Verordnung zum Brandschutzgesetz
                            Verordnung zum Brandschutzgesetz  Vom 26. Oktober 2010 (Stand 1. Februar 2017)  Gestützt auf Art.  45  Abs.  1 der Kantonsverfassung  1  )  von der Regierung erlassen am 26.  Oktober 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vorbeugender Brandschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Brandschutzvorschriften
                            1  Als verbindliche Vorschriften für den vorbeugenden Brandschutz gelten die Brand  -  schutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen gemäss Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 in der jeweils aktuellen Fassung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definition
                            1. Gebäude und Anlagen ohne besondere Gefährdung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Gebäude und Anlagen ohne besondere Gefährdung gelten:  a)  *  Wohnbauten in massiver Bauart der Kategorie geringer und mittlerer Höhe;  b)  *  Wohnbauten brennbarer Bauart der Kategorie geringer Höhe;  c)  Einstellräume für Motorfahrzeuge mit einer Grundfläche bis 600 m²;  d)  Landwirtschaftliche Ökonomie- und Betriebsbauten mit einem Rauminhalt bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3000 m³;  e)  Kleingewerbebetriebe, welche nicht feuer- oder explosionsgefährlich sind;  f)  *  ebenerdige Gastwirtschaftsbetriebe und Verkaufsräume mit einer Belegung bis  maximal 100 Personen;  g)  *  Gebäude mit geringen Abmessungen;  h)  *  Nebenbauten (z.B. Gartenhäuser, Velounterstände, Kleintierställe, Kleinlager);  i)  *  technische Brandschutzeinrichtungen und haustechnische Anlagen für die Ge  -  bäude und Anlagen gemäss Litera  a bis h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. Gebäude und Anlagen mit besonderer Gefährdung
                            1  Als Gebäude oder Anlagen mit besonderer Gefährdung gelten:  a)  Gebäude und Anlagen, die nicht in Artikel  2 aufgeführt sind;  b)  Gebäude und Anlagen, die von den Standardmassnahmen der Brandschutz  -  norm und den Brandschutzrichtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversi  -  cherungen abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2. FEUERPOLIZEILICHE BEWILLIGUNG  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung
                            1  Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung für Personen, Tiere und Sachen sind  insbesondere:  *  a)  Anlässe mit einer Personenbelegung, welche die für die Festlegung der erfor  -  derlichen Fluchtwege massgebende Personenbelegung der Räume übersteigt;  b)  Anlässe mit Aktivitäten, welche nicht auf die Fluchtwege der Räume abge  -  stimmt sind;  c)  *  Anlässe im Freien ab 1000 Personen und in Zelten oder Fahrnisbauten ab 300  Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bewilligungsfreie Lagermengen
                            1  Ohne feuerpolizeiliche Bewilligung dürfen in Räumen beliebiger Bauart, wenn  darin keine Stoffe mit erhöhter Gefährdung enthalten sind, gelagert werden:  a)  brennbare Flüssigkeiten: in den Gefahrklassen F1 und F2 bis fünf Liter und in  den Gefahrklassen F3 bis F5 bis 30 Liter;  b)  Flüssiggas: maximal 50  kg;  c)  feste Stoffe, die nicht zur Selbstentzündung neigen, in Verbindung mit Wasser  keine brennbaren Gase entwickeln und nicht explosiv sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Lagerung gelten die in den Brandschutzvorschriften festgelegten Anforde  -  rungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Lagerung in begrenzten Mengen
                            1  Als Lagerung von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren in be  -  grenzten Mengen gelten:  a)  die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen F1 und F2 in  Gebinden oder Kleintanks bis 450 Litern je Gebäude;  b)  die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen F3 und F4 in  Gebinden oder Tanks bis 250 000 Liter je Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Übertragung Brandschutztätigkeit
