in einzelnen Fällen die Inspektionen von Betrieben  oder Unternehmen durch und teilt ihren Befund darüber dem Kanton mit, der  für die Durchführung allfälliger Massnahmen sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie führt auf Verlangen eines Herstellers im Einvernehmen mit dem Bund  und in Zusammenarbeit mit den für die Heilmittelkontrolle zuständigen  kantonalen Behörden Inspektionen von Betrieben oder Unternehmen für  fremde Staaten durch, welche solche Inspektionen als Bedingung für die  Einfuhr vorschreiben. Massgebend sind dabei grundsätzlich die in dieser  Vereinbarung und in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen  festgelegten Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Sie vertritt die Interessen der Kantone auf dem Gebiet der  Heilmittelkontrolle gegenüber den Bundesbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Sie ist zuständige Behörde zur Erfüllung von Aufgaben, die den Kantonen  der interkantonalen Vereinigung aus internationalen Vereinbarungen  erwachsen und die ihr von der interkantonalen Vereinigung übertragen  werden. Sie wirkt als Fachinstitution in nationalen und internationalen  Organisationen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Finanzhaushalt  3. Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            1   Zur Kostendeckung erhebt die Interkantonale Kontrollstelle  Kontrollgebühren, bestehend aus Grundgebühren und Vignettengebühren,  wobei die letzteren nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Heilmittels  abgestuft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Hersteller bzw. das Unternehmen hat die Kosten für die laut Art. 13  Abs. 5 durchgeführten Betriebsinspektionen zu tragen. Die Konferenz erlässt  den Gebührentarif, der für die Kostenberechnung der gemäss Art. 13 Abs. 4  durchgeführten Inspektionen und Prüfungen massgebend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantone leisten jährliche Beiträge, welche die Konferenz bei der  Beratung des Voranschlages aufgrund der Einwohnerzahl der Kantone  festsetzt.  Rechnungsrevisoren  Rechnungsrevisoren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Die Rechnung wird von zwei Vertretern der Kantone geprüft. Deren  Amtsdauer beträgt zwei Jahre und überschneidet sich um ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rechnungsführung untersteht ausserdem der laufenden Kontrolle einer  besonderen Prüfungsstelle.  Rekurskommission  Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            1   Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen Befunde der  Interkantonalen Kontrollstelle im Rahmen ihrer Aufgaben gemäss Art. 13  Abs. 1, 2 und 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie besteht aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern sowie vier  Ersatzmitgliedern. Ihr ist ein Sekretär beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen weder dem Vorstand noch den  Fachkommissionen und Begutachtungskollegien angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei der Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder ist darauf zu achten,  dass die für die Begutachtung von Präparaten und für die  Herstellungskontrolle massgebenden Fachrichtungen vertreten sind. Der  Präsident und der Sekretär müssen Juristen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Amtsdauer der Mitglieder, der Ersatzmitglieder und des Sekretärs  beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Bei Beratungen und Abstimmungen haben der Präsident und vier weitere  Mitglieder mitzuwirken.  Kantonales Recht  Kantonales Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Art. 17.
                            Kontrollstelle für die Herstellung von Arzneimitteln und den Grosshandel mit  solchen gestellt werden. Die Frist soll jedoch zwei Jahre gerechnet vom  Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden kantonalen Erlasse nicht  überschreiten. Erfüllt der Betrieb oder das Unternehmen die Bedingung innert  der ihm gesetzten Frist nicht, ist die Bewilligung teilweise oder ganz zu  entziehen. Er ist bei der Einräumung der Anpassungsfrist auf diese Folge  aufmerksam zu machen.  Inkrafttreten  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18. Art. 18.
                            1   Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch wenigstens zwölf Kantone in  Kraft; sie ersetzt die Vereinbarung vom 16. Juni 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110. Von der Konferenz der Delegierten der Kantone und des  Fürstentums Liechtenstein beschlossen am 3. Juni 1971; vom Bundesrat  genehmigt am 23. Dezember 1971; Beitritt des Kantons St.Gallen durch GRB  vom 8. Februar 1972, sGS 314.1; in Vollzug ab 1. Juli 1972. Dem Konkordat  gehören alle Kantone und das Fürstentum Liechtenstein an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Siehe Heilmittelverordnung, sGS 314.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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