Verordnung über das Naturschutzgebiet «Scheidegg», Rünenberg
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Scheidegg», Rünenberg  Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2008)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  12 des Gesetzes vom 20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend den Na  -  tur- und Landschaftsschutz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das   Naturschutzgebiet   «Scheidegg»,   Rünenberg,   durch   Regierungsratsbe  -  schluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten  Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer  Teilfläche von Parzelle Nr.  907 des Grundbuches Rünenberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, wel  -  cher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die  Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 7,38  ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihren typischen Faunen und Floren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen  und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förde  -  rung von Licht liebenden Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen,   Veränderungen,   Eingriffe   und   Störungen,   welche   einem   der  Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz  -  gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir  -  kung zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  790  , GS 31.59  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0440
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,  oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge  -  biet   wie   Lärm,   grossflächigen   Störungen   oder   Schädigungen   von  Standorten geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Entfachen von Feuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Laufenlassen von Hunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Reiten oder Befahren des Gebietes mit Velos oder Mountainbikes abseits  der erlaubten Wege sowie Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechti  -  gung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln oder Ausbringen von Düngemitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam  -  meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Erstellen neuer Wald- und  Maschinenwege, sofern diese im  Nutz-  und  Schutzkonzept nicht enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und  Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der priva  -  ten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren  dürfen  nur mit  dem Einverständnis und  unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde  sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Be  -  willigungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit da  -  durch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes entstehen. Das Be  -  willigungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestim  -  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,  wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Forstamt beider Basel  zuständig.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0440
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pfle  -  ge   des   Naturschutzgebietes   gemäss  §§  17,   27   und   28   des   Gesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über den Natur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen  -  seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete «Stierengra  -  ben, Eselholden, Krintal und Müntel», Gemeinden Rünenberg, Rümlingen und  Häfelfingen, vom 20.  März 2003 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung, bildet  die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.  Für den Wald sind die Schutzziele nach 25  Jahren von den beiden kantonalen  Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen  und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist  die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die  nächste Periode zu entrichten. Für Altholzinseln im Sinne von Totalreservats  -  flächen gelten die Schutzziele mindestens 50  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten   Schädigungen   der   Naturobjekte   oder   bei   Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  790  , GS 31.59  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0440
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi  -  gen, gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Wildbestand ist so  zu  regulieren,  dass die Waldungen mit  standortge  -  rechten   Baumarten   und   ohne   aufwändige   Wildschutzmassnahmen   natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Missachtung   der   Schutzvorschriften   kann   je   nach   Zuständigkeit   das  Forstamt beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung  des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine  solche  Anordnung  nicht   befolgt,   so ist  die  zuständige Fachstelle  befugt,   die  notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0440
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2007  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  GS 36.0440  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0440
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  11.12.2007  01.01.2008  Erstfassung  GS 36.0440  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0440