Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen
                            Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen  (Tagesstrukturverordnung)  Vom 19. März 2013 (Stand 1. September 2019)  Gestützt   auf  Art.  97   des   Gesetzes   für   die  Volksschulen   des   Kantons   Graubünden  (Schulgesetz)  1  )    und Art.  10 des Gesetzes über die Förderung der familienergänzen  -  den Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (Kinderbetreuungsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  von der Regierung erlassen am 19.  März 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung findet Anwendung auf die Voraussetzungen, die Anerkennung,  die Planung, die Durchführung und die Finanzierung der weiter gehenden Tages  -  strukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind ausgeschlossen:  a)  die familienergänzende Kinderbetreuung;  b)  die Betreuung während der gesetzlich vorgeschriebenen Blockzeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  In dieser Verordnung gelten als  a)  Schulträgerschaften: Gemeinden oder Gemeindeverbände, welche die öffentli  -  che Volksschule gemäss Schulgesetz führen;  b)  weiter gehende Tagesstrukturen: Betreuungsangebote der Schulträgerschaften  für Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volksschule, welche während  den Schulwochen stattfinden und über die Betreuung während den gesetzlich  vorgeschriebenen Blockzeiten hinausgehen;  c)  familienergänzende   Kinderbetreuung:   Betreuungsangebote   der   Gemeinden  oder privater Organisationen ausserhalb der weiter gehenden Tagesstrukturen;  d)  angebrochene Betreuungseinheit: Betreuungseinheit einer Vor- oder Nachmit  -  tagsbetreuung, deren Dauer unter einer Stunde liegt, die aber zu mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Minuten angeboten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  421.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  548.300
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Betreuungsangebote
                            1. Formen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Weiter gehende Tagesstrukturen können aus den folgenden Betreuungsangeboten  bestehen:  a)  Vormittagsbetreuung;  b)  Mittagsbetreuung;  c)  Nachmittagsbetreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 2. Inhalt und Zeiten
                            1  Die Vormittagsbetreuung beginnt frühestens um 07.30 Uhr und dauert bis spätes  -  tens zum Beginn der Mittagsbetreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mittagsbetreuung  umfasst  Mittagessen  und  Betreuung.  Sie  beginnt  mit  dem  allgemeinen Ende des Vormittagsunterrichts und endet mit dem allgemeinen Beginn  des Nachmittagsunterrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Nachmittagsbetreuung beginnt frühestens nach Ende der Mittagsbetreuung und  dauert bis spätestens um 18.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Volksschule und Sport (Amt) kann im Einzelfall Ausnahmen festle  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Betreuungseinheiten
                            1  Als Betreuungseinheit der Vormittags- oder Nachmittagsbetreuung gilt eine Stunde  pro Schülerin oder Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Mittagsbetreuung pro Schülerin oder Schüler gilt als eine Betreuungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Angebotspflicht
                            1. Bedarf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Besteht Bedarf an weiter gehenden Tagesstrukturen, so sind die Schulträgerschaf  -  ten verpflichtet, solche anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bedarf besteht, wenn sich pro Schulstandort Erziehungsberechtigte von mindestens  acht Schülerinnen und Schülern verpflichten, eine bestimmte Betreuungseinheit für  das kommende Schuljahr in Anspruch zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulträgerschaften ermitteln den Bedarf jährlich. Sie setzen bei der Bedarfser  -  mittlung eine Frist. Für die Angebotspflicht gelten die bis zu dieser Frist eingegange  -  nen Anmeldungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulträgerschaften publizieren die Betreuungsangebote und -zeiten bis spätes  -  tens zwei Monate vor Beginn des Schuljahres öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 2. Zeitraum
                            1  Die Angebotspflicht bei Bedarf gilt:  a)  während der Schulwochen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage;  c)  von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a * 3. Blockweises Betreuungsangebot
                            1  Die Schulträgerschaften können die Betreuungsangebote auch blockweise gestal  -  ten. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:  a)  die Schulträgerschaften haben mindestens 500 Schülerinnen und Schüler oder  mindestens 12  000 Betreuungseinheiten pro Schuljahr; massgebend sind dabei  jeweils die Vorjahreszahlen;  b)  ein Block dauert ab Beginn oder spätestens ab Ende der Mittagsbetreuung bis  mindestens 17.00  Uhr;  c)  während des Blocks besteht ein zeitlich durchgehender Bedarf von acht Schü  -  lerinnen und Schülern pro Betreuungseinheit;  d)  nicht   beanspruchte   Betreuungseinheiten   werden   den   Erziehungsberechtigten  und dem Kanton gutgeschrieben; die Gutschrift kann auch pauschal erfolgen;  e)  bei einer pauschalen Gutschrift findet eine periodische Erhebung des Prozent  -  satzes während mindestens einer Schulwoche statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Ausnahmen von Absatz  1  Litera  a entscheidet das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständigkeit der Schulträgerschaften
