Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dittinger Weide und Dittinger Wald», Dittingen
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Dittinger Weide und  Dittinger Wald», Dittingen  Vom 27. Januar 2009 (Stand 1. März 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  12 des Gesetzes vom 20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend den Na  -  tur- und Landschaftsschutz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Naturschutzgebiet «Dittinger Weide und Dittinger Wald», Gemeinde Dit  -  tingen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in  das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft auf  -  genommen,   besteht   aus   Teilflächen   der   Parzellen   Nr.  514,   633,   1441,   1490,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1491, 1494, 1517 und 1518, alle im Grundbuch Dittingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  bei   der   kantonalen   Naturschutzfachstelle   eingesehen   werden   kann.   Die   Ge  -  samtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 202,27  ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung   und   Förderung   der   für   das   Laufental   charakteristischen   Ele  -  mente der traditionellen Kulturlandschaft (Allmend);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung   und   Förderung   der   extensiv   bewirtschafteten,   ungedüngten  Magerweiden und Magerwiesen von nationaler Bedeutung mit ihren cha  -  rakteristischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung   und   Förderung   der   typischen   Kleinstrukturen   wie   Felsblöcke,  Steinhaufen,   Asthaufen,   Trockenmauern,   Gebüsche,   Einzelbäume,   He  -  cken und Feldgehölze mit deren spezifischen Faunen und Floren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung  und  Förderung  der  standortgemässen  Waldgesellschaften   mit  der typischen Fauna und Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Förderung  von extensiv  bewirtschafteten,   strukturreichen  und stufig auf  -  gebauten   Waldbeständen   mit   gezielter   Pflege   und   Förderung   der   selte  -  nen Baumarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  790  , GS 31.59  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0931
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als  Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbe  -  sondere Waldföhre, Eiche, Sorbus-Arten, Wild-Birne und Reptilien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erhaltung   und   Förderung   unerschlossener   und   ungenutzer   Waldgebiete  sowie   des   Totholz-Anteils   als   Lebensraum   für   störungsempfindliche   so  -  wie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Reaktivierung und Erhaltung der Mittel- und Niederwald-Bewirtschaftung  als kulturhistorische Bewirtschaftungsformen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Förderung und Erhaltung ungestörter  Fels-Standorte  mit ihren charakte  -  ristischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Förderung   des   Gebiets   als   Tagfalter-Lebensraum   und   des   Teilgebiets  «Schachlete» als Amphibien- und Reptilien-Lebensraum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Erhaltung   und   Förderung   der   seltenen   und   der   geschützten   Tier-   und  Pflanzenarten,  insbesondere  der Schmetterlinge,  Heuschrecken,  Amphi  -  bien und Reptilien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen,   Veränderungen,   Eingriffe   und   Störungen,   welche   einem   der  Schutzziele widersprechen,   sind  untersagt.  Es   ist  verboten,  das   Naturschutz  -  gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir  -  kung zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Freizeitaktivitäten,   welche   die  gebietsspezifischen   Naturwerte   gefährden  oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge  -  biet   wie   Lärm,    grossflächige    Störungen    oder   Schädigungen   von  Standorten geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen im Wald mit mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Durchführen von Veranstaltungen auf der Magerweide;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Campieren,   Modellfliegen   sowie   Klettern   ausserhalb   der   erlaubten   Klet  -  terstandorte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Wegwerfen,  Ablagern  oder Einleiten  von  Abfällen,  Materialien  und  Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Verlassen der erlaubten Wege auf der Magerweide;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Laufenlassen von Hunden;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0931
