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Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden (425.11)

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Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden (425.11)

Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden

Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden Vom 18. März 2014 (Stand 1. Mai 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

§ 1 Wohnungsbauten

1 Bei Baugesuchen für Neu-, An- und Umbauten beträgt die Grundgebühr:
a. pro Einfamilienhaus: 255 Fr.
b. pro Mehrfamilienhaus: 720 Fr.
2 Diese Gebühr erhöht sich pro 1 m² Bruttogeschossfläche
a. bis zu 2000 m² um je: 6 Fr.
b. ab 2001 m² um je: 4.80 Fr.

§ 2 Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen

1 Bei Baugesuchen für landwirtschaftlich bedingte Bauten und Anlagen, wie Ökonomiege-bäude, Gewächshäuser, Wagen-, Geräte- und Maschinenschöp - fe, Jauchesilos, Futtersilos und dergleichen beträgt die Grundgebühr 255 Fr.
2 Diese Gebühr erhöht sich
a. pro m² Bruttonutzfläche (inkl. Dachvorsprünge mit mehr als 1m Ausla - dung) um je 2.40 Fr. b pro 10 m² Hartplatz, Tierauslauf, Reitplatz, Allwetterplatz, usw. um je
7.20 Fr.
c. pro 10 m³ bei Fahrsilos, Futtersilos, Jauchegruben, usw. um je 7.20 Fr.
3 Die Maximalgebühr beträgt 6'000 Fr.

§ 3 Solaranlagen

1 Für baubewilligungspflichtige Solaranlagen (Photovoltaikanlagen und thermi - sche Anlagen) beträgt die Grundgebühr 255 Fr.
2 Zusätzlich zur Grundgebühr wird eine Flächengebühr erhoben; pro angefan - gene 100 m² Solaranlagenfläche von 60 Fr.
3 Die Maximalgebühr beträgt pro Gebäude 1'200 Fr.
4 Für ausserordentliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewilligung der Solaranlagen wie Augenscheine, Gutachten usw. können zusätzlich zur Grundgebühr weitere Gebühren gemäss § 9 erhoben werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.026

§ 4 Bauten für Industrie, Gewerbe, Handel, Sport und Erholung so -

wie für öffentliche Einrichtungen
1 Bei Baugesuchen für Neu-, An- und Umbauten mit einem Volumen bis 500 m³ beträgt die Grundgebühr 255 Fr. Diese Gebühr erhöht sich pro 100 m³ Gebäu - devolumen um je 165 Fr.
2 Bei Baugesuchen für Neu-, An- und Umbauten ab einem Volumen von
500 m³ beträgt die Grundgebühr 720 Fr. Diese Gebühr erhöht sich pro 500 m³ Gebäudevolumen um je 360 Fr.
3 Bei reinen Lagerhallen beträgt die Maximalgebühr 36'000 Fr.

§ 5 Einzelne Bauelemente

1 Für einzelne Bauelemente werden bei separaten Baugesuchen erhoben:
a. eine Grundgebühr von: 255 Fr.
b. für jedes Bauelement: 72 Fr.
2 Als Elemente gelten u.a. einzelne Räume, Bäder, WC, Erker, Fenster, Wän - de, Türen, Türöffnungen, Gauben, Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflä - chenfenster, Balkone, Terrassen, gedeckte Sitzplätze, Vordächer, Rauch-, Gas- und Lüftungsabzüge oder separate Kamine sowie (pro Geschoss) Trep - pen, Rampen, Lifte, Hebebühnen.
3 Die Kosten sämtlicher Bauelemente dürfen die Gebühr für Bauprojekte ge - mäss § 1 und § 2 sowie § 4 dieser Verordnung nicht übersteigen.

§ 6 Diverse bauliche Anlagen

1 Die Gebühr für diverse bauliche Anlagen beträgt bei:
a. Stützmauern, Lärm- und Sichtschutzwände, Einfriedigungen, Brücken, Rohrleitungsbrücken, Kranbahnen, Kranbahnschienen, Privatstrassen, usw. je 10 lm 72 Fr.;
b. Überdachungen, Wintergärten, Schwimmbassins usw. je 10 m² 72 Fr.;
c. Gewerbliche Hartplätze, offene Autoabstellplätze, Lagerplätze und Zwi - schendeponien je 10 m² 6 Fr.;
d. Tierausläufe wie Reitplätze, Allwetterplätze, usw. je 10 m² 7.20 Fr.;
e. Campingplätze, Sportplätze, Golfplätze, Swinganlage, Driving-Range, usw. je 500 m² 144 Fr., maximal 18'000 Fr.;
f. Kleinbauten, wie Transformatorenstationen, Propangastanks, Silos, Bie - nenhäuser, Hühnerhäuser, usw. pro Baute 72 Fr.;
g. Antennenanlagen (Neuanlagen, Änderungen, Ergänzungen bestehender Anlagen und Gebäulichkeiten, neue Masten inkl. Verteilerstation, Erweite - rungen und technischer Ausbau bestehender Anlagen) mind. 1'500 Fr., max. 3'000 Fr.; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.026
h. übrige diverse bauliche Anlagen wie Wasserkraftwerke, Windenergieanla - gen, usw. mindestens 255 Fr. bis maximal die ordentliche Bewilligungs - gebühr gemäss § 135 RBG
1 )
.
2 Wird eine solche bauliche Anlage mit separatem Baugesuch eingereicht, so wird zusätzlich eine Grundgebühr erhoben von 255 Fr.

