Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz
                            Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG)  Vom 1. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016)  Gestützt auf Art.  45  Abs.  1 der Kantonsverfassung  1  )  von der Regierung erlassen am 1. Dezember 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten und Aufgaben innerhalb der Verwal  -  tung, die Zusammensetzung und Aufgaben der Führungsstäbe und enthält im Weite  -  ren Ausführungsbestimmungen zur Vorsorge und zur Bewältigung von besonderen  und ausserordentlichen Lagen im Sinne des integralen Risikomanagements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  Vorsorgephase: In der Vorsorgephase erfolgt die Planung und Vorbereitung von  Massnahmen für die Bewältigung eines Ereignisses der besonderen oder ausseror  -  dentlichen Lage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Akutphase: Als Akutphase gilt die unmittelbare Bewältigung eines Ereignisses der  besonderen oder ausserordentlichen Lage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wiederherstellungsphase: In der sich an das Ende der Akutphase anschliessenden  Wiederherstellungsphase werden die durch das Ereignis beeinträchtigten oder zer  -  störten Lebensgrundlagen wieder hergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Regierung
                            1  Die Regierung ist zuständig für:  a)  die Aufsicht über die Umsetzung der Bevölkerungsschutzgesetzgebung;  b)  den Entscheid über den Beginn und das Ende der Akut- und der Wiederher  -  stellungsphase;  c)  die strategischen Entscheide in ausserordentlichen Lagen im Sinne von Arti  -  kel  16 des Gesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Absprachen mit den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland;  e)  die Verpflichtung der Spitäler, die vom Bund oder vom Kanton bezeichneten  Arzneimittel und Medizinprodukte zu beschaffen und zu bewirtschaften;  f)  die Gesuchstellung um Hilfeleistung bei anderen Kantonen, beim Bund oder  im grenznahen Ausland;  g)  den Entscheid über die Zuteilung von beschränkt vorhandenen Ressourcen  und Gütern;  h)  den Entscheid über Gesuche der Gemeinden um Mittel des Kantons für die  Bewältigung von besonderen oder ausserordentlichen Lagen;  i)  den Erlass von Notrecht;  j)  die Bezeichnung der Gemeinden, die einzeln oder zusammen mit anderen  Gemeinden in einem bestimmten Versorgungsgebiet die Trinkwasserversor  -  gung in Notlagen sicherstellen müssen;  k)  die Verpflichtung von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens zu Ein  -  sätzen in Spitälern, in Rettungsdiensten oder zu anderen Pflege- und Betreu  -  ungseinsätzen;  l)  die Verpflichtung von Angehörigen der Berufe des Veterinärwesens zum Ein  -  satz für die Bekämpfung von Tierseuchen oder zu weiteren veterinärmedizini  -  schen Einsätzen;  m)  die Zuweisung von schutzsuchenden Menschen an Gemeinden zur Unterbrin  -  gung und Betreuung;  n)  die Verpflichtung der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen zur Hilfeleis  -  tung zugunsten von Behörden oder betroffenen Privaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Departement
                            1  Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (Departement) ist zuständig  für:  a)  die Festlegung der Organisation des kantonalen Führungsstabs;  b)  die Erteilung von spezifischen Aufträgen an den kantonalen Führungsstab;  c)  die strategischen Entscheide in besonderen Lagen im Sinne von Artikel  12 des  Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist es daran gehindert oder muss sofort gehandelt werden, haben auch die Mitglie  -  der des kantonalen Führungsstabs das Recht diesen einzuberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Amt für Militär und Zivilschutz
                            1  Das Amt für Militär und Zivilschutz (Amt) vollzieht die Erlasse des Bevölkerungs  -  schutzes und trifft die notwendigen Massnahmen und Verfügungen, sofern diese  Aufgaben in dieser Verordnung oder in der Spezialgesetzgebung nicht ausdrücklich  der Regierung, dem Departement, anderen Dienststellen oder den Gemeinden über  -  tragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihm obliegen zudem insbesondere:  a)  die Ausbildung des kantonalen Führungsstabs und der Vertreter von Dienst  -  stellen oder Betrieben, die vom kantonalen Führungsstab für die Bewältigung  von Ereignissen der besonderen oder ausserordentlichen Lagen beigezogen  werden;  b)  die Ausbildung der Gemeindeführungsstäbe;  c)  die Steuerung und Koordination der direkt den Gemeinden angebotenen Mit  -  tel von Partnern des Bevölkerungsschutzes und von Dritten;  d)  die Erarbeitung von allgemeinen Empfehlungen zuhanden des Departements  für die Warnung oder Alarmierung der Gemeinden und der Bevölkerung so  -  wie die Erarbeitung von