Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden
                            Reisendengewerbe: Verordnung  Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Gewerbe  der Reisenden  Vom 11. Januar 2011 (Stand 16. Januar 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisen  -  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  2  )  und § 10 des Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) vom 29. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Vollzug des Bundesgesetzes
                            1  Das Präsidialdepartement vollzieht das Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Rei  -  senden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Gesuch erteilt die Fachstelle Messen und Märkte der Abteilung Aussenbeziehungen und  Standortmarketing des Präsidialdepartementes als Bewilligungsbehörde die in Art. 2 Abs. 1 lit. a bis c  des Bundesgesetzes vorgesehenen Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zeitliche Beschränkung
                            1  Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes  ist untersagt  zwischen 18.30 und 08.00 Uhr; die Fachstelle Messen und Märkte kann nach Rückspra  -  che mit der Kantonspolizei für besondere Anlässe Ausnahmen bewilligen, sowie  an öffentlichen Ruhetagen; vorbehalten bleiben die im Gesetz betreffend die öffentlichen  Ruhetage und Ladenöffnung vorgesehenen Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Örtliche Beschränkung
                            1  Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes  ist untersagt  in den Gebäuden der öffentlichen Verwaltung sowie  in privaten Liegenschaften, sofern dies durch Aufschrift oder auf andere Weise kundgetan  wird.  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG  811.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Wirksam seit 16. 1. 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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