§ 7 Parkierungsanlagen

1 Bei Garagen, Einstellhallen, gedeckten Abstellplätzen, usw. beträgt die Ge - bühr
a. bei 1-10 Plätzen: 290 Fr./Platz
b. bei 11-30 Plätzen: 145 Fr./Platz
c. ab 31 Plätzen: 72 Fr./Platz
2 Werden Parkierungsanlagen mit separatem Baugesuch eingereicht, so wird zusätzlich eine Grundgebühr erhoben von 255 Fr.

§ 8 Auffüllungen, Abgrabungen und Biotope, Teiche und Bewässe -

rungsanlagen
1 Die Gebühr für Auffüllungen und Abgrabungen sowie Biotope, Teiche und Be - wässerungsanlagen beträgt bei einem Volumen:
a. bis 500 m³: 144 Fr.
b. von 500 bis 5'500 m³: 1'200 Fr.
c. von 5'500 bis 100'000 m³: 2'400 Fr.
d. pro weitere 100'000 m³: 2'400 Fr.
2 Werden diese Bauten und Anlagen mit separatem Baugesuch eingereicht, so wird zusätzlich eine Grundgebühr erhoben von 255 Fr.
3 Bei landwirtschaftlich bedingten Auffüllungen und Abgrabungen und Bewäs - serungsanlagen ausserhalb Baugebiet gilt die Gebührenobergrenze von § 2 Absatz 3.

§ 9 Gebühren für ausserordentliche Aufwendungen

1 Die Gebühr für ausserordentliche Aufwendungen beträgt bei:
a. bei Verfügungen wie Baugesuchseinforderungen, Einstellungsverfügun - gen, Feststellungsverfügungen, Änderungs- und Räumungsverfügungen, usw. 450 - 750 Fr. Ausgenommen hiervon sind Einsprache- und Baube - willigungsentscheide;
b. Ausnahmen von den Bau- und Zonenvorschriften: pro Ausnahme 300 Fr.;
c. Prüfung nachträglich eingereichter, geänderter Pläne bzw. bereinigter Baugesuchsunterlagen pro Prüfung, mindestens 150 Fr. bis maximal die ordentliche Baubewilligungsgebühr;
1) GS 33.289, SGS 400 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.026
d. Zusätzliche Profilabnahmen, Rohbaukontrollen und Schlussabnahmen pro Einzelfall 150 - 450 Fr.;
e. Besondere Aufwendungen, wie separate Besprechungen und Augen - scheine pro Einzelfall, nach Zeitaufwand gemäss § 21 Absatz 1;
f. Für die Bearbeitung von Baugesuchen für bereits ohne Bewilligung er - stellte Bauten und Anlagen kann ein Gebührenzuschlag von bis zu 25% der Bewilligungsgebühr erhoben werden;
g. Im Falle aussergewöhnlich hoher zusätzlicher Aufwendungen wird der entsprechende Gebührenzuschlag nach Prüfungsaufwand der beteiligten Amtsstellen gemäss § 21 Absatz 1 ermittelt;
h. Entschädigungen Dritter wie für Gutachten und Expertisen werden voll in Rechnung gestellt;
i. Erteilung von Abbruch-, Aushub- und Teilbaubewilligungen 120 - 360 Fr.;
j. ausserordentliche Aufwendungen bei Terminabsagen oder -verschiebun - gen 120 Fr.;
k. Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Ein - sprachen kann die Baubewilligungsbehörde Verfahrenskosten erheben (§ 127 Absatz 2 RBG
2 ) ) bis 3'000 Fr.

§ 10 Einfache Anfrage ohne Publikation

1 Für umfangreiche Abklärungen und den schriftlichen Bericht zu einfachen An - fragen (§ 90 RBV
3 ) ) kann die Bewilligungsbehörde folgende Gebührensätze er - heben:
a. eine Grundgebühr von: 255 Fr.
b. pro Sachfrage: 72 Fr.
2 Bei der Prüfung einfacher Anfragen (§ 90 RBV) wird maximal die Hälfte der Bewilligungsgebühr verlangt.

§ 11 Vorentscheid mit Publikation

1 Für Vorentscheide mit Publikation (§ 91 RBV) werden erhoben:
a. eine Grundgebühr von: 255 Fr.
b. pro Sachfrage: 150 Fr.
2 Die für den Vorentscheid entrichteten Gebühren können bei der Bemessung der Bewilligungsgebühren in Abzug gebracht werden, wenn das Baugesuch mit dem Projekt, das Gegenstand des Vorentscheides bildete, inhaltlich über - einstimmt.
2) GS 34.0487, SGS 425.11
3) GS 33.340, SGS 400.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.026

§ 12 Teilabrechnung von Baugesuchen

1 Die Baubewilligungsbehörde kann frühestens 6 Monaten nach Ausstellung des ersten Zwischenberichtes (§ 128 Absatz 2 RBG) bis zur Hälfte der voraus - sichtlichen Baubewilligungsgebühr einfordern.

