Berufsbildungsverordnung
                            Berufsbildungsverordnung  vom 28. April 2020 (Stand 1. August 2022)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufs  -  bildung vom 23.  September 2007  1  als Verordnung:  2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieser  Erlass  regelt   den  Vollzug  des   Einführungsgesetzes   zur  Bundesgesetzge  -  bung über die Berufsbildung vom 23. September 2007  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Amt für Berufsbildung
                            1  Das   Amt   für   Berufsbildung   erfüllt   die   Aufgaben   des   Kantons   im   Bereich   der  Berufsbildung, soweit diese nicht durch Gesetz oder Verordnung einem anderen  Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es umfasst die zentralen Verwaltungseinheiten, die Berufsfachschulen sowie die  Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungen.  II. Berufliche Grundbildung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Brückenangebote  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Standorte
                            1  Das Bildungsdepartement legt je Brückenangebot die Standorte fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  231.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. Juni 2020, Art.  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  231.1  ; abgekürzt EG-BB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inhalt und Organisation
                            1  Das Amt für Berufsbildung regelt Inhalt und Organisation der Brückenangebote,  insbesondere Unterrichtsfächer, Klassengrössen und Lektionenzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es koordiniert die Brückenangebote mit vergleichbaren Angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bildung in der beruflichen Praxis  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beratung und Aufsicht
                            1  Das Amt für Berufsbildung beaufsichtigt die Bildung in beruflicher Praxis. Es ist  insbesondere zuständig für:  a)  die Beratung der Lehrvertragsparteien;  b)  die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung beteiligten  Personen und Organisationen;  c)  Erteilung und Widerruf der Bildungsbewilligungen;  d)  Genehmigung und Aufhebung von Lehr- und Praktikumsverträgen;  e)  die Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Höchstzahl der Ausbil  -  dungsverhältnisse in einem Lehrbetrieb;  f)  die Befreiung der Lernenden von der Abschlussprüfung oder von Teilen da  -  von.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es arbeitet mit den Organisationen der Arbeitswelt zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Änderung im Lehrvertrag
                            1  Der Lehrbetrieb meldet dem Amt für Berufsbildung Vorkommnisse, die eine Än  -  derung des Lehrvertrags nach sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Genehmigung des Amtes für Berufsbildung bedürfen:  a)  die Verlängerung der Probezeit;  b)  Verlängerung oder Verkürzung der Lehrzeit;  c)  der Wechsel der Ausbildnerin oder des Ausbildners in beruflicher Praxis;  d)  der Wechsel des Lehrberufs innerhalb des Betriebs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zwischenprüfung
                            1  Das Amt für Berufsbildung kann eine Zwischenprüfung anordnen, wenn:  a)  ein Lehrbetrieb erstmals Lernende ausbildet;  b)  die Ausbildnerin oder der Ausbildner in beruflicher Praxis es verlangt;  c)  der oder die Lernende oder die gesetzliche Vertretung es verlangt;  d)  es aus anderen Gründen als angezeigt erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben
                            1  Das Amt für Berufsbildung sorgt für die Aus- und Weiterbildung von Berufsbild  -  nerinnen und Berufsbildnern in Lehrbetrieben.  4   Es kann Aus- und Weiterbildun  -  gen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verpflichtend er  -  klären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   kann   Organisation   und  Durchführung   von   Ausbildungsgängen   für   Berufs  -  bildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schulische Bildung  (2.3.)  a) Berufsfachschulen  (a)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Standorte
                            1  Der Kanton führt drei Berufsfachschulen in St.Gallen (Standorte in St.Gallen und  Rheineck) sowie je eine Berufsfachschule in Rorschach (Standorte in Rorschach  und   Altstätten),   Buchs-Sargans   (Standorte   in   Buchs,   Salez   und   Sargans),  Rapperswil-Jona, Wattwil (Standorte in Wattwil und Lichtensteig) und Wil-Uzwil  (Standorte in Wil, Uzwil und Flawil).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Auftritt
                            1  Das Amt für Berufsbildung legt je Berufsfachschule Namen und grafisches Er  -  scheinungsbild gemäss den Vorgaben der Regierung fest.  b) Organisation  (b)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Führung durch das Amt für Berufsbildung