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Radfahren und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss §  10 kWaG so  -  wie Motorfahrzeugverkehr gemäss Art.  15  Abs.  2 WaG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerweiden  und an den Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Pflücken,   Ausgraben   (ausser   für   die   Problempflanzenbekämpfung)   oder  unbewilligtes   Ansiedeln   von   Pflanzen   sowie   Stören   und   unbewilligtes  Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Veränderungen der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neu  -  anpflanzungen  von  Bäumen  und  Sträuchern  oder  Entfernen  von  Gehöl  -  zen,   soweit   diese   nicht   im   Nutz-   und   Schutzkonzept   vorgesehen   sind  oder im Widerspruch zu den Schutzzielen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und  Schutzkonzept  zur  Bekämpfung   von   fremdländischen   Problempflanzen   sowie  zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Unterhalt bestehender Wege, Bauten und Anlagen sowie die Rechte der  Grundeigentümer     und     Bewirtschafter     bezüglich     Eigengebrauch     bleiben  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Durchführung   von   OL-Veranstaltungen   auf   der   Magerweide   kann   wäh  -  rend des Winterhalbjahres bewilligt werden, sofern keine wertvollen Magerwei  -  den-Bereiche  tangiert   werden   und   zum  Zeitpunkt   des   Anlasses   eine  mindes  -  tens 10  cm dicke Schneedecke liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln   von   Pflanzen   und   Tieren   dürfen   nur   mit   dem   Einverständnis   und   unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde  sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Alle Veranstaltungen mit mehr als 50  Personen im Wald unterliegen der Be  -  willigungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt  werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets ent  -  stehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrecht  -  lichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,  wenn  mehrere  Einwohnergemeinden betroffen sind, das  Amt  für  Wald beider  Basel zuständig. Ausnahmebewilligungen für OL-Veranstaltungen auf der Ma  -  gerweide erteilt der Gemeinderat im Einverständnis mit der kantonalen Natur  -  schutzfachstelle.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0931
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grund  -  eigentümern   für   die   Betreuung   und   Pflege   des   Naturschutzgebiets   gemäss  §§  17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über den Natur- und  Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen  -  seitigem   Einverständnis   können   Pflege   und   Aufsicht   auch   geeigneten   Dritten  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Amt für Wald beider Ba  -  sel und den Grundeigentümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkon  -  zept mit Abgeltungsberechnung für die Wald-Naturschutzgebiete Dittingen Süd  vom 23.  Juli  2008 bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des  Waldes   im   Naturschutzgebiet.   Die   Schutzziele   sind   nach   25  Jahren   von   den  beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentü  -  mern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupas  -  sen.   Gleichzeitig   ist   die   finanzielle   Abgeltung   allfälliger   Mindererträge   neu   zu  ermitteln   und   für   die   nächste   Periode   zu   entrichten.   Für   die   im   Nutz-   und  Schutzkonzept   festgelegten   Teilflächen   mit   Nutzungsverzicht   gelten   als  Schutzziel mindestens 50  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist mittels  Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und trockenen Bodenver  -  hältnissen  ausgeführt   werden.   Um   Gewässerverunreinigungen  zu   vermeiden,  sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen  zu treffen. Ausnahmen sind mit den zuständigen kantonalen Fachstellen abzu  -  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten   Schädigungen   der   Naturobjekte   oder   bei   Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen  Nutzung des   Waldareals  gelten  die  Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  790  , GS 31.59  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0931
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi  -  gen   gesetzlichen   Bestimmungen.   Der   Einsatz   von   Jagdhunden   zu   Jagdzwe  -  cken ist weiterhin gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Wildbestand   ist   so   zu   regulieren,   dass   die   Waldungen   mit   standortge  -  rechten   Baumarten   und   ohne   aufwendige   Wildschutzmassnahmen   natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann, je nach Zuständigkeit, das Amt  für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung  des   rechtmässigen   Zustands   innert   angemessener   Frist   verfügen.   Wird   eine  solche   Anordnung   nicht   befolgt,   so   ist   die   zuständige   Fachstelle   befugt,   die  notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  März  2009 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0931
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2009  01.03.2009  Erlass  Erstfassung  GS 36.0931  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0931
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  27.01.2009  01.03.2009  Erstfassung  GS 36.0931  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0931