Reglement über die Tresorerie des Kantons Graubünden
                            Reglement über die Tresorerie des Kantons Graubünden  Vom 19. März 2013 (Stand 1. September 2020)  Gestützt auf Art.  42  Abs.  1 der Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt  (FHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  von der Regierung erlassen am 19.  März 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gesetzliche Grundlagen und Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement gilt für die kantonale Verwaltung und regelt die Bewirtschaftung  der Finanzanlagen, der liquiden Mittel und der Schulden. Nicht erfasst werden Anla  -  gen des Finanzvermögens, die im politischen Interesse gehalten werden. Sie sind  nicht Bestandteil der Finanzanlagen im Sinne dieses Reglements.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gestützt auf die spezialgesetzlichen Verordnungen haben die nachstehenden selbst  -  ständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten bei der Anlage von Mitteln und der Auf  -  nahme von Fremdmitteln die Vorgaben gemäss Artikel  3, Artikel  5  Absatz  2, Arti  -  kel  6 und Artikel  7 sinngemäss einzuhalten:  *  a)  *  Pädagogische Hochschule Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ;  b)  *  Fachhochschule Graubünden  3  )  ;  c)  *  Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ;  d)  *  Psychiatrische Dienste Graubünden  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * ...
Art. 3 Grundsätze und Hauptaufgaben
                            1  Bei der Bewirtschaftung der Finanzanlagen steht die Sicherheit im Vordergrund.  Die Anlagetätigkeit erfolgt nach den Kriterien Sicherheit, Diversifikation und markt  -  konformer Ertrag. Sie basiert auf einem Konzept mit risikoorientierten Anlagelimi  -  ten pro Gegenpartei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  710.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  427.210  Art.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  427.210  Art.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  432.010  Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BR  500.920  Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschaffung und die Bewirtschaftung der notwendigen Finanzmittel haben  möglichst kostengünstig und unter Berücksichtigung des Zinsänderungs- und des  Refinanzierungsrisikos zu erfolgen. Es ist ein ausgewogenes Fälligkeitsprofil der  Schulden sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzverwaltung gewährleistet durch die laufende Planung und Steuerung der  Liquidität die jederzeitige Zahlungsbereitschaft des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Finanzverwaltung sorgt für eine transparente und nachvollziehbare Abwick  -  lung der verschiedenen Aufgaben und stellt sicher, dass die einzelnen Geschäfte im  Sinne des internen Kontrollsystems (IKS) nach dem Vier-Augen-Prinzip abgewi  -  ckelt werden. Schriftliche Vereinbarungen mit Gegenparteien werden ausschliesslich  kollektiv zu zweien unterzeichnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Planung und Steuerung der Liquidität
                            1  Die mutmasslichen Zahlungsströme werden aufgrund der Meldungen der Departe  -  mente und Dienststellen, der Erfahrungswerte der Tresorerie, des Budgets, der Fi  -  nanzplanung sowie des Fälligkeitsprofils der Finanzanlagen und Schulden ermittelt.  Gestützt darauf wird eine kurz- und mittelfristige Liquiditätsplanung geführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Departemente und Dienststellen haben bevorstehende Zahlungsausgänge und  -eingänge so früh wie möglich der Finanzverwaltung zu melden. Es gelten folgende  Fristen:  a)  1 bis 5  Millionen Franken mindestens 1 Monat im Voraus;  b)  über 5  Millionen Franken mindestens 2 Monate im Voraus.  Änderungen von bereits gemeldeten Zahlungsausgängen und -eingängen sind der Fi  -  nanzverwaltung unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur sicheren und kostengünstigen Abwicklung des Zahlungsverkehrs sind Fremd  -  währungskonten bei Banken im In- und Ausland bis zu einem gesamten Gegenwert  von 1  Million Franken zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bewirtschaftung Finanzanlagen und Schulden
                            1. Strategie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mindestens jährlich legen das Departement für Finanzen und Gemeinden (Departe  -  ment) und die Finanzverwaltung die konkrete Tresoreriestrategie für die Finanzanla  -  gen und Schulden sowie für allfällige weitere strategische Handlungsfelder schrift  -  lich fest. Im Rahmen der festgelegten Strategie ist die Finanzverwaltung für den  operativen Vollzug zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geschäfte in Fremdwährung sind nur zulässig, wenn sie abgesichert werden oder  Bestandteil eines Vermögensverwaltungsmandats oder einer Kollektivanlage sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 2. Finanzanlagen