                            1  Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Berufsbildung führt:  a)  die Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen;  b)  die   Präsidentinnen   und   Präsidenten   der  Berufsfachschulkommissionen,   so  -  weit sie die Unterstützungsaufgabe bei der Steuerung und Beaufsichtigung der  Berufsfachschulen   nach   Art.   18   Abs.   1   EG-BB   leisten   und   nicht   die   ihnen  nach Art. 18 Abs. 2 EG-BB übertragenen Zuständigkeiten wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   oder   er   trifft   die   zur   Umsetzung   von   schulübergreifenden   strategischen,  pädagogischen und konzeptionellen Themen nötigen Anordnungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vgl. Art.  45  des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002  (SR  412.10  ;  abgekürzt BBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Berufsfachschulkommission
                            a) Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Bildungsdepartement legt das Verfahren für die Rekrutierung und Wahl der  Berufsfachschulkommission unter Berücksichtigung von Art.  17 und Art.  18 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bst. d EG-BB fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Berufsfachschulkom  -  mission   befinden   sich   bei   der   Behandlung   des   Antrags   ihrer   eigenen   Wahl   im  Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 b) Amtsdauer
                            1  Die   Amtsdauer   der   Präsidentinnen   und   Präsidenten   sowie   der   Mitglieder   der  Berufsfachschulkommissionen beträgt vier Jahre. Ihr Beginn richtet sich nach dem  Gesetz über die Amtsdauer vom 8.  Januar 2004  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitgliedschaft endet spätestens mit der Vollendung des 70.  Altersjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 c) Entschädigung
                            1  Die Entschädigung für die Tätigkeit in der Berufsfachschulkommission beträgt je  Jahr:  a)  für die Präsidentin oder den Präsidenten Fr. 15'000.–;  b)  für Mitglieder Fr. 3'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Entschädigung nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird der gesamte Auf  -  wand der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder, einschliesslich Sit  -  zungsgeldern und Spesenentschädigung, abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bildungsdepartement kann für besondere Aufträge eine zusätzliche Entschä  -  digung festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 d) Aufgabenerfüllung und Berichterstattung
                            1  Die Berufsfachschulkommission:  a)  nimmt die ihr nach Art.  18 Abs. 2 EG-BB übertragenen Zuständigkeiten nach  pflichtgemässem Ermessen wahr. Sie kann durch Schulreglement Ausschüsse  mit eigenen Befugnissen einsetzen.  b)  erfüllt ihre Unterstützungsaufgabe bei der Steuerung und Beaufsichtigung der  Berufsfachschulen  nach  Art.  18  Abs.  1 EG-BB  gemäss den  Weisungen  und  Aufträgen des Amtes für Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  117.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstattet dem Amt für Berufsbildung nach seinen Vorgaben jährlich Bericht  über:  a)  die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art.  18 Abs. 2 EG-BB;  b)  die Erfüllung  der Aufträge  und Weisungen des Amtes für Berufsbildung in  der Führungsunterstützung nach Art.  18 Abs. 1 EG-BB;  c)  besondere Vorkommnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Amt  für  Berufsbildung   kann  bei   besonderen   Vorkommnissen   unterjährig  eine Berichterstattung durch die Berufsfachschulkommission verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 e) Schulreglement
                            1  Das Schulreglement regelt insbesondere:  a)  die Führungsstruktur der Schule;  b)  Aufgaben und Kompetenzen der Rektorin oder des Rektors im Rahmen der  Vorgaben des Amtes für Berufsbildung;  c)  Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung;  d)  Aufgaben und Kompetenzen von Ausschüssen mit eigenen Befugnissen;  e)  Absenzen, Urlaub und disziplinarische Verantwortlichkeit der Lernenden;  f)  die Bestimmung der Schulvertretung in den kantonalen Fachkommissionen;  g)  Zusammensetzung und Wahl der Berufsmaturitätskommission unter Vorbe  -  halt von Art.  24 Abs. 1 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Berufsfachschulkommission   kann   der   Schulleitung   im   Schulreglement   die  Kompetenz   zur   Begründung   von   Anstellungsverhältnissen   nach   Art.  18   Abs.  2  Bst.  g EG-BB übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Rektorin oder Rektor
                            1  Die Rektorin oder der Rektor leitet die Berufsfachschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er ist insbesondere verantwortlich für:  a)  die   pädagogische,   personelle,   finanzielle   und   administrative   Führung   der  Berufsfachschule;  b)  die Umsetzung der schulbezogenen Vorgaben von Bund und Kanton;  c)  die Vertretung der Berufsfachschule nach aussen;  d)  die inhaltliche und organisatorische Weiterentwicklung der Berufsfachschule  nach den Vorgaben der Berufsfachschulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bildungsdepartement legt das Verfahren für die Rekrutierung und Wahl der  Rektorin   oder   des   Rektors   unter   Berücksichtigung   der   Vorgaben   nach   Art.  18  Abs.  2 Bst.  e EG-BB fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschul -
