Gesetz über Flur und Garten
                            Gesetz über Flur und Garten  vom 7. Februar 1996 (Stand 1. Juni 2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Flurkommission
                            1  Die Munizipalgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   bestellt eine Flurkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Flurkommission amtet der Gemeinderat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat kann seine Befugnisse einer besonderen Flurkommission übertra  -  gen; er wählt den Präsidenten oder die Präsidentin, mindestens zwei weitere Mitglie  -  der sowie zwei Ersatzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Departement
                            1  Die Aufsicht über den Vollzug obliegt dem zuständigen Departement des Regie  -  rungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Nachbarrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bauten, tote Anlagen
                            1  Für Bauten und Anlagen im Sinn des Planungs- und Baugesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   gelten die bau  -  rechtlichen Bestimmungen sowie das baurechtliche Verfahren des Kantons und der  Ortsgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   tote   Anlagen,   die   keinen  baurechtlichen   Vorschriften   unterliegen,   gilt   ein  Grenzabstand von mindestens der Hälfte der Höhe. Vorbehalten bleibt §  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Einzäunungen
                            1  Licht- und luftdurchlässige tote Einzäunungen bis zu einer Höhe von 1,20  m im  Baugebiet oder bis zu einer Höhe von 1,50  m ausserhalb des Baugebietes dürfen an  die Grenze gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für höhere Einzäunungen dieser Art beträgt der Grenzabstand mindestens die Hälf  -  te der Höhe, welche die Masse nach Abs.  1 überrragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Jetzt Politische Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massive Sockel solcher Einzäunungen dürfen höchstens 0,30  m hoch sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Pflanzungen
                            1  Bäume, Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen sowie mehrjährige  landwirtschaftliche Kulturen dürfen nie höher gehalten werden als das Doppelte ih  -  res Grenzabstandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beträgt der Grenzabstand mindestens 10  m, besteht keine Beschränkung der Höhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ackerland
                            1  Bei Ackerland entlang von Wohnsiedlungen ist ein Randstreifen von 0,60  m ab der  Grenze einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Messweise
                            1  Beim Messen des Grenzabstandes ist der grenznächste Punkt massgebend, an dem  das Objekt aus dem Boden tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hervortretende Wurzeln oder Wurzelansätze hochstämmiger Bäume sind nicht zu  berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
                            1  Bei Pflanzungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, kann der  Eigentümer des betroffenen Nachbargrundstückes jederzeit die Wiederherstellung  des rechtmässigen Zustandes verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei toten Anlagen, die keinen baurechtlichen Vorschriften unterliegen, kann wäh  -  rend eines Jahres nach der Fertigstellung das Begehren auf Wiederherstellung des  rechtmässigen Zustandes gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abweichende Vereinbarungen
                            1  Sind Abweichungen von Abstandsvorschriften vereinbart worden, kann lediglich  die Herstellung des vereinbarungsgemässen Zustandes verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtsnachfolgende sind nur an Vereinbarungen gebunden, die als Dienstbarkeit  im Grundbuch eingetragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Flurstrassen und Entwässerungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Flurstrassen
                            1  Flurstrassen sind die als Parzellen ausgeschiedenen Strassen, die insbesondere der  Zufahrt   zu   landwirtschaftlichen   Grundstücken   dienen   und   nicht   zum   Netz   der  Gemeindestrassen und -wege gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Flurstrassen, die auch als Fuss- und Wanderwege gemäss Bundesgesetz über  Fuss- und Wanderwege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   dienen, bleiben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes  sowie des Gesetzes über Strassen und Wege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Entwässerungen
                            1  Entwässerungen im Sinn dieses Gesetzes sind jene unterirdischen Entwässerungs  -  anlagen, die nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes über den Wasserbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufsicht
                            1  Flurstrassen und Entwässerungen stehen unter der Aufsicht der Flurkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind Flurstrassen oder Entwässerungen gemäss kantonalem Meliorationsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   er  -  stellt worden, gelten auch die Aufsichtsbefugnisse der kantonalen Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Bau, Korrektion
                            1  Beim Bau neuer und bei der Korrektion bestehender Flurstrassen oder Entwässe  -  rungen, die nicht gemäss kantonalem Meliorationsrecht erfolgen, kommen die für  Anlagen geltenden Bestimmungen des Baugesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Baubewilligungsverfahren ist die Flurkommission anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann vom Beitritt zu einer Korporation abhängig gemacht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  704
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  725.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  RB  721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  RB  913.2  ; RB  913.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  RB  700
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Unterhalt
                            1  Der   Unterhalt   von  Flurstrassen  oder   Entwässerungen  ist   Sache   der   beteiligten  Grundeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten sind im Verhältnis zur Benützung festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Kostenbeteiligung
                            1  Die   Gemeinde   kann   die   Unterhaltskosten   ganz   oder   teilweise   übernehmen.  §  2  Abs.  2 des Gesetzes über den Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   bleibt anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Gemeinde Eigentümerin von Anlagen, kann sie die hauptsächlichen Benüt  -  zer und Benützerinnen an den Unterhaltskosten beteiligen. Sie erlässt ein Regle  -  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. Besondere Bestimmungen für Flurstrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Beschaffenheit, Breite
                            1  Beschaffenheit und Breite einer Flurstrasse richten sich nach den Bedürfnissen der  hauptsächlichen Benützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regel sind Naturstrassen mit einer Fahrbahnbreite bis 3,50  m.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Benützung