                            1  Die Schulträgerschaften sind für den Betrieb und die Finanzierung der weiter ge  -  henden Tagesstrukturen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können den Betrieb der weiter gehenden Tagesstrukturen gänzlich oder teilwei  -  se privaten Organisationen übertragen. Die Schulträgerschaften schliessen mit den  privaten Organisationen eine Vereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zuständigkeit des Amtes
                            1  Das Amt vollzieht diese Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der Aufsicht überprüft es periodisch insbesondere:  a)  ob die Anerkennungsvoraussetzungen für die Betreuungsangebote vorliegen;  b)  ob die Bedarfsermittlung rechtmässig durchgeführt wurde;  c)  ob sich die Schulträgerschaften an den Normkosten mindestens im gleichen  Umfange wie der Kanton beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anerkennung der Betreuungsangebote
                            1. Zuständigkeit, Voraussetzungen und Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt entscheidet über die Anerkennung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anerkennung von Betreuungsangeboten wird gewährt, wenn die Voraussetzun  -  gen gemäss Artikel  9  Absatz  1  Litera  a, d und f des Gesetzes über die Förderung der  familienergänzenden   Kinderbetreuung   im   Kanton   Graubünden   vom   18.  Mai   2003  erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anerkennung wird jeweils maximal für die Dauer von vier Jahren ausgespro  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 2. Verfahren
                            1  Zur erstmaligen Anerkennung von Betreuungsangeboten reichen die Schulträger  -  schaften dem Amt bis spätestens Ende Mai ein Gesuch ein. Dem Gesuch sind die in  Absatz 3 genannten Unterlagen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erneuerung der Anerkennung erfolgt im Rahmen der periodischen Evaluation  der Volksschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt nimmt insbesondere in folgende Unterlagen Einsicht:  a)  Angaben über private Organisationen, sofern diesen der Betrieb der weiter ge  -  henden Tagesstrukturen übertragen wurde;  b)  Vereinbarung mit solchen privaten Organisationen;  c)  Betreuungs- und Betriebskonzept;  d)  Stellenplan und Qualifikation der Mitarbeitenden unter Beachtung der daten  -  schutzrechtlichen Vorgaben;  e)  Angaben über Anzahl, Grösse und Ausstattung der Räumlichkeiten;  f)  Tarifordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Genehmigung der Tarife
                            1  Mit der Anerkennung der Betreuungsangebote gelten auch die Tarife für die Beiträ  -  ge der Erziehungsberechtigten als genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kantonsbeiträge
                            1  Kantonsbeiträge werden für Betreuungseinheiten ausgerichtet, wenn:  a)  die betreffenden Betreuungsangebote vorgängig anerkannt wurden;  b)  die betreffenden Betreuungsangebote und -zeiten spätestens zwei Monate vor  Beginn des Schuljahres offiziell publiziert wurden und  c)  *  sie tatsächlich in Anspruch genommen beziehungsweise von der Schulträger  -  schaft vorgängig pauschal festgelegt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton richtet den Schulträgerschaften folgende Pauschalen pro angebrochene  Betreuungseinheit aus:  a)  zwei  Franken pro Betreuungseinheit der Vormittags- und Nachmittagsbetreu  -  ung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulträgerschaften haben bis spätestens am 31.  Juli nach den Vorgaben des  Departementes eine Abrechnung pro Schuljahr zu erstellen, welche mindestens die  Anzahl Betreuungseinheiten pro Betreuungsangebot ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pauschalen entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise  von 103,2  Punkten (Basisindex Dezember 2005). Sie können durch das Departement  der Teuerung angepasst werden, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise  um mindestens zehn Prozent verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beiträge der Erziehungsberechtigten
                            1  Die Schulträgerschaften sind berechtigt, von den Erziehungsberechtigten Beiträge  zur Finanzierung der weiter gehenden Tagesstrukturen zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge müssen anteilsmässig reduziert werden, wenn die Kantonsbeiträge die  den Schulträgerschaften verbleibenden Kosten übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulträgerschaften können die Tarife nach der wirtschaftlichen Leistungsfä  -  higkeit der Erziehungsberechtigten festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  August 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2013  01.08.2013  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2019  01.09.2019  Art. 7a  eingefügt  2019-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2019  01.09.2019  Art. 13 Abs. 1, c)  geändert  2019-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  19.03.2013  01.08.2013  Erstfassung  -