                            kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommis  -  sionen  tagt wenigstens  einmal jährlich  unter dem Vorsitz der  Leiterin  oder  des  Leiters des Amtes für Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Leiterin oder Leiter der Verwaltung
                            1  Das Amt für Berufsbildung legt das Verfahren für die Rekrutierung und Wahl  der Leiterin oder des Leiters der Verwaltung unter Berücksichtigung der Vorgaben  nach Art. 18 Abs. 2 Bst. f EG-BB fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rektorenkonferenz
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Berufsbildung sowie die Rektorinnen  und   Rektoren   der   kantonalen   Berufsfachschulen   bilden   die   Rektorenkonferenz.  Sie steht unter der Leitung der Leiterin oder des Leiters des Amtes für Berufsbil  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Berufsbildung bestimmt den Beizug  weiterer Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 b) Aufgaben
                            1  Die Rektorenkonferenz  bearbeitet  und  koordiniert  schulübergreifende  strategi  -  sche, pädagogische und konzeptionelle Themen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Steuerungskonferenzen
                            1  Das  Amt  für   Berufsbildung   setzt  zur   operativen  Steuerung,   Abstimmung  und  Koordination   von   Querschnittsthemen   zwischen   den   Berufsfachschulen   Steue  -  rungskonferenzen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   regelt   Zusammensetzung,   Kompetenzen,   Aufgaben   und   Arbeitsweise   der  Steuerungskonferenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Fachkommissionen
                            1  Das Amt für Berufsbildung setzt Fachkommissionen nach Art.  19a EG-BB ein.  Die Organisationen der Arbeitswelt, die Berufsfachschulen und die Fachkommis  -  sion sind für die Wahl der Mitglieder antragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachkommissionen setzen sich aus Vertretungen der jeweiligen Organisation  der   Arbeitswelt,   der   zuständigen   Ausbildungsberaterin   oder   dem   zuständigen  Ausbildungsberater des Amtes für Berufsbildung und wenigstens einer Vertretung  der Berufsfachschulen, die den Unterricht für den betreffenden Beruf anbieten, zu  -  sammen. Sie werden in der Regel von einer Vertretung der jeweiligen Organisa  -  tion der Arbeitswelt präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie haben beratende Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Berufsmaturitätskommissionen
                            1  An Berufsfachschulen mit einer Berufsmaturitätsabteilung besteht eine von der  Schule eingesetzte Berufsmaturitätskommission. Sie steht unter dem Präsidium ei  -  nes Mitglieds der Berufsfachschulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsmaturitätskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  die Wahl der Prüfungsleitung für die Aufnahme- und die Abschlussprüfun  -  gen;  b)  die Aufsicht über die Aufnahme- und die Abschlussprüfungen;  c)  die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule;  d)  Nicht-Promotion und Ausschluss aus der Berufsmaturitätsschule;  e)  die Erwahrung der Resultate der Abschlussprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Konvent der Lehrpersonen
                            1  Die   Lehrpersonen   der   Berufsfachschulen   bilden   einen   Konvent.   Jede   teilneh  -  mende Lehrperson hat eine Stimme. Die Rektorin oder der Rektor hat den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konvent der Lehrpersonen hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  die  Wahl der Vertretung  der Lehrpersonen  in der Berufsfachschulkommis  -  sion;  b)  die Stellungnahme zu Schulangelegenheiten, Lehrplänen und Reglementen;  c)  die Antragstellung an Schulleitung und Berufsfachschulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rektorin oder der Rektor kann den Konvent der Lehrpersonen in begründe  -  ten Fällen in Teilkonvente aufteilen und deren Leitung anderen Mitgliedern der  c) Schulbetrieb  (c)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Schulzuweisung
                            1  Das Amt für Berufsbildung kann Lernende zur Bildung ausgeglichener Klassen,  zur angemessenen räumlichen Auslastung oder aus anderen wichtigen Gründen  abweichend vom allgemeinen Schulzuweisungsbeschluss nach Art.  10 EG-BB ei  -  ner anderen Berufsfachschule zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Unterrichtszeit
                            1  Eine Unterrichtslektion dauert 45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Schulwoche gilt jede Woche, während der Unterricht erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Unterrichtsfreie Zeit
