Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler (410.120)
Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler (410.120)
Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen- und Schülerverordnung Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Schülerinnen- und Schülerverordnung) Vom 27. Mai 2014 (Stand 18. August 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) , auf Antrag des Erziehungsrats, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler der staatlichen Schu - len.
2 Sie gilt für die Volksschulen, die Mittelschulen (Gymnasien und Fachmaturitätsschule), die Wirtschaftsmittelschule und das Zentrum für Brückenangebote.
§ 2 Teilautonomie der Schulleitung
1 Die Schulleitung regelt im Konzept für den Einbezug der Schülerinnen und Schüler innerhalb des Schulprogramms die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler in ihrer Schule. Sie berück - sichtigt dabei § 91b des Schulgesetzes und die in dieser Verordnung festgelegten Rahmenbedingun - gen.
§ 3 Ziel des Einbezugs der Schülerinnen und Schüler
1 Der Einbezug der Schülerinnen und Schüler soll die Verantwortung für das eigene Lernen stärken; die Identifikation mit der Schule stärken; die Verständigung zwischen den Beteiligten und ein gutes Schulklima fördern; den Schülerinnen und Schülern ermöglichen, sich in der Schule und der Gesellschaft zu beteiligen. II. Rechte und Pflichten der einzelnen Schülerinnen und Schüler
§ 4 Rechte der Schülerinnen und Schüler
1 Die Schülerinnen und Schüler haben die folgenden Rechte: das Recht auf körperlichen und seelischen Schutz; das Recht auf Chancengleichheit; das Recht auf Information und Meinungsäusserung; das Recht auf Anhörung in den die Schülerinnen und Schüler betreffenden Fragen; das Recht auf Einbezug beim Erlass der Hausordnung und beim Konzept für den Einbe - das Recht auf Förderung und Beratung; das Recht auf eine sachliche und nachvollziehbare Beurteilung ihrer Leistungen.
1) SG 410.100 .
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Schülerinnen- und Schülerverordnung
§ 5 Orientierung der Schülerinnen und Schüler
1 Die Schulleitung und die Lehr- und Fachpersonen orientieren die Schülerinnen und Schüler über die schullaufbahnrelevanten Regelungen der Schule sowie über ihre Rechte und Pflichten. Die Zuständig - keiten im Einzelnen werden von der Schulleitung festgelegt.
§ 6 Ansprech- und Bezugsperson
1 Die unterrichtenden Lehr- und Fachpersonen einer Klasse bestimmen aus ihrem Kreis für jede Schü - lerin und jeden Schüler und deren Erziehungsberechtigte eine Ansprech- und Bezugsperson.
2 Diese Ansprech- und Bezugsperson führt mit den Schülerinnen und Schülern und den Erziehungsbe - rechtigten die jährlichen Standortgespräche nach § 37 der Schullaufbahnverordnung.
§ 7 Gespräche mit Lehr- und Fachpersonen und der Schulleitung
1 Über die Standortgespräche hinaus haben die einzelnen Schülerinnen und Schüler das Recht, jede Lehr- und Fachperson ihrer Klasse und in begründeten Fällen die Schulleitung um ein die Schule betreffendes Gespräch zu ersuchen. Die Lehr- oder Fachperson oder die Schulleitung lädt zum Ge - spräch ein.
§ 8 Pflichten der Schülerinnen und Schüler
1 Die Schülerinnen und Schüler haben gemäss ihrem Entwicklungsstand: Selbstverantwortung für ihr Lernen zu übernehmen; die Hausaufgaben und Aufträge der Schule zu erledigen; die Schule pünktlich und gemäss Pensum zu besuchen; sich in die Schulgemeinschaft zu integrieren und die anderen Mitglieder zu respektieren; mit den Lehrmitteln und der schulischen Infrastruktur sorgfältig umzugehen; an den von den Lehr- und Fachpersonen oder der Schulleitung angeordneten Gesprächen teilzunehmen; die Regeln der Schule und die Weisungen der Schulleitung, der Lehr- und Fachpersonen sowie weiterer Mitarbeitenden der Schule zu beachten.
2 Verletzen Schülerinnen und Schüler ihre Pflichten, so können angemessene disziplinarische Mass - nahmen ergriffen werden.
§ 9 Vereinbarungen zur Erreichung gemeinsamer Bildungs- und Erziehungsziele
1 Die Schulleitung kann mit den Schülerinnen, Schülern und den Erziehungsberechtigten Vereinbarun - gen zur Erreichung gemeinsamer Bildungs- und Erziehungsziele abschliessen.
2 Die Vereinbarungen können mit allen Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten eines Schulstandorts oder in Konfliktfällen nur mit einzelnen Schülerinnen und Schülern und ihren Erzie - hungsberechtigten abgeschlossen werden.
3 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den von der Schulleitung angeordneten Gesprä - chen zum Abschluss einer Vereinbarung teilzunehmen (§ 8 Abs. 1 lit. f).
4 Der Abschluss einer Vereinbarung ist freiwillig. III. Rechte der Schülerinnen und Schüler auf Klassenebene
§ 10 Klassensprechende
1 Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse bestimmen zwei Klassensprechende. Diese haben die fol - genden Aufgaben: Sie stehen den Lehr- und Fachpersonen der Klasse als Ansprechpersonen zur Verfügung;
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Schülerinnen- und Schülerverordnung
2 Die Schülerinnen und Schüler können für einzelne Aufgaben auch andere Schülerinnen und Schüler als die Klassensprechenden als Ansprechpersonen für die Lehr- und Fachpersonen bestimmen.
