Geschäftsordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Information und den Datenschutz
                            Information und Datenschutz: Geschäftsordnung  Geschäftsordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Information  und den Datenschutz  (Geschäftsordnung Information und Datenschutz)  Vom 27. September 2011 (Stand 1. Januar 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 20 Abs. 4 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und  Datenschutzgesetz, IDG) vom 9.  Juni  2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gegenstand
§ 1
                            1  Diese Geschäftsordnung regelt die Veröffentlichung von Beschlüssen des Regierungsrates, welche  vom Geltungsbereich des IDG erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Sie regelt zudem den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Beschlüssen sowie den dazu gehörenden  Berichten und legt fest, welche Massnahmen zur Informationssicherheit und Archivierung von Be  -  schlüssen des Regierungsrates und den dazu gehörenden Berichten zu treffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Klassifizierung
§ 2 Grundsatz
                            1  Die Klassifizierung von Beschlüssen des Regierungsrates und der dazu gehörenden Berichte richtet  sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Information und den Datenschutz (Informati  -  ons- und Datenschutzverordnung, IDV) vom 9. August 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beschlüsse und die dazu gehörenden Berichte gilt jeweils dieselbe Klassifizierungskategorie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeiten
                            1  Auf Antrag der Departemente oder der Staatskanzlei nimmt der Regierungsrat die Klassifizierung  seiner Beschlüsse und der dazugehörenden Berichte vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fällt ein Geschäft in die Zuständigkeit mehrerer Departemente, so stellt das federführende Departe  -  ment den Klassifizierungsantrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die beantragte Klassifizierungskategorie ist durch die Departemente und die Staatskanzlei auf den  Beschlussentwürfen und den dazu gehörenden Berichten zu vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Befristung, Änderung und Aufhebung der Klassifizierung
                            1  Die  allfällige   Befristung  der   Klassifizierung eines  Beschlusses  und  der   dazugehörenden Berichte  nach Massgabe von § 21 IDV erfolgt durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann zudem eine Klassifizierung ändern oder aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bearbeitungsvorschriften
                            1  Die Klassifizierung wird durch die Staatskanzlei auf den Beschlüssen des Regierungsrates und den  dazu gehörenden Berichten vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  153.260  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information und Datenschutz: Geschäftsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aushändigung von als geheim klassifizierten Beschlüssen und der dazu gehörenden Berichte ist  in einem Protokoll festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Veröffentlichung und Informationszugangsrecht
§ 6 Grundsatz
                            1  In der Regel werden nicht klassifizierte Beschlüsse des Regierungsrates mit einer Begründung im In  -  ternet veröffentlicht. Nicht veröffentlicht werden namentlich Zwischenentscheide und verfahrenslei  -  tende Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Internet veröffentlicht werden zudem vom Regierungsrat beschlossene Erlasse sowie die an den  Grossen Rat verabschiedeten schriftlichen Stellungnahmen und Antworten, Berichte und Ratschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann beschliessen, dass ein als vertraulich klassifizierter Regierungsratsbeschluss  im Internet zu veröffentlichen ist, wenn  ein allgemeines Interesse an dessen Publikation besteht,  alle schützenswerten Informationen aus dem Beschluss entfernt werden können und  der wesentliche Informationsgehalt des Beschlusses dabei erhalten bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Klassifizierte Beschlüsse werden in der Regel ohne Begründung im Internet publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zuständigkeiten
                            1  Die Staatskanzlei ist für die Veröffentlichung im Internet gemäss § 6 verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Departemente und die Staatskanzlei sind dafür verantwortlich, die Beschlüsse aus ihren jeweili  -  gen Zuständigkeitsbereichen und deren Begründung für die Veröffentlichung im Internet vorzuberei  -  ten. Sie stellen der Staatskanzlei die zu publizierenden Dokumente in elektronischer Form zur Verfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Vorbehalt der amtlichen Publikation
                            1  Die amtliche Publikation bleibt vorbehalten, soweit sie gesetzlich vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zugang zu klassifizierten Beschlüssen
                            1  Wird gestützt auf § 25 IDG ein Gesuch um Zugang zu klassifizierten Regierungsratsbeschlüssen ge  -  stellt, hat die Staatskanzlei im konkreten Fall zu prüfen, ob der Zugang nach § 29 IDG ganz oder teil  -  weise zu verweigern oder aufzuschieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über   den   Zugang   zu   als   geheim   klassifizierten   Beschlüssen   des   Regierungsrates   entscheidet   die  Staatskanzlei aufgrund der Stellungnahme des zuständigen bzw. federführenden Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Einschränkung zum Schutz des Kollegialitätsprinzips
                            1  Es besteht kein Recht auf Zugang zu den Beschlussentwürfen und Berichten, welche die Departe  -  mente und die Staatskanzlei im Hinblick auf die Beschlussfassung durch den Regierungsrat erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Informationssicherheit und Archivierung
§ 11 Informationssicherheit
                            1  Die Staatskanzlei speichert die Beschlüsse des Regierungsrates und die dazugehörenden Berichte in  den dazu bestimmten elektronischen Systemen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erlässt Weisungen über die zum Schutz vertraulicher und geheimer Informationen notwendigen  organisatorischen und technischen Massnahmen. Sie berücksichtigt dabei namentlich § 8 IDG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Archivierung
                            1  Die Staatskanzlei führt ein Vorarchiv der Beschlüsse des Regierungsrates in Papierform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information und Datenschutz: Geschäftsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die dauerhafte Aufbewahrung der Beschlüsse des Regierungsrates und der dazugehörenden Berichte  richtet sich nach dem Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) vom 11. September 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13 Übergangsbestimmung
                            1  Die vorliegende Geschäftsordnung findet auf Beschlüsse des Regierungsrates Anwendung, welche  nach dem 1. Januar 2012 gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Wirksamkeit
                            1  Diese Geschäftsordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit dem Gesetz über die Information  und den Datenschutz vom 9. Juni 2010 wirksam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Wirksam seit 1. 1. 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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