                            1  Nebst dem landwirtschaftlichen Verkehr stehen die Flurstrassen unter Vorbehalt  von Verkehrsbeschränkungen auch dem unmotorisierten übrigen Verkehr zur Benüt  -  zung offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Benützung hat schonend und mit Rücksicht auf die berechtigten Interessen der  Strasseneigentümer zu erfolgen. Verunreinigungen sind durch die Verursachenden  auf eigene Kosten zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Verkehrsanordnungen
                            1  Anordnungen zur Regelung des Verkehrs richten sich nach der Gesetzgebung über  den Strassenverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Bewirtschaftung anstossender Grundstücke
                            1  Bei der Bewirtschaftung anstossender Grundstücke ist dem Schutz der Flurstrassen  und insbesondere ihrer Bankette Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den Flurstrassen sind regelmässige Wendemanöver zur Ackerbewirtschaftung  untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  613.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer gegen diese Bewirtschaftungsgrundsätze verstösst, hat die Kosten für das Be  -  heben von Schäden zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abstandsvorschriften
                            1  Gegenüber Flurstrassen gelten die Abstandsvorschriften des Gesetzes über Strassen  und Wege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern keine   öffentlichen  Interessen entgegenstehen,   kann die   Flurkommission  Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Bereich von Kreuzungen, Kurven oder Zufahrten kann die Flurkommission  weitergehende Beschränkungen anordnen, sofern die Sicherheit dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzung
                            1  Der gesteigerte Gemeingebrauch und die Sondernutzung von Flurstrassen bedürfen  der Zustimmung der Eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zustimmung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Sie darf  nur aus begründetem Anlass verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufhebung
                            1  Über die Aufhebung von Flurstrassen entscheidet die Flurkommission nach Anhö  -  rung der Betroffenen. Der Entscheid ist öffentlich bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Flurstrassen sind aufzuheben, wenn sie nicht mehr notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Korporationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Arten
                            1  Die Flurstrassen- und Entwässerungskorporationen sowie die Rebkorporationen  gelten als öffentlich-rechtliche Körperschaften gemäss §  37 des Einführungsgesetzes  zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , sofern ihnen mindestens drei Mitglieder  dauernd angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Beitrittspflicht, Neubildung, Zusammenschluss
                            1  Die Eigentümer der durch Flurstrassen oder Entwässerungen erschlossenen Grund  -  stücke sowie die Eigentümer der Rebparzellen eines Rebberges sind zum Beitritt zu  einer Korporation verpflichtet, sofern in ihrem Gemeindegebiet bereits eine solche  besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  725.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  210.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Korporationen dürfen die Aufnahme neuer Mitglieder nur aus wichti  -  gen Gründen verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt kein Anschluss an eine bestehende Korporation zustande, sind die Eigentü  -  mer zur Bildung einer neuen Korporation verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Flurkommission kann den Beitritt zu einer bestehenden oder die Gründung ei  -  ner neuen Korporation anordnen. Sie kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen be  -  willigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bestehen in einer Gemeinde mehrere gleichartige Korporationen, ist ihr Zusam  -  menschluss anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Anmerkung im Grundbuch
                            1  Die Mitgliedschaft bei einer Korporation kann für die betroffenen Grundstücke im  Grundbuch angemerkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Unterhaltspflicht
                            1  Die Korporationen sind für den Unterhalt der Korporationsanlagen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommen sie dieser Aufgabe nicht oder nur ungenügend nach, können sie von der  Flurkommission zu Unterhaltsmassnahmen verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27–28 * ...
                            6. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Grundsatz
                            1  Unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen gelten die Vorschriften des Ge  -  setzes über die Verwaltungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Örtliche Zuständigkeit
                            1  Die örtliche Zuständigkeit beurteilt sich nach dem Ort der gelegenen Sache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind Grundstücke betroffen, die in verschiedenen Gemeinden liegen, bestimmen  deren Gemeinderäte eine ausserordentliche Flurkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  170.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Offizialprinzip, Dispositionsprinzip
                            1  Die Flurkommission trifft von Amtes wegen die notwendigen Anordnungen, wenn  Tatsachen festgestellt werden, die flurrechtlichen Vorschriften widersprechen und  öffentliche Interessen gefährden oder verletzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn solche Tatsachen öffentliche Interessen nicht gefährden oder verletzen, han  -  delt die Flurkommission nur auf schriftliches Begehren. Der Entscheid darf nicht  über das Begehren hinausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abgrenzung zur Zivilgerichtsbarkeit
                            1  In nachbarrechtlichen Streitigkeiten entscheidet die Flurkommission, sofern nach  -  barrechtliche Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Begehren, die sich auf nachbarrechtliche Bestimmungen des Schweizerischen Zi  -  vilgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   stützen, sind beim zivilen Gericht anhängig zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Vermittlungsversuch
                            1  Der Präsident oder die Präsidentin der Flurkommission unternimmt in flurrechtli  -  chen Streitigkeiten in der Regel zunächst einen Vermittlungsversuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Parteistellung von Gemeinwesen
                            1  Ist die Gemeinde in einem Flurstreit Partei, tritt das Departement an die Stelle der  Flurkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Kanton in einem Flurstreit Partei, tritt das Verwaltungsgericht als Rechts  -  mittelinstanz an die Stelle des Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Hängige Verfahren
                            1  Für Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht  worden sind, gilt das bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Das Flurgesetz vom 6.  Februar  1958 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt  in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft gesetzt auf den 1.  Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  07.02.1996  01.01.1997  Erstfassung  ABl. 7/1996  ABl. 50/1996
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 03.12.2014 01.06.2015 geändert 50/2014
                            Titel 5.  25.10.2000  01.05.2001  aufgehoben  44/2000 16/2001