                            1  Die unterrichtsfreie Zeit beträgt gesamthaft 13 Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwölf Wochen richten sich nach dem Ferienplan der Volksschule nach Art.  18  Abs. 2 Bst. a des Volksschulgesetzes vom 19.  Januar 1983  6  . Die Schulleitung be  -  stimmt die übrige Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen nach dem Gesetz über Ruhetag  und Ladenöffnung vom 29.  Juni 2004  7   findet kein Unterricht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Klassengrössen
                            1  Das Amt für Berufsbildung legt die Klassengrössen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Zeugnis
                            1  Im Semesterzeugnis werden eingetragen:  a)  die Noten für die Leistungen im Pflichtunterricht und in den Freikursen. Die  Noten 6 bis 4 bezeichnen genügende Leistungen, die Noten unter 4 ungenü  -  gende Leistungen. Halbe Noten sind zulässig. Die Berufsfachschule kann auf  die   Erteilung   von   Noten   in   einzelnen   Freikursen   verzichten,   sofern   das  Bundesrecht die Benotung nicht vorschreibt;  b)  die Bewertung der Arbeitshaltung, wenn diese von der Norm abweicht. Die  Bewertungsskala wird im Zeugnis aufgeführt;  c)  eine   herabgesetzte   Betragensnote   oder   eine   Beanstandung   zum   Betragen,  wenn das Schulreglement eine solche als Disziplinarmassnahme vorsieht;  d)  die Absenzen.  d) Schulanlagen  (d)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Nutzung durch Dritte
                            1  Die Schulanlagen werden Dritten zur Verfügung gestellt, soweit der Schulbetrieb  es gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  213.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  552.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rektorin oder der Rektor erlässt ein Benützungsreglement und einen Gebüh  -  rentarif. Benützungsreglement und Gebührentarif unterliegen der Genehmigung  des Amtes für Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Benützungsgebühren
                            1  Die Benützungsgebühren decken in der Regel die Betriebskosten der Bauten oder  Anlagen. Bei der Gebührenbemessung können Wohnort, Sitz und Person der Be  -  nützenden sowie Zweck, Intensität, Zeitdauer oder Zeitpunkt der Benützung be  -  sonders berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren für die Nutzung der Schulanlagen für Qualifikationsverfahren und  überbetriebliche Kurse decken in der Regel die Vollkosten.  e) Finanzen  (e)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Allgemeines
                            1  Die Berufsfachschule führt eine eigene Rechnung und verfügt über die Kredite  nach dem Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bereitet das Budget vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Schulgeld und Rechnungsstellung für ausserkantonale Lernende
                            1  Das Amt für Berufsbildung legt jährlich das Schulgeld für ausserkantonale Ler  -  nende fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsfachschulen stellen den Kantonen jährlich Rechnung. Die Rechnung  wird für Personen gestellt, die jeweils am 15.  November über einen gültigen Lehr  -  vertrag verfügen.  f) Private Anbieterinnen und Anbieter  (f)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Private Anbieterinnen und Anbieter der schulisch organisierten
                            Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt für Berufsbildung anerkennt private Anbieterinnen und Anbieter der  schulisch organisierten Grundbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Berufsbildung entzieht die Anerkennung, wenn Vorschriften ver  -  letzt oder wenn mit der Anerkennung  verbundene  Auflagen oder Bedingungen  nicht eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Qualifikationsverfahren  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abschlussprüfung
                            a) Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt für Berufsbildung führt die Abschlussprüfungen und andere Teile des  Qualifikationsverfahrens   durch,   soweit   die   Durchführung   nicht   einem   Dritten  übertragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann für Lernende, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen  Gründen verhindert sind, besondere Termine festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 b) Qualifikationsverfahren nach Art. 32 der eidgenössischen Berufsbil -
                            dungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen ohne Lehrvertrag, die das Qualifikationsverfahren nach Art. 32 der eid  -  genössischen Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003  8   ablegen wollen,  melden sich beim Amt für Berufsbildung schriftlich an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die Zulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 c) Unredlichkeit und Prüfungsversäumnis