Verhaltensanweisungen für die Bevölkerung;  e)  die Anweisung der Spitäler, die Betriebsbereitschaft ihrer unterirdischen ge  -  schützten Spitäler zu erstellen;  f)  die Organisation der Ausbildung der lokalen Naturgefahrenberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Weisung des Chefs beziehungsweise der Chefin des kantonalen Führungsstabs  verfügt es insbesondere:  a)  die Zuweisung der eigenen und der von Partnern des Bevölkerungsschutzes  und von Dritten dem Kanton angebotenen Mittel und Hilfskräfte an die betrof  -  fenen Gemeinden;  b)  die Verpflichtung von Fachspezialistinnen und Fachspezialisten zu Einsätzen  in ausserordentlichen Lagen;  c)  die Requisition von Sachmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Amt für Natur und Umwelt
                            1  Dem Amt für Natur und Umwelt obliegt im Zusammenhang mit der Trinkwasser  -  versorgung in Notlagen im Sinne der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche  Landesversorgung:  a)  die Koordination der Planung der Trinkwasserversorgung in besonderen und  ausserordentlichen   Lagen   zwischen   den   kantonalen   Fachstellen   und   den  Eigentümerinnen und Eigentümern von Trinkwasserversorgungsanlagen;  b)  die Beratung der Eigentümerinnen und Eigentümer von Trinkwasserversor  -  gungsanlagen bei der Erstellung von regionalen Wasserversorgungsplanungen;  c)  die Führung eines Wasserversorgungsatlas nach den Vorgaben des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Führungsstäbe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kantonaler Führungsstab
                            1. Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem kantonalen  Führungsstab  gehören der Kommandant  beziehungsweise  die  Kommandantin der Kantonspolizei, der Leiter beziehungsweise die Leiterin der Ab  -  teilung Feuerwehr der Gebäudeversicherung, des Gesundheitsamts, des Tiefbauamts,  des Amts für Wald und Naturgefahren, des Amts für Natur und Umwelt und des  Amts für Militär und Zivilschutz an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Führungsstab kann für die Vorsorge und die Bewältigung von Ereignissen der  besonderen oder ausserordentlichen Lagen benötigte Vertreter beziehungsweise Ver  -  treterinnen von Dienststellen oder Betrieben beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 2. Stabschef und Stabschefstellvertreter
                            1  Während der Akutphase eines Ereignisses der besonderen oder der ausserordentli  -  chen   Lage   fungiert   der   Kommandant   beziehungsweise   die   Kommandantin   der  Kantonspolizei als Chef beziehungsweise als Chefin des kantonalen Führungsstabs  und der von ihm beziehungsweise ihr bestimmte Pikettoffizier als Stellvertreter be  -  ziehungsweise Stellvertreterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Vorsorgephase und während der Wiederherstellungsphase fungiert der Leiter  beziehungsweise die Leiterin des Amts für Militär und Zivilschutz als Chef bezie  -  hungsweise Chefin des kantonalen Führungsstabs und der Leiter beziehungsweise  die Leiterin des Amts für Wald und Naturgefahren als Stellvertreter beziehungsweise  Stellvertreterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 3. Aufgaben
                            1  Dem kantonalen Führungsstab obliegen in der Vorsorgephase:  a)  die Erarbeitung von Grundlagen für die Vorbereitung auf besondere und aus  -  serordentliche Lagen und für die Bewältigung von besonderen und ausseror  -  dentlichen Lagen zuhanden des Departements beziehungsweise der Regie  -  rung;  b)  die Planung von gemeindeübergreifenden Evakuationen;  c)  die Planung der Verteilung von für die Versorgung der Bevölkerung wichtigen  Gütern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem kantonalen Führungsstab obliegen in der Akutphase:  a)  die Koordination der eigenen und der von Partnern des Bevölkerungsschutzes  und von Dritten dem Kanton angebotenen Mittel und Hilfskräfte;  b)  die Koordination der direkt den Gemeinden angebotenen Mittel von Partnern  des Bevölkerungsschutzes und von Dritten;  c)  die Sicherstellung der Kommunikationsverbindungen;  d)  die Umsetzung von gemeindeübergreifenden Evakuationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Umsetzung der Verteilung von für die Versorgung der Bevölkerung wichti  -  gen Gütern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem kantonalen Führungsstab obliegen in der Wiederherstellungsphase:  a)  die Koordination der eigenen und der von Partnern des Bevölkerungsschutzes  und von Dritten dem Kanton angebotenen Mittel und Hilfskräfte;  b)  die Koordination der direkt den Gemeinden angebotenen Mittel von Partnern  des Bevölkerungsschutzes und von Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement kann dem kantonalen Führungsstab weitere Aufgaben übertra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 4. Kompetenzen
