Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bilsteinflue-Nünbrunnen», Langenbruck und Waldenburg
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Bilsteinflue-Nünbrunnen»,  Langenbruck und Waldenburg  Vom 11. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  12 des Ge  -  setzes vom 20. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend den Natur- und Landschafts  -  schutz, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Naturschutzgebiet «Bilsteinflue-Nünbrunnen», Gemeinden Langenbruck  und Waldenburg, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Be  -  deutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-  Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 363, 553,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            809 und 810, im Grundbuch Langenbruck, sowie Teilflächen der Parzellen Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            476, 493 und 710, im Grundbuch Waldenburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 28.55 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung unerschlossener, ungenutzter und unberührter Waldgebiete als  Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewoh  -  nende Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihrer typischen Fauna und Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Förderung und Erhaltung von mehrschichtig aufgebauten Dauerwaldbe  -  ständen (Plenterwald);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Förderung und Erhaltung von extensiv gepflegten, lichten Waldbeständen  als Lebensräume für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte und Hangschutt  -  bereiche mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften sowie als  störungsfreie Brutgebiete;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erhaltung der Quellen, Nassstandorte und Fliessgewässer in naturnahem  Zustand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Erhaltung und Förderung der Magerwiese mit den Baumgruppen und den  Lesesteinhaufen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und  Pflanzenarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Erhaltung der geologischen Naturobjekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz  -  ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei  -  nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden  oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge  -  biet   wie   Lärm,   grossflächige   Störungen   oder   Schädigungen   von  Standorten seltener oder geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso  -  nen im Wald;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Durchführen von Veranstaltungen in der Naturwaldfläche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Campieren oder Modellfliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Klettern und Bouldern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss §  10  kWaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel  15  Absatz  2 WaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen-  Flächen und an den Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie  Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 33.486, SGS 570
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 921.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und  Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besu  -  cherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nutzung und Unterhalt der bestehenden Wege, Bauten und Anlagen im bis  -  herigen Rahmen sowie die Rechte der Grundeigentümer bezüglich Eigenge  -  brauchs bleiben gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und der  Grundeigentümerin vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde  sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Alle Veranstaltungen im Wald ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungs  -  pflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden  und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entste  -  hen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtli  -  chen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,  wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider  Basel zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grund  -  eigentümern   für   die   Betreuung   und   Pflege   des   Naturschutzgebiets   ge  -  mäss  §§  17,  27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über den Na  -  tur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen  -  seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schutz- und Pflegeplan vom 30. Juli 1998 und die zugehörige Abgel  -  tungsberechnung für die Naturschutzgebiete im Wald der Gemeinde Walden  -  burg sowie das Nutz- und Schutzkonzept vom 28. Juni 2011 für die Wald-  Naturschutzgebiete   «Bilstein,   Chuenisgraben,   Sunnenweid,   Spittelberg»,  Gemeinden Langenbruck und Waldenburg, mit der dazugehörigen Abgeltungs  -  berechnung, bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des ge  -  schützten Gebiets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen  gemeinsam mit der Grundeigentümerin zu überprüfen und bei Bedarf in gegen  -  seitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung  allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu ent  -  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist soweit  möglich mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen  gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er  -  laubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge  -  rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt  für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung  des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine  solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die  notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 9. Mai 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    über das Naturschutzgebiet «Nünbrun  -  nen», Waldenburg, wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 33.1232  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  GS 37.1201  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  11.12.2012  01.01.2013  Erstfassung  GS 37.1201  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1201