                            1  Das Amt für Berufsbildung ordnet Massnahmen gegen Personen an, die an der  Prüfung unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen haben, sich unredlich verhalten  haben, ohne wichtigen Grund nicht oder verspätet an die Prüfung angetreten sind  oder ohne wichtigen Grund die Prüfung abgebrochen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann einen Verweis erteilen, einen Notenabzug verfügen oder die Prüfung im  betreffenden Fach oder die ganze Prüfung ungültig erklären. Eine ungültig erklärte  Prüfung gilt als abgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 d) Wiederholung
                            1  Das Amt für Berufsbildung erlässt Weisungen über die Zulassung zu Wiederho  -  lungsprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Andere Qualifikationsverfahren
                            1  Das Amt für Berufsbildung regelt die Durchführung anderer Qualifikationsver  -  fahren nach Bundesrecht  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  SR  412.101  ; abgekürzt eidg. BBV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art. 33 BBG und Art. 31 eidg. BBV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Daten  (2.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Bekanntgabe von Personendaten
                            1  Die Lernorte nach Art.  16 Abs. 2 BBG geben einander Personendaten bekannt,  die zur Erfüllung ihres jeweiligen gesetzlichen Auftrags  10   nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bekanntgabe kann insbesondere betreffen:  a)  allgemeine persönliche Angaben der Lernenden;  b)  allgemeine persönliche Angaben der gesetzlichen Vertretung der Lernenden;  c)  Angaben   im   Zusammenhang   mit   der   Ausbildungsbewilligung   des   Lehrbe  -  triebs   sowie   allgemeine   persönliche   Angaben   der   Berufsbildnerin   oder   des  Berufsbildners;  d)  Leistungsbeurteilung und Nachteilsausgleich;  e)  Absenzen;  f)  Disziplinarmassnahmen;  g)  Qualifikationsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Datenbekanntgabe kann im Abrufverfahren nach Art.  15 des Datenschutzge  -  setzes vom 20.  Januar 2009  11   erfolgen.  III. Weiterbildung und höhere Berufsbildung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Aufgaben des Amtes für Berufsbildung
                            1  Das   Amt   für   Berufsbildung   beaufsichtigt   die   Einhaltung   der   Vorgaben   des  Bundes zu den höheren Fachschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:  a)  Sicherstellung   der  Einhaltung   der   Verordnung   des   WBF   über  Mindestvor  -  schriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien  der höheren Fachschulen vom 11.  September 2017  12  ;  b)  Überprüfung der Angebotsplanung und des finanziellen Controllings bei den  kantonalen Anbieterinnen und Anbietern;  c)  Information und Beratung von privaten und öffentlichen Anbieterinnen und  Anbietern der Weiterbildung und der höheren Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art. 20 ff. BBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  sGS  142.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  SR  412.101.61  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Beratungsstellen
                            1  Das Amt für Berufsbildung führt je Beratungskreis eine Beratungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Regionale Beiräte
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   regionale   Beirat   besteht   aus   höchstens   neun   Mitgliedern   aus   Wirtschaft,  Schule und Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leiterin oder der Leiter der Beratungsstelle gehört dem Beirat von Amtes we  -  gen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beirat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 b) Aufgaben
                            1  Der   regionale   Beirat   ist   insbesondere   zuständig   für   die   Vernetzung   der   Bera  -  tungsstelle und den Erfahrungsaustausch.  V. Finanzierung  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Beiträge
                            a) private Berufsfachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Trägerbeitrag für private Berufsfachschulen nach Art.  9 Abs. 3 EG-BB be  -  trägt 5 Prozent der anerkannten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Verwaltung und Administration werden höchstens 10 Prozent der Schulkos  -  ten angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 b) Grundbildung
                            1  Das Amt für Berufsbildung:  a)  bezeichnet   die   beitragsberechtigten   ausserkantonalen   Lehrwerkstätten   und  legt den Kantonsbeitrag je Lehrwerkstätte fest;  b)  legt den Beitrag an überbetriebliche Kurse in Form einer Pauschale je Teilneh  -  mertag und Beruf fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 c) Weiterbildung
                            1  Das   Bildungsdepartement   bezeichnet   die   beitragsberechtigten   Angebote   der  Weiterbildung und legt den Beitrag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 d) Bauten
                            1  Baubeiträge werden an Neubauten und wertvermehrende Investitionen geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht anrechenbar sind die Kosten für Landerwerb und Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Verfahren
