Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin
                            Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte  Medizin (IVHSM)  vom 14. März 2008 (Stand 1. Januar 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochste  -  henden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die Sicherstellung  der Koordination der Konzentration der hochspezialisierten Medizin. Diese umfasst  diejenigen medizinischen Bereiche und Leistungen, die durch ihre Seltenheit, durch  ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder technischen  Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die  Zuordnung müssen mindestens drei der genannten Kriterien erfüllt sein, wobei im  -  mer aber das der Seltenheit vorliegen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Erreichung des in Abs.  1 genannten Zwecks und in Erfüllung der einschlägigen  Vorgaben des Bundes vereinbaren die Kantone die gemeinsame Planung und Zutei  -  lung der hochspezialisierten Medizin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vollzug der Vereinbarung
                            1  Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direk  -  toren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSM-Beschluss  -  organ), dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt. Dieses setzt ein Fachorgan sowie  ein Projektsekretariat ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Beschlussorgans
                            1  Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK-Plenarver  -  sammlung zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätsspital Zürich,  Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen wovon mindestens  zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem grossen Zentrumsspital, das  interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt, vertreten.  Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Universitätskon  -  ferenz und santésuisse je eine Person mit beratender Stimme in das Beschlussorgan  delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK-Mitgliedern  der Vereinbarungskantone für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl  ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach den Bestimmungen in den Statuten  der GDK über die Stellvertretung an Plenarversammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die ei  -  ner schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und Zuteilungs  -  entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin und der  mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren. Die Liste wird  periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone  gemäss Art.  39 KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die Zuteilungsentscheide werden befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des Fachorgans. Das  Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss Art.  4 Abs.  4. Seine Beschlüsse ge  -  mäss Art.  3 Abs.  3 und Abs.  4 bedürfen der vorgängigen Stellungnahme des Fachor  -  gans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese  nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die Zustimmung von mindestens vier  Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit Universitätsspital und von vier Mitglie  -  dern der anderen Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans
                            1  Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Experten, bei deren  Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu berücksichtigen sind.  Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an die Experten und legt das Aus  -  wahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem Interessenbin  -  dungsregister offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam durch  das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist mög  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  es beobachtet neue Entwicklungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem HSM-  Bereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer Dienstleistung  bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden müssen bezüglich Fallzahl,  personellen und strukturellen Ressourcen und an unterstützenden Disziplinen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören insbe  -  sondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben beschriebe  -  nen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lösungsvorschläge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet diese  fachbezogen und wissenschaftlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner Arbei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Abs.  3 genannten  Aufgaben folgende Kriterien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche:  a)  Wirksamkeit;  b)  Nutzen;  c)  Technologisch-ökonomische Lebensdauer;  d)  Kosten der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Für den Zuteilungsentscheid:  a)  Qualität;  b)  Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung;  c)  Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;  d)  Wirtschaftlichkeit;  e)  Weiterentwicklungspotenzial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche und die  Zuteilung:  a)  Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;  b)  Internationale Konkurrenzfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht  erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mit  -  glieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müs  -  sen. Das Beschlussorgan erlässt die Ausstandsregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats
                            1  Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammenhang mit der Pla  -  nung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Beschluss- und des  Fachorgans und koordiniert diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Arbeitsweise
                            1  Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäftsreglement, das  die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise und Beschlussfassung festlegt. Das  Reglement des Fachorgans bedarf der Genehmigung des Beschlussorgans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsätze
                            1  Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezialisierten  Leistungen auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zentren konzentriert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der Forschung  abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und koordiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medizinischen  Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozialversicherun  -  gen mitfinanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zugänglichkeit für Notfälle sind bei der Planung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen erbrachten  Leistungen für das Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland ge  -  nutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Planung kann in Stufen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten
                            1  Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten:  a)  Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu bemessen,  dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender kritischer Würdi  -  gung erwarten lassen, nicht überschritten werden kann.  b)  Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung pro  Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der medizini  -  schen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten.  c)  Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann Rech  -  nung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten
                            1  Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Art.  39 Abs.  1  lit.  e KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten Medi  -  zin dem HSM-Beschlussorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab dem Zeitpunkt der gemäss Art.  3 Abs.  3 und Abs.  4 erfolgten Bestimmung ei  -  nes Bereiches der hochspezialisierten Medizin und seiner Zuteilung durch das HSM-  Beschlussorgan an mit der Einbringung der betreffenden Leistung beauftragte  Zentren gelten abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone im entsprechenden  Umfang als aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verteilung der Kosten
                            1  Die Kosten der Tätigkeit der im 2.  Abschnitt genannten Organe sowie des Sekreta  -  riats werden von den der Vereinbarung beigetretenen Kantonen entsprechend ihrer  Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Streitbeilegungsverfahren
                            1  Die   Vereinbarungskantone   verpflichten   sich,   Meinungsverschiedenheiten   und  Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung  (IRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über die Streitbeilegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beschwerde und Verfahrensrecht
                            1  Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde nach
Art. 53 KVG geführt werden.
                            2  Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften über  das Verwaltungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  613.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  172.021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitritt und Austritt
                            1  Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK austreten.  Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5.  Jahres seit Inkrafttreten  der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Berichterstattung
                            1  Das Präsidium des Beschlussorgans stattet den Vereinbarungskantonen jährlich  über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , wenn ihr 17 Kantone einschliesslich  der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf) bei  -  getreten sind. Für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Mittei  -  lung gemäss Art.  13 Abs.  1 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
                            1  Die Vereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder wenn einer  der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt oder Genf)  austritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Änderung der Vereinbarung
                            1  Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung er  -  forderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf Antrag von drei  Vereinbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung der Vereinbarung ein. Die  Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Thurgau mit RRB Nr.  357 vom 8.  April 2008, in Kraft getreten auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  14.03.2008  01.01.2009  Erstfassung  8/2009