Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft
                            Verordnung über den Gewässerschutz in der  Landwirtschaft (KGSchVL)  Vom 19. November 2019 (Stand 1. Januar 2020)  Gestützt auf Art.  45  Abs.  1 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  von der Regierung erlassen am 19. November 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt in folgenden Bereichen den Gewässerschutz in der Land  -  wirtschaft:  a)  Hofdüngerflüsse und ihre Bilanzierung;  b)  Abwasseranlagen und Lagereinrichtungen (inklusive Leitungen) für Hofdün  -  ger;  c)  Verwertung von Hofdünger (ohne technische Aufbereitungsanlagen für Hof  -  dünger).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Koordination des Vollzugs
                            1  Sind auf einen zusammenhängenden Sachverhalt sowohl Bestimmungen über den  Gewässerschutz in der Landwirtschaft als auch übrige Gewässerschutzbestimmun  -  gen anwendbar, so koordinieren das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation  und das Amt für Natur und Umwelt den Vollzug und legen die Zuständigkeiten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bauliche Anforderungen an die Lagerung von Hofdünger
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Mindestlagerkapazität pro Lagerraum
                            1  Bei Neubauten sowie wesentlichen Umbauten von Ställen oder deren Einrichtun  -  gen hat die Mindestlagerkapazität pro Lagerraum dem Anfall am entsprechenden  Standort zu genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann im Einzelfall oder für bestimmte Tiergruppen Abweichungen von  der Mindestlagerkapazität bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Betriebliche Mindestlagerkapazitäten
                            1  Die Mindestkapazität von Lagereinrichtungen für Hofdünger muss so ausgelegt  sein, dass sie die Menge an Gülle und Mist aufnehmen kann, die in der gemäss Ab  -  satz  2 und Absatz  3 festgelegten Zeitdauer anfällt. Sie gilt nur für Ställe mit einer  Belegzeit von über drei Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Gülle:  Graubünden (ohne Süd  -  täler)  Südtäler  Anzahl Monate  Talzone  Tal- und Hügelzone  4,0  Hügelzone  Bergzone I  4,0  Bergzone I  Bergzone II  5,0  Bergzone II  Bergzone III  5,5  Bergzone III  Bergzone IV  6,0  Bergzone IV  6,5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Mist:  Graubünden  (ohne Südtä  -  ler)  Südtäler  Anzahl Mona  -  te total  davon min.  Mistlager  davon max.  Tiefstreu  Talzone  Tal- und Hü  -  gelzone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,0  3,0  1,0  Hügelzone  Bergzone I  4,0  3,0  1,0  Bergzone I  Bergzone II  5,0  3,0  2,0  Bergzone II  Bergzone III  5,5  3,0  2,5  Bergzone III  Bergzone IV  6,0  3,0  3,0  Bergzone IV  6,5  3,5  3,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt kann bei ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen  Verhältnissen eine längere Dauer vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Betriebliche Lagerräume
                            1  Der benötigte Lagerraum muss vollständig durch betriebseigene Lagerräume be  -  reitgestellt werden. Das Amt kann in begründeten Einzelfällen den Anteil an  betriebseigenen Lagerräumen um höchstens die Hälfte reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Mistlager
                            1  Mistlager müssen zum Auffangen des anfallenden Wassers (Niederschlag, Mist  -  wasser) eine Entwässerung in eine Güllengrube oder in eine abflusslose Grube mit  einem Nutzvolumen von mindestens 2,5 m³ aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Betriebe mit Pferde-, Schaf- oder Ziegenhaltung kann nach den Vorgaben des  Amts auf eine Entwässerung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Unterirdische Tanks
                            1  Tanks für Gülle und Abwasser müssen aus Kunststoff oder anderem güllebeständi  -  gen Material bestehen. Unterirdisch verlegte Metalltanks sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Betrieblicher Entwässerungsplan
                            1  Die Betriebe haben einen betrieblichen Entwässerungsplan zu führen, aus dem  sämtliche Lagereinrichtungen, namentlich die Lagerräume, alle Zu- und Abflüsse so  -  wie die Tanks und Behälter hervorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Stofflicher Gewässerschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zwischenlager sowie Mist- und Feldrandkompostierung
                            1  Die Zwischenlagerung von Mist auf dem Feld in den Gewässerschutzbereichen üB  und Au/Ao ist für längstens acht Wochen zulässig. Während der Vegetationsruhe, bei  Gefährdung der Gewässer und in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 ist sie un  -  tersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erstellung von Mieten für die Mist- und Feldrandkompostierung in den  Gewässerschutzbereichen üB und Au/Ao ist nur in der Vegetationszeit und für längs  -  tens   ein   Jahr   zulässig,   sofern   Gewässer   nicht   gefährdet   werden.   In   den  Grundwasserschutzzonen S2 und S3 ist die Erstellung untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Belastungsgrenzen
                            1  Die maximale Belastung der düngbaren Nutzflächen mit Düngergrossvieheinheiten  (DGVE) beträgt:  a)  in der Talzone  2,5 DGVE/ha Nutzfläche  b)  in der Hügelzone  2,1 DGVE/ha Nutzfläche  c)  in der Bergzone I  1,8 DGVE/ha Nutzfläche  d)  in der Bergzone II  1,6 DGVE/ha Nutzfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  in der Bergzone III  1,4 DGVE/ha Nutzfläche  f)  in der Bergzone IV  1,1 DGVE/ha Nutzfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die DGVE-Grenzwerte sind gesamtbetrieblich einzuhalten. Auf Einzelflächen wer  -  den die Belastungsgrenzen aufgrund der Düngeempfehlungen der Forschungsanstal  -  ten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2019  01.01.2020  Erlass  Erstfassung  2019-027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  19.11.2019  01.01.2020  Erstfassung  2019-027