Reglement betreffend die Vergabe von Beiträgen im Bereich Gesundheit und Soziales
                            Beiträge für Gesundheit und Soziales: Reglement  Reglement betreffend die Vergabe von Beiträgen im Bereich Gesundheit  und Soziales  Vom 20. November 2012 (Stand 1. Januar 2013)  Der Gemeinderat Riehen,  gestützt auf § 24 Abs. 3 Bst. e) der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Fe  -  bruar 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  erlässt folgendes Reglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Zweck
                            1  Die Gemeinde fördert die Lebensqualität der Bevölkerung mittels geeigneter Angebote im Gesund  -  heitsbereich und in der Sozialberatung sowie für Seniorinnen und Senioren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu kann sie auf Gesuch hin freiwillige Beiträge zur Förderung von Vereinsaktivitäten, an Bera  -  tungsangebote in Riehen und in Basel sowie für Veranstaltungen und Projekte in Riehen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement regelt die Grundsätze, Zuständigkeiten und Leistungen sowie das Verfahren für  die Vergabe von freiwilligen Beiträgen der Gemeinde an Organisationen in den Bereichen Gesundheit  und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beiträge
                            1  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. Negative Beitragsentscheide können nicht angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Grundsätze
§ 3a
                            2  )  Antragsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Folgende Organisationen im Gesundheits- und Sozialbereich sind antragsberechtigt:  Organisationen, insbesondere Vereine mit Sitz in Riehen;  Organisationen mit Sitz in Basel oder in anderen Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten zudem die Voraussetzungen der §§ 4 bzw. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Organisationen mit Sitz in Riehen
                            1  Die Gemeinde kann Organisationen gemäss § 3a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Aktivitäten mit ideellem Zweck durchführen, insbesondere in den Bereichen soziale Ver  -  netzung   und   Beratung,   Nachbarschaftshilfe,   Gesundheitsförderung,   Armutsprävention  -  gen oder körperlichen Behinderung,  allen Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde offen stehen und  ihre Aktivitäten vorwiegend mit Freiwilligenarbeit bestreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RiE  111.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a: Paragraphennummerierung redaktionell berichtigt.
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4: Paragraphennummerierung redaktionell berichtigt.
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiträge für Gesundheit und Soziales: Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Organisationen mit Sitz in Basel oder anderen Kantonen
                            1  Organisationen gemäss § 3a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 1 Bst. b) können für Aktivitäten in den Bereichen Gesundheit und  Soziales, die durch die Angebote der Gemeindeverwaltung Riehen sowie die subventionierten Anbie  -  ter nicht ausreichend abgedeckt sind und die von Riehener Einwohnerinnen und Einwohnern in An  -  spruch genommen werden können, Unterstützung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aktivitäten beinhalten vorzugsweise Beratungs-, Begegnungs- und Beschäftigungsangebote für  finanziell oder sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen oder für geistig oder körperlich behinderte  Menschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde kann auch einzelne Projekte und Veranstaltungen in Riehen in den Bereichen Gesund  -  heitsförderung, Betagten- und Krankenpflege und Armutsprävention sowie für Seniorinnen und Senio  -  ren unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beitragsarten und weitere Leistungen
                            1  Im Rahmen des durch den Einwohnerrat bewilligten Globalkredits und der ergänzenden Vorgaben  durch den Gemeinderat können folgende Beiträge erbracht werden:  Jährliche ungebundene Beiträge;  Beiträge für einzelne Projekte oder Veranstaltungen in Riehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb des Kostenrahmens gemäss Abs. 1 können weitere Leistungen gewährt werden:  Leistungen der gemeindeeigenen Werkdienste bzw. Erlass der Kosten für Riehener Verei  -  ne;  Nutzung von kommunalen Räumen und Anlagen für Riehener Vereine.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zuständigkeit und Verfahren
§ 7 Zuständigkeit
                            1  Für die Vergabe von Beiträgen ist die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt als beratendes Gremium eine verwaltungsinterne Koordinationsgruppe ein und leitet diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann externe Institutionen oder Expertinnen oder Experten aus den Bereichen Gesundheit und  Soziales für einzelne Themen oder Projekte beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufgaben der Koordinationsgruppe
                            1  Die Koordinationsgruppe hat folgende Aufgaben:  Erarbeitung von Kriterien für die Verteilung von Beiträgen im Rahmen der Beitrags  -  grundsätze;  Erarbeitung von inhaltlichen Schwerpunkten der Förderung von Aktivitäten in den Berei  -  chen Gesundheit und Soziales;  Koordination   von   abteilungsübergreifenden   und   innerkantonalen   Aktivitäten   und  Projekten in den Bereichen Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verfahren
                            1  Sämtliche Beitragsgesuche sowie Gesuche auf Kostenerlass für Leistungen des gemeindeeigenen  -  ständigen Verwaltungsabteilung einzureichen.  Schlussbestimmung  Dieses Reglement wird publiziert; es wird am 1. Januar 2013 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1: Paragraphennummerierung redaktionell berichtigt.
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