§ 11 Klassenrat
1 Jede Klasse kann einen Klassenrat bilden, welcher die Klasse betreffende Angelegenheiten bespricht.
2 Bei der Themenfindung und der Organisation des Klassenrats werden die Schülerinnen und Schüler von der dafür zuständigen Lehr- oder Fachperson unterstützt.
3 Der Klassenrat wird von der dafür zuständigen Lehr- oder Fachperson einberufen. Sie lädt auf Wunsch der Schülerinnen und Schüler die übrigen Lehr- und Fachpersonen der Klasse oder in begrün - deten Fällen auch andere Personen zur Sitzung ein.
4 Die dafür zuständige Lehr- oder Fachperson entscheidet, ob der Klassenrat während oder ausserhalb der Schulzeit stattfindet. IV. Rechte der Schülerinnen und Schüler auf Schulebene
§ 12 Schülerinnen- und Schülerrat
1 Die Klassensprechenden der Schule können sich zu einem Schülerinnen- und Schülerrat zusammen - schliessen. Dieser hat die folgenden Aufgaben: Er stellt sich als Ansprechpartner für die Schulleitung zur Verfügung; Er wirkt beim Erlass der Hausordnung der Schule und dem Konzept für den Einbezug von Schülerinnen und Schülern mit; Er kann sich mit Themen befassen, die die gesamte Schule betreffen.
2 Bei der Themenfindung und der Organisation des Schülerinnen- und Schülerrats werden die Klassen - sprechenden von der Schulleitung unterstützt.
3 Auf Wunsch der Schülerinnen und Schüler nehmen die Schulleitung oder in begründeten Fällen auch andere Personen an den Sitzungen teil.
4 Wenigstens zwei Sitzungen des Schülerinnen- und Schülerrats können pro Schuljahr während der Schulzeit stattfinden. Bei weiteren Sitzungen entscheidet die Schulleitung, ob die Sitzung während oder ausserhalb der Schulzeit stattfinden soll.
§ 13 Ansprechpersonen
1 Die Klassensprechenden bestimmen zwei Personen als Ansprechpersonen für den Schülerinnen- und Schülerrat. Im Übrigen legt der Schülerinnen- und Schülerrat seine Organisation selbst fest.
2 Der Schülerinnen- und Schülerrat wird dabei von der Schulleitung unterstützt.
§ 14 Andere Organisationsformen
1 Die Klassensprechenden können statt eines Schülerinnen- und Schülerrats eine andere Organisations - form wählen, die die Vertretung der Interessen aller Schülerinnen und Schüler der Schule sicherstellt.
§ 15 Räumlichkeiten, Infrastruktur und Finanzen
1 Die Schulleitung stellt dem Schülerinnen- und Schülerrat für die Sitzungen geeignete Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung.
2 Der Schülerinnen- und Schülerrat kann in Absprache mit der Schulleitung die Infrastruktur der Schu - le nutzen.
3 Die Schulleitung stellt im Rahmen ihres Budgets dem Schülerinnen- und Schülerrat einen angemes - senen Betrag zur Verfügung.
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Schülerinnen- und Schülerverordnung
§ 16 Schülerinnen- und Schülerversammlung
1 Der Schülerinnen- und Schülerrat kann bei der Schulleitung beantragen, dass er eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler der Schule einberufen kann.
§ 17 Vertretung im Schulrat und in der Schulkommission
1 Die Vertretungen der Schülerschaft aus der Sekundarschule im Schulrat nach § 79b des Schulgeset - zes und der Schülerschaft aus den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote in der Schulkommission nach § 85 des Schulgesetzes werden von den jeweiligen Schülerinnen- und Schülerräten aus ihren Mitgliedern gewählt. V. Rechte schulübergreifender Gruppierungen
§ 18 Recht auf Anhörung von schulübergreifenden Gruppierungen
1 Die Schülerinnen und Schüler können sich über ihre Schule hinaus zu Gruppierungen zusammen - schliessen und haben, sofern sie ausreichend legitimiert sind, Anspruch auf Anhörung bei den Schul - leitungskonferenzen und den Leitungen Volksschulen, Mittelschulen und Berufsbildung. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 19 Gültigkeit für die Orientierungs- und Weiterbildungsschule
1 Die Verordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler der Orientierungsschule bis Ende des Schul - jahrs 2014/15 und für die Schülerinnen und Schüler der Weiterbildungsschule bis Ende des Schuljahrs
2016/17. Der Schülerinnen- und Schülerrat einer Orientierungs- oder Weiterbildungsschule kann ebenfalls zwei Vertretungen im Schulrat wählen (§ 12 Abs. 1 lit. d).
§ 20 Änderung anderer Erlasse
1 Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert: ) Verordnung über die Schulleitungen der Volksschule vom 26. Juni 2012
3 ) : Verordnung über die Schulleitungen der weiterführenden Schulen vom 26. Juni 2012
4 ) : Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres 2014/15 am 18. August
2014 wirksam.
2)
§ 20: Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
3) SG 411.350.
4) SG 411.360.
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