                            1  Die Bewirtschaftung von Finanzanlagen umfasst die flüssigen Mittel und kurzfris  -  tigen Geldanlagen sowie die kurz- und langfristigen Finanzanlagen, soweit sie ge  -  mäss Artikel  1  Absatz  1 unter dieses Reglement fallen.  *  a)  *  ...  c)  *  ...  f)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nominalwertanlagen sind durch die Leitenden der Finanzverwaltung und der Ab  -  teilung Tresorerie zu tätigen und bis zu den nachstehenden Maximallimiten pro Ge  -  genpartei zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Maximallimite in Franken pro Gegenpartei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.0.  *  Rating A- oder A3: 10 Millionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  *  Rating A oder A2: 25 Millionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  *  Rating A+ oder A1: 50 Millionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.  *  Rating AA- oder Aa3: 75 Millionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.  *  Rating AA oder Aa2: 100 Millionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.  *  Rating AA+ oder Aa1: 125 Millionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.  *  Rating AAA oder Aaa: 150 Millionen  a)  *  Grundlage bilden die Einstufungen durch eine von der FINMA anerkannte Ra  -  tingagentur oder durch eine Schweizer Bank;  b)  *  Beim Abschluss von Neugeschäften sind allfällig verfügbare Credit Default  Swaps (CDS) risikoorientiert zu berücksichtigen;  c)  Für Guthaben auf Kontokorrenten mit uneingeschränkter Abdisposition gilt  eine um 25 Millionen Franken erhöhte Limite;  d)  *  Für Guthaben und Anlagen bei der Graubündner Kantonalbank sowie beim  Bund bestehen keine Maximallimiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Abschluss von Nominalwertanlagen zu Anlagezwecken mit Partnerwerken  mit   kantonaler   Beteiligung   oder   mit   Institutionen,   die   mehrheitlich   durch   den  Kanton beherrscht werden und für die kein Rating besteht oder für die das Rating für  das beabsichtigte Anlagevolumen nicht genügt, kann die Finanzverwaltung zusam  -  men mit dem Departement pro Institution Anlagen bis insgesamt maximal 150 Mil  -  lionen Franken tätigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für den Kauf und den Verkauf von anderen Finanzanlagen, wie beispielsweise Be  -  teiligungspapiere, strukturierte Produkte oder Vermögensverwaltungsmandate, ist  pro Geschäft bis zu einem Betrag von 25 Millionen Franken das Departement und  darüber die Regierung zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 3. Schulden
                            1  Zulässig ist die Aufnahme von Fremdmitteln bei in der Schweiz oder im Ausland  domizilierten Geldgebern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kurzfristige Mittelbeschaffung mit Laufzeiten bis 12 Monate erfolgt in der Re  -  gel in Form von festen Vorschüssen mit fixen Laufzeiten und Zinssätzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die langfristige Mittelbeschaffung mit Laufzeit über 12 Monate erfolgt in der Re  -  gel in folgenden Formen:  a)  Öffentliche Anleihen mit Kotierung an der Börse;  b)  Privatplatzierungen mit einem oder mehreren Investoren;  c)  Schuldscheindarlehen;  d)  Hypothekardarlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Aufnahme von kurzfristigen Schulden mit Laufzeit bis 12 Monate sind die  Leitenden der Finanzverwaltung und der Abteilung Tresorerie zuständig. Die Sum  -  me der kurzfristigen festen Vorschüsse sowie der beanspruchten Kontokorrentkredite  im Kompetenzbereich der Finanzverwaltung ist auf insgesamt 500  Millionen Fran  -  ken limitiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für die Aufnahme von Schulden mit einer Laufzeit von über 12 Monaten ist das  Departement zuständig. Über die Emission von Staatsanleihen entscheidet die Re  -  gierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zinsänderungs- und Refinanzierungsrisiko
