Verordnung über das Naturschutzgebiet «Roti Flue - Dübach», Rothenfluh
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Roti Flue - Dübach»,  Rothenfluh  Vom 22. Januar 2013 (Stand 1. März 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  12 des Gesetzes vom 20. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend den Na  -  tur- und Landschaftsschutz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das   Naturschutzgebiet   «Roti   Flue»,   Gemeinde   Rothenfluh,   durch   Regie  -  rungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der  geschützten   Naturobjekte   des  Kantons   Basel-Landschaft   aufgenommen,   be  -  steht aus den Parzellen Nr. 472, 517, 518, 520, 521, 522, 543, 583, 584, 585,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1219, 1220, 1221, 1223, 1224, 1228, 1237, 1585, 1586, 2019, 2021, 2331 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2332   sowie   Teilflächen   der   Parzellen   Nr.   1097,   2014,   2015   und   2017   des  Grundbuchs Rothenfluh.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 158,03  ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler  Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung des strukturreichen Landschaftskomplexes mit  seiner vielfältigen Verzahnung von Wald und Offenland und mit seinen  Feldgehölzen,   Hecken,   Hochstamm-Obstbäumen,   Einzelbäumen,   Tro  -  ckenmauern und anderen Kleinstrukturen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete  als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz be  -  wohnende Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern als Lebensraum für licht-  und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften, von  historischen   Waldnutzungsformen   sowie   von   extensiv   bewirtschafteten,  strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erhaltung und Förderung ungestörter Felsstandorte sowie der Tuffquellen  mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erhaltung und Förderung des Steinbruchs «Fluehalden» als Geotop so  -  wie als offener Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrän  -  dern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer und Weiher in naturnahem  Zustand sowie als Amphibien-Laichgewässer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Erhaltung und Förderung der archäologischen und kulturhistorischen Ob  -  jekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Erhaltung   und   Förderung   der   seltenen   und   der   geschützten   Tier-   und  Pflanzenarten, insbesondere der Arten von Felsstandorten, Magerwiesen  und Quellbiotopen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz  -  ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei  -  nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht in den Nutz- und Schutzkonzepten vorge  -  sehen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Umbrechen des Bodens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,  oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge  -  biet   wie   Lärm,   grossflächige   Störungen   oder   Schädigungen   von  Standorten seltener oder geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso  -  nen im Wald;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Durchführen von Veranstaltungen in den Magerwiesen und -weiden und  in der Naturwaldfläche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Campieren oder Modellfliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Betreten der Magerwiesen und -weiden;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht) sowie Betre  -  ten der Magerwiesen und -weiden und der Naturwaldfläche mit Hunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Radfahren,   Biken   und   Reiten   abseits   von   Waldstrassen   gemäss   §  10  kWaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und Motorfahrzeugverkehr abseits von Waldstrassen und Befah  -  ren von Waldstrassen ohne Berechtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen-  Flächen und an den Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Pflücken,   Ausgraben   oder   unbewilligtes   Ansiedeln   von   Pflanzen   sowie  Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleiben   sämtliche   Eingriffe   und   Massnahmen   gemäss   den   in  §  5  Absatz  3 genannten  Nutz- und  Schutzkonzepten zur  Pflege und Aufwer  -  tung des Naturschutzgebiets, zur Besucherlenkung sowie zur Bekämpfung von  fremdländischen Problemarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausnahmen   vom   Verbot   gemäss   §  3  Absatz  2  Buchstabe  l   können   z.B.   im  Rahmen von Reitweg- und Radwegkonzepten von der Einwohnergemeinde in  Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und der kantonalen Na  -  turschutzfachstelle   (Abteilung   Natur   und   Landschaft   des   Amts   für   Raumpla  -  nung) festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Durchführung des jährlichen Banntags und der 1.  August-Feier auf der  Fluh   bleiben   gewährleistet   und   unterstehen   nicht   der   Bewilligungspflicht   ge  -  mäss §  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nutzung und Unterhalt der bestehenden Wege, Bauten und Anlagen im bis  -  herigen   Rahmen   sowie   die   Rechte   der   privaten   Grundeigentümer   bezüglich  Eigengebrauchs bleiben gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren  dürfen  nur mit  dem Einverständnis und  unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle (Abteilung Natur und Landschaft  des Amts für Raumplanung), des Amtes für Wald beider Basel und der Grund  -  eigentümerin vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde  sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle (Abteilung Natur  und Landschaft des Amts für Raumplanung) gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Alle Veranstaltungen im Wald ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungs  -  pflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden,  soweit dadurch keine Beeinträchtigungen  des  Naturschutzgebiets entstehen.  Das  Bewilligungsverfahren  richtet   sich   nach   den  kantonalen  waldrechtlichen  Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 33.486, SGS 570  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,  wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider  Basel zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die   kantonale   Naturschutzfachstelle   (Abteilung   Natur   und   Landschaft   des  Amts für Raumplanung) sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald  beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundeigentümern  für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§  17, 27 und 28  des  Gesetzes  vom  20.   November  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    über   den   Natur-  und  Landschafts  -  schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen  -  seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das «Nutzungs- und Schutzkonzept Dübach» vom 4.  September 1995 sowie  das   «Nutz-   und   Schutzkonzept   vom   24.  Februar   2012   für   das   Wald-Natur  -  schutzgebiet Roti-Flue - Dübach, Gemeinde Rothenfluh», mit zugehöriger Ab  -  geltungsberechnung, bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt  des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25  Jahren von den beiden  kantonalen   Fachstellen   gemeinsam   mit   der   Bürgergemeinde   zu   überprüfen  und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist  die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die  nächste Periode zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist, soweit  möglich, mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten   Schädigungen   der   Naturobjekte   oder   bei   Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen  gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er  -  laubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Wildbestand ist so  zu  regulieren,  dass die Waldungen mit  standortge  -  rechten   Baumarten   und   ohne   aufwändige   Wildschutzmassnahmen   natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt  für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle (Abteilung Na  -  tur und Landschaft des Amts für Raumplanung) die Herstellung des rechtmäs  -  sigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anord  -  nung nicht  befolgt,  so ist die zuständige Fachstelle befugt,  die notwendigen  Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 9.  September 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    über das Naturschutzgebiet «Dü  -  bach», Rothenfluh, wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  März 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 32.919  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.01.2013  01.03.2013  Erlass  Erstfassung  GS 38.0026  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  22.01.2013  01.03.2013  Erstfassung  GS 38.0026  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0026