                            1  Der Chef beziehungsweise die Chefin des kantonalen Führungsstabs entscheidet  über:  a)  die operative Führung;  b)  die Antragsstellung an das Departement beziehungsweise die Regierung bei  strategischen Entscheiden;  c)  den ereignisbezogenen Beizug von Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen  von Dienststellen und Betrieben;  d)  die Antragsstellung betreffend den Beginn der Akutphase bei sich abzeichnen  -  den Ereignissen, das Ende der Akutphase sowie den Beginn und das Ende der  Wiederherstellungsphase;  e)  die Abgabe von allgemeinen Empfehlungen bei sich abzeichnenden Gefahren  an die Gemeinden und an die Bevölkerung sowie zur Abgabe von Verhaltens  -  anweisungen an die Bevölkerung;  f)  die Zuweisung von schutzsuchenden Menschen an die Gemeinden;  g)  die Information der Gemeinden und der Bevölkerung in Absprache mit der  Standeskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann dem Chef beziehungsweise der Chefin des Führungsstabs  weitere Befugnisse übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gemeindeführungsstab
                            1. Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden haben dem Amt jährlich die Zusammensetzung ihrer Führungsstä  -  be und die Änderungen zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 2. Kommunikationsgeräte
                            1  Die Gemeinden stellen sicher, dass sie über mindestens zwei funktionstüchtige PO  -  LYCOM-Funkgeräte verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aus- und Weiterbildung
                            1  Die   Mitglieder   der   Führungsstäbe   haben   die   vom  Amt   angebotene   eintägige  Grundausbildung und alle fünf Jahre eine halbtägige Weiterbildung zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Gefährdungsanalyse
                            1  Die Gefährdungsanalysen sind mindestens alle zehn Jahre zu aktualisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Handauslösung der Sirenen
                            1  Die Gemeinden haben Folgendes sicherzustellen:  a)  die Handauslösung der Sirenen für den allgemeinen Alarm;  b)  den ungehinderten Zugang der für die Handauslösung verantwortlichen Perso  -  nen zu den Sirenenanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben dem Amt pro Sirene eine für die Handauslösung zuständige Person zu  melden. Die Kontaktdaten sind laufend zu aktualisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Notfallkonzepte
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Partner des Bevölkerungsschutzes und alle Dienststellen haben ein Notfallkon  -  zept für die Sicherstellung der eigenen Handlungsfähigkeit in besonderen und aus  -  serordentlichen Lagen zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 2. Spitäler
                            1  Die öffentlichen Spitäler haben mit geeigneten Notfallorganisationen sicherzustel  -  len, dass sie ihre Aufnahmekapazität in dem vom Gesundheitsamt vorgegebenen  Umfang und innerhalb der vorgegebenen Zeit erhöhen können. Dazu ist ein Konzept  zu erstellen, welches die geplanten Vorgehensweisen, Zuständigkeiten und Kommu  -  nikationswege im Ereignisfall regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig für die Verpflichtung zur Einlagerung und Bewirtschaftung von Arznei  -  mitteln und Medizinprodukten ist für den Humanbereich der Kantonsarzt bezie  -  hungsweise die Kantonsärztin, für den Veterinärbereich der Kantonstierarzt bezie  -  hungsweise die Kantonstierärztin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 3. Gemeinden
                            1  Die Gemeinden erarbeiten ein Notfallkonzept, worin die Vorgehensweise zur Be  -  wältigung von Gefahren in besonderen und ausserordentlichen Lagen, die auf dem  Gemeindegebiet auftretenden können, festgehalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Entschädigung von Eigentümerinnen und Eigentümern von Versor -
                            gungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der angemessene Preis für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser  an bestimmte Orte und die Entsorgung von Abfällen und Abwasser bestimmt sich  nach den Ansätzen vor dem Eintritt des Ereignisses der besonderen beziehungsweise  der   ausserordentlichen   Lage   zuzüglich   eines   Zuschlags   für   den   ausgewiesenen  Mehraufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Spenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Verwendung und Aufteilung der Spenden
                            1  Dem Amt für Gemeinden obliegen die Entgegennahme, die Rechnungsführung und  die Verteilung der eingegangenen Spenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2015  01.01.2016  Erlass  Erstfassung  2015-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  01.12.2015  01.01.2016  Erstfassung  2015-037