                            1  Mit einem aktiven Risikomanagement wird die Fälligkeitsstruktur des Fremdkapi  -  tals unter Berücksichtigung der Aktivanlagen gesteuert. Der Zinsentwicklung und  der Zinserwartung an den Finanzmärkten (Zinsänderungsrisiko) und der Möglichkeit  einer erschwerten Finanzierung aufgrund abnehmender Kreditwürdigkeit oder Stö  -  rungen auf den Finanzmärkten (Refinanzierungsrisiko) ist Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fälligkeiten der Schulden sind gleichmässig zu staffeln. Die Staffelung kann  ergänzend auch mit geeigneten derivativen Zinsinstrumenten gesteuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Einsatz von derivativen Zinsinstrumenten erfolgt ausschliesslich zur Absiche  -  rung von Zinsänderungsrisiken. Vor dem Abschluss eines Geschäfts mit derivativen  Instrumenten müssen die Chancen und Risiken einer geplanten Transaktion im Ge  -  samtzusammenhang analysiert und schriftlich festgehalten und vom Departement  genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Monatsbericht
                            1  Die Finanzverwaltung erstellt jeweils per Ende Monat einen Tresoreriebericht zu  -  handen des Departementes und der Finanzkontrolle. Bestandteile des Tresoreriebe  -  richts sind insbesondere:  a)  Übersicht aktuelle Liquidität;  b)  Bestandesübersicht Tresorerieanlagen und -schulden;  c)  *  Liquiditätsplan;  d)  Übersicht aktuelle Zinsentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Jahresbericht
                            1  Die Finanzverwaltung erstellt jährlich zu Handen des Departementes und der Fi  -  nanzkontrolle eine Performanceanalyse der kurzfristigen Liquiditätsbewirtschaftung  und vergleicht das Ergebnis mit dem Benchmark. Massgebend ist der folgende  Benchmark:  a)  für kurzfristige Geldanlagen: Citigroup CHF 3–Month Eurodeposit;  b)  für kurzfristige Geldaufnahmen: Citigroup CHF 3–Month Eurodeposit, zuzüg  -  lich 0,25  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Geschäftsbericht der Finanzverwaltung werden zusätzlich zum Vergleich mit  dem Benchmark für kurzfristige Geldanlagen weitere relevante Indikatoren und An  -  gaben zur Tresoreriebewirtschaftung ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  April 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2013  01.04.2013  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2019  31.12.2019  Art. 1 Abs. 1  geändert  2019-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 1 Abs. 1  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 1 Abs. 2  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 1 Abs. 2, a)  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 1 Abs. 2, b)  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 1 Abs. 2, c)  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 1 Abs. 2, d)  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 2  aufgehoben  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 3 Abs. 3  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 3 Abs. 4  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 4 Abs. 1  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 4 Abs. 3  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 5 Abs. 1  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 5 Abs. 2  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 6 Abs. 1  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 6 Abs. 1, a)  aufgehoben  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 6 Abs. 1, c)  aufgehoben  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 6 Abs. 1, f)  aufgehoben  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 6 Abs. 2  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 6 Abs. 2, 1.  aufgehoben  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 6 Abs. 2, 2.  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 6 Abs. 2, 2., 2.0.  eingefügt  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 6 Abs. 2, 2., 2.1.  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 6 Abs. 2, 2., 2.2.  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 6 Abs. 2, 2., 2.3.  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 6 Abs. 2, 2., 2.4.  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 6 Abs. 2, 2., 2.5.  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 6 Abs. 2, 2., 2.6.  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 6 Abs. 2, a)  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 6 Abs. 2, b)  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 6 Abs. 2, d)  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 6 Abs. 3  aufgehoben  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 6 Abs. 4  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 6 Abs. 5  eingefügt  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 7 Abs. 2  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 7 Abs. 4  aufgehoben  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 7 Abs. 5  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2020  01.09.2020  Art. 9 Abs. 1, c)  geändert  2020-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  19.03.2013  01.04.2013  Erstfassung  -