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer um einen Beitrag nachsucht, reicht ein schriftliches Gesuch ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Beitrag wird in der Regel aufgrund einer Leistungsvereinbarung gewährt. Die  Leistungsvereinbarung regelt insbesondere die zu erbringende Leistung, den Bei  -  trag, die Abrechnung, die Qualitätssicherung, die Mitwirkung und die Kontrolle  durch den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Beitrag an Angebote ausserkantonaler Institutionen und an Bauten kann auf  -  grund einer Kostengutsprache gewährt werden. Die Kostengutsprache regelt die  zu erbringende Leistung und den Beitrag. Sie kann mit Auflagen verbunden wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 b) Zeitpunkt
                            1  Ein Beitrag wird gewährt, wenn vor Beginn des Schuljahres oder des Kurses die  Leistungsvereinbarung   abgeschlossen   oder   die   Kostengutsprache   erteilt   worden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baubeiträge werden gewährt, wenn die Kostengutsprache vor Baubeginn erteilt  worden ist. Eine Projektänderung wird berücksichtigt, wenn sie vor der Ausfüh  -  rung genehmigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 c) Auszahlung
                            1  Beiträge werden ausbezahlt, wenn eine Abrechnung vorliegt. Diese ist innerhalb  dreier Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres einzureichen. Der Beitrag ist  verwirkt, wenn innerhalb zweier Jahre nach Abschluss des Rechnungsjahrs keine  Abrechnung eingereicht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Gesuch hin werden aufgrund der aufgelaufenen Kosten Vorschusszahlungen  geleistet. Diese betragen bis 80 Prozent  des voraussichtlichen  Beitrags. Je Rech  -  nungsjahr werden höchstens zwei Vorschusszahlungen geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Übersteigen die Vorschusszahlungen den aufgrund der Abrechnung ermittelten  Beitrag, zahlt die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger die Differenz  zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 d) Verjährung
                            1  Forderungen aus Beiträgen verjähren nach fünf Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen verjährt ein Jahr, nachdem die  verfügende oder die Leistungsvereinbarung abschliessende Behörde vom Rechts  -  grund  des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall zehn Jahre nach der  Entstehung des Anspruchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung von Baubeiträgen verjährt in je  -  dem Fall 25 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  VI. Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen  und Experten  *  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 * Grundsatz
                            1  Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten  in der Berufsbildung richten sich nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergänzend wird die Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kom  -  missionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergü  -  tungsverordnung KomEx) vom 12.  Mai 2020  13   angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 * Taggeldansätze
                            1  Das Taggeld beträgt:  a)  Fr. 180.–;  b)  Fr. 360.–, wenn die Tätigkeit als Expertin oder Experte oder Kommissions  -  mitglied zu einem Verdienstausfall führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Taggelder werden wie folgt vergütet:  a)  ein halbes Taggeld für einen Zeitaufwand bis zu fünf Stunden;  b)  ein ganzes Taggeld für einen Zeitaufwand von mehr als fünf Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Tätigkeit als Chefexpertin oder Chefexperte sowie als Präsidentin oder  Präsident einer Kommission werden folgende Zuschläge ausgerichtet:  b)  Fr. 60.– bei einem Zeitaufwand von mehr als fünf Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  sGS  145.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2020-027  28.04.2020  01.06.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9, Abs. 1 geändert 2021-079 28.09.2021 01.08.2022
Art. 11, Abs. 2 eingefügt 2021-079 28.09.2021 01.11.2021
                            Gliederungstitel 6.  eingefügt  2021-079  28.09.2021  01.11.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 eingefügt 2021-079 28.09.2021 01.11.2021
Art. 55 eingefügt 2021-079 28.09.2021 01.11.2021
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.2020  01.06.2020  Erlass  Grunderlass  2020-027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2021  01.08.2022  Art. 9, Abs. 1  geändert  2021-079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2021  01.11.2021  Art. 11, Abs. 2  eingefügt  2021-079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2021  01.11.2021  Gliederungstitel 6.  eingefügt  2021-079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2021  01.11.2021  Art. 54  eingefügt  2021-079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2021  01.11.2021  Art. 55  eingefügt  2021-079