Reglement über den Gemeindeführungsstab Riehen
                            Reglement Gemeindeführungsstab  Reglement über den Gemeindeführungsstab Riehen  (Reglement GFS)  Vom 19. Mai 2020 (Stand 11. Juni 2020)  Der Gemeinderat Riehen,  gestützt auf § 23, § 24 Abs. 3 lit. g und § 28 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen  vom 27. Februar 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst,
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gemeindeführungsstab
                            1  Mit diesem Reglement wird die Organisation des Gemeindeführungsstabs als Organ des Gemeinde  -  rats bei Katastrophen und Notlagen und zur Begrenzung und Bewältigung von Schadensereignissen  sowie im Übungsfall festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen und ausserordentlichen Lagen ist der Gemeindeführungsstab (GFS) das Stabs- und  Führungsorgan der Gemeinde. Er untersteht dem Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der Gemeinderat nicht mehr in der Lage, seine Exekutivtätigkeit ordentlich auszuüben, so fasst  der GFS die unaufschiebbaren Beschlüsse und erteilt die unaufschiebbaren Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Reglement gilt bei einem Aufgebot des GFS oder Teilen davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusammensetzung
                            1  Der Gemeinderat wählt auf seine eigene Amtsdauer die Chefin oder den Chef des GFS aus den Mit  -  gliedern des Gemeinderats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Mitglieder des GFS sind ex officio die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident,  die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär so  -  wie die Abteilungsleitung Publikums- und Behördendienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die fachlich zuständigen Mitarbeitenden der Gemeinde Riehen können verpflichtet werden, eine  Funktion im GFS zu übernehmen und sich dafür im Ereignisfall auf Abruf bereit zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Organisation
                            1  Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter leitet als Stabschefin oder Stabschef den GFS. Er  oder sie untersteht der Chefin oder dem Chef GFS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In normalen Lagen legt die Stabschefin oder der Stabschef die Organisation des GFS fest, in beson  -  deren oder ausserordentlichen Lagen die Chefin oder der Chef GFS.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgebot
                            1  Befugt, den GFS oder Teile davon in besonderen und ausserordentlichen Lagen aufzubieten, sind:  die kantonale Krisenorganisation;  der Gemeinderat oder  die Chefin oder der Chef GFS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auslösung des Sirenenalarms gilt als Aufgebot für den GFS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die aufbietende Stelle ist befugt, das Aufgebot zu beenden, sobald die Tätigkeit des GFS nicht mehr  erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In normalen Lagen kann die Stabschefin oder der Stabschef GFS den GFS für Übungszwecke aufbie  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RiE  111.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reglement Gemeindeführungsstab
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufgaben
                            1  In besonderen und ausserordentlichen Lagen hat der GFS folgende Aufgaben:  Er ist in der kantonalen Krisenorganisation eingebunden und unterstützt diese bei der Er  -  füllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Gemeinde Riehen;  er unterstützt die Massnahmen zur Alarmierung und Verbreitung der Verhaltensmassnah  -  men;  er unterstützt das Schadenplatzkommando;  er stellt die Antragsstellung an den Gemeinderat für Entscheidungen im Kompetenzbe  -  reich des Gemeinderats sicher;  er stellt den Vollzug der für Riehen relevanten Notverordnungen sowie der Entscheide  des kantonalen Krisenstabs und des Gemeinderats sicher;  er sorgt für die Koordination zwischen den kommunalen Behörden und der kantonalen  Krisenorganisation;  er ist in Absprache mit der kantonalen Krisenorganisation für die Kommunikation im  Gemeindegebiet zuständig;  er stellt die Erfüllung der kommunalen Aufgaben auf dem Gemeindegebiet sicher;  soweit in der Verwaltung verfügbar, stellt er Verstärkungen, Ablösungen und spezielle  Ressourcen, z.B. aus dem Werkhof, zur Verfügung und  leitet alle Massnahmen für die Instandstellung der kommunalen und privaten Infrastruk  -  tur.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Informationspflicht
                            1  Der GFS informiert den Gemeinderat in besonderen und ausserordentlichen Lagen laufend über sei  -  ne   Tätigkeit  und legt dem Gemeinderat jeweils zum Ende einer Legislatur eine schriftliche Berichter  -  stattung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Entschädigung
                            1  Für den durch Gemeindeführungsstabsaufgaben entstehenden Aufwand  bei den Mitgliedern des  Gemeinderats gelten die Regelungen der Ordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Gemein  -  derats der Einwohnergemeinde Riehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind Gemeindeführungsstabsaufgaben in besonderen und ausserordentlichen Lagen dafür verant  -  wortlich, dass bei Mitgliedern des GFS, die der Vertrauensarbeitszeit unterliegen, die durchschnittli  -  che wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden nicht eingehalten werden kann, so ist für die dar  -  über hinausgehenden Mehrleistungen eine Barvergütung gemäss § 23a Personalreglement auszurich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den durch Gemeindeführungsstabsaufgaben entstehenden Aufwand bei den übrigen Mitarbeiten  -  den der Gemeindeverwaltung gelten die allgemeinen Regelungen der Personal- und Lohnordnung und  der dazugehörigen Reglemente.  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
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