Verordnung über das Naturschutzgebiet «Roter Herd», Bennwil
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Roter Herd», Bennwil  Vom 8. April 2014 (Stand 1. Mai 2014)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  12 des Gesetzes vom 20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend den Na  -  tur- und Landschaftsschutz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Naturschutzgebiet «Roter Herd», Gemeinde Bennwil, durch Regierungs  -  ratsbeschluss   als   Objekt   von   regionaler   Bedeutung   in   das   Inventar   der   ge  -  schützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht  aus einer Teilfläche der Parzelle Nr.  660 des Grundbuchs Bennwil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 12,44  ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen  als Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung   und   Förderung   des   Pfeifengras-Föhrenwaldes   mit   offenen,  gemähten Teilflächen und Kleinstrukturen sowie extensiv genutzten, ar  -  tenreichen Magerwiesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete  als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz be  -  wohnende Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihrer typischen Fauna und Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charak  -  teristischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  790  , GS 31.59  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erhaltung und Förderung der vielfältigen Verzahnung von Wald und Of  -  fenland sowie von naturnahen, stufig aufgebauten und breiten Waldrän  -  dern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Erhaltung   und   Förderung   der   seltenen   und   der   geschützten   Tier-   und  Pflanzenarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz  -  ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei  -  nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Umbrechen des Bodens ohne Bewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Umwandeln der Mähwiesen-Flächen in Dauerweiden ohne Bewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,  oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge  -  biet   wie   Lärm,   grossflächige   Störungen   oder   Schädigungen   von  Standorten seltener oder geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen im Wald mit mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art auf den Magerwiesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Campieren sowie Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuer  -  stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Radfahren,   Biken   und   Reiten   abseits   von   Waldstrassen   gemäss   §  10  kWaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel  15  Absatz  2 WaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Pflücken,   Ausgraben   oder   unbewilligtes   Ansiedeln   von   Pflanzen   sowie  Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  570  , GS 33.486
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 921.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und  Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besu  -  cherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nutzung und Unterhalt bestehender Wege sowie des Rastplatzes mit Feuer  -  stelle auf der Fluh bleiben gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren  dürfen  nur mit  dem Einverständnis und  unter  Aufsicht   der  kantonalen  Naturschutzfachstelle,   des   Amtes   für   Wald  und   der  Grundeigentümerin vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde  sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Alle Veranstaltungen im Wald ab 50  Personen unterliegen der Bewilligungs  -  pflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden,  soweit dadurch keine Beeinträchtigungen  des  Naturschutzgebiets entstehen.  Das  Bewilligungsverfahren  richtet   sich   nach   den  kantonalen  waldrechtlichen  Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,  wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider  Basel zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerschaft für die Betreuung  und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss  §§  17, 27 und 28 des Gesetzes  vom 20.November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über den Natur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen  -  seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nutz- und Schutzkonzept vom 10.  Juli 2013 für die Wald-Naturschutzge  -  biete «Eggwald, Amerika, Roter Herd, Harzflue, Rehhag», Gemeinden Benn  -  wil, Hölstein, Ramlinsburg, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, bil  -  det die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets.  Die Schutzziele sind nach 25  Jahren von den beiden, kantonalen Fachstellen  gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in  gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Ab  -  geltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode  zu entrichten. Für die Altholzinsel im Sinne einer Totalreservatsfläche gelten  die Schutzziele mindestens 50  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  790  , GS 31.59  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mit  -  tels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten   Schädigungen   der   Naturobjekte   oder   bei   Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen  gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er  -  laubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Wildbestand ist so  zu  regulieren,  dass die Waldungen mit  standortge  -  rechten   Baumarten   und   ohne   aufwändige   Wildschutzmassnahmen   natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt  für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung  des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine  solche  Anordnung  nicht   befolgt,   so ist  die  zuständige Fachstelle  befugt,   die  notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Mai 2014 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2014  01.05.2014  Erlass  Erstfassung  GS 2014.031  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  08.04.2014  01.05.2014  Erstfassung  GS 2014.031  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.031