§ 13 Nicht bewilligte Gesuche

1 Bei Gesuchen, die gemäss § 124 Absatz 4 RBG ohne Publikation und Aufla - ge mittels Entscheid abgewiesen werden, beträgt die Gebühr für die Vorprü - fung der Gesuchsunterlagen und die Verfügung 360 Fr.
2 Bei Gesuchen, die mittels Entscheid des Bauinspektorats abgelehnt oder durch die Bauherrschaft vor Bewilligungserteilung zurückgezogen wurden, be - trägt die Gebühr 50% der Bewilligungsgebühr. Vorbehalten bleiben die ausser - ordentlichen Aufwendungen gemäss § 9 dieser Verordnung.
3 Bei nicht bewilligungsfähigen Gesuchen, welche durch Entscheid abgelehnt werden müssen, beträgt zusätzlich zur Gebühr nach Absatz 2 die Gebühr für die Verfügung 360 Fr.

§ 14 Zweckänderungen

1 Für Zweckänderungen wird je nach Umfang des Gesuches eine Gebühr von
20% bis 50% der ordentlichen Bewilligungsgebühr verlangt. Gleichzeitig mit ei - ner Zweckänderung vorgenommene bauliche Änderungen werden gemäss die - ser Verordnung zusätzlich berechnet.
2 Die Kosten dürfen die Gebühr für eine entsprechende Neubaute nicht über - schreiten.

§ 15 Mitberichte zu Mutationen, Stockwerkeigentumsbegründungen

und Dienstbarkeiten
1 Mitberichte/Prüfungsberichte des Bauinspektorats zu Mutationen, Stockwerk - eigentumsbegründungen und bei der Errichtung von öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeiten: pro Prüfung 150 Fr.
2 Werden Art, Umfang und Wortlaut von öffentlich-rechtlich notwendigen Dienstbarkeiten auf Wunsch des Baugesuchstellers durch die Baubewilligungs - behörde bestimmt und vorformuliert, berechnen sich die Gebühren nach Zeit - aufwand gemäss § 21 Absatz 1 dieser Verordnung, mindestens jedoch 150 Fr.

§ 16 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

1 Für Bauten und Anlagen, die der UVP-Pflicht unterstehen wird für die separa - te Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichtes zusätzlich eine Gebühr nach Aufwand erhoben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.026

§ 17 Entscheide nach den Bestimmungen des eidgenössischen

Raumplanungsgesetzes (RPG)
1 Für im Rahmen des Baugesuchsverfahrens notwendige Entscheide der Bau- und Umwelt-schutzdirektion werden folgende Gebühren erhoben:
a. für Entscheide (Ausnahmebewilligungen) der Bau- und Umweltschutzdi - rektion nach den Artikel 24ff. des eidgenössischen Raumplanungsgeset - zes (RPG) ein Zuschlag von 25% der ordentlichen Baugesuchsgebühr;
b. für Entscheide der Bau- und Umweltschutzdirektion nach den übrigen Ar - tikeln des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes ein Zuschlag von
10% der ordentlichen Baugesuchsgebühr.

§ 18 Publikation

1 Publikationen im Amtsblatt werden voll in Rechnung gestellt.

§ 19 Mahngebühr

1 Gebühr für 1. Mahnung 40 Fr., Gebühr für 2. Mahnung 100 Fr.

§ 20 Kommunale Gebühren

1 Die Gemeinden können für alle jene Bauten und Anlagen, für die gemäss § 92 der Verordnung vom 27. Oktober 1998
4 ) zum Raumplanungs- und Bauge - setz der Gemeinderat die Baubewilligung erteilt, von der vorliegenden Verord - nung abweichende Gebührensätze festlegen.

§ 21 Gebührenbemessung

1 Wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet, sind für deren Bemessung die jeweiligen Weiterverrechnungsansätze der Bau- und Umweltschutzdirektion massgebend.
2 Wird die Gebühr nach Gebührenrahmen berechnet, ist für die Bemessung der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Baugesuches massgebend.

§ 22 Ausnahmen

1 Beim Vorliegen besonderer Gründe kann die Baubewilligungsbehörde die Gebühr angemessen reduzieren oder erlassen.

§ 23 Übergangsregelung

1 Baugesuche, welche nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wer - den, sind nach dem neuen Recht zu beurteilen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttre - tens hängigen Baugesuche sowie hängige Beschwerden gegen Gebühren werden nach dem alten Recht beurteilt.
4) GS 33.340, SGS 400.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.026
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.03.2014 01.05.2014 Erlass Erstfassung GS 2014.026 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.026
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 18.03.2014 01.05.2014 Erstfassung GS 2014.026 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.026
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