                            1  Leistungen, welche die Gebäudeversicherung im Auftrag der Gemeinde erbringt,  werden der Gemeinde gemäss den Verrechnungsansätzen des Kantons für Dienst  -  leistungen an Dritte in Rechnung gestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3. BRANDSCHUTZKONTROLLEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abnahmekontrolle
                            1  Die Bauherrschaft hat der Bewilligungsbehörde rechtzeitig vor der Inbetriebnahme  die Fertigstellung des Bauvorhabens anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsbehörde kann für die Erteilung der Bezugs- oder Betriebsbewilli  -  gung Atteste anerkannter Prüfstellen über die Verwendung der vorgeschriebenen  Brandschutzprodukte verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Periodische Brandschutzkontrollen
                            1. Kontrollumfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegenstand der periodischen Brandschutzkontrollen bildet die Prüfung der Einhal  -  tung der Brandschutzvorschriften. Dabei ist insbesondere zu prüfen ob:  a)  die Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen den Vorschriften entsprechen und  ordnungsgemäss unterhalten sind;  b)  allfälliges brennbares Material in einem genügenden Abstand von Feuerungs  -  einrichtungen gelagert ist;  c)  Feuerungsabfälle, Asche, Rauchzeugabfälle und dergleichen vorschriftsgemä  -  ss gelagert werden;  d)  die Treppenhäuser und alle sonstigen Fluchtwege frei begehbar sind oder  zweckentfremdet benutzt werden;  e)  Brandmauern, Brandabschnitte und Brandabschlüsse vorschriftskonform sind;  f)  die vorgeschriebenen Löscheinrichtungen und -geräte einsatzbereit oder funk  -  tionstüchtig sind;  g)  Treibstoffe  oder andere feuergefährliche  Stoffe  vorschriftsgemäss  gelagert  werden;  h)  Fahrzeuge, Geräte oder Maschinen mit Verbrennungsmotoren vorschriftsge  -  mäss abgestellt sind;  i)  die bestimmungsgemässe Nutzung der Räume eingehalten wird und keine  Fremdnutzung stattfindet;  k)  die Betriebsbereitschaft der technischen Brandschutzeinrichtungen sowie der  haustechnischen Anlagen gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsbehörde führt ein Verzeichnis über die ihrer Kontrolle unterstell  -  ten Bauten oder Anlagen. Das Verzeichnis enthält die für die Brandverhütung wich  -  tigen Angaben, insbesondere über die Kontrollen, die festgestellten Mängel und die  zu deren Behebung angeordneten Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 2. Kontrollperioden
                            1  Alle zwei Jahre sind zu kontrollieren:  a)  *  Gebäude, welche feuer- und explosionsgefährdet sind.  b)  *  ...  c)  *  ...  d)  *  ...  e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle fünf Jahre sind zu kontrollieren:  a)  *  Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr  Personen aufgenommen werden;  b)  *  ...  c)  *  ...  d)  *  Hochhäuser mit mehr als 30 m Gesamthöhe;  e)  *  landwirtschaftliche Ökonomie- und Betriebsbauten mit einem Rauminhalt von  mehr als 3000 m³;  f)  *  Verkaufsgeschäfte mit einer gesamten brandabschnittsmässig zusammenhän  -  genden Fläche von mehr als 1200 m²;  g)  *  Verkaufsräume mit einer Verkaufsfläche von mehr als 600 bis 1200 m²;  h)  *  Räume mit grosser Personenbelegung, in denen sich mehr als 300 Personen  aufhalten können, insbesondere Mehrzweck-, Sport-, und Ausstellungshallen,  Säle, Theater, Kinos, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten;  i)  *  Parkings mit einer Grundfläche von mehr als 600 m²;  k)  *  Gewerbe- und Industriebetriebe;  l)  *  Schulbauten, Kindergärten, Kindertagesstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle zehn Jahre sind zu kontrollieren:  a)  *  Einstellräume für Motorfahrzeuge mit einer Grundfläche von 150 bis 600  m²;  b)  *  Büro- und Verwaltungsgebäude;  c)  *  Verkaufsräume mit einer Verkaufsfläche von 100 bis 600  m²;  d)  *  Räume mit geringer Personenbelegung, in denen sich 50 bis 300 Personen  aufhalten können, insbesondere Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen,  Säle, Theater, Kinos, Restaurants.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige Kontrollbehörde kann den Zeitabstand der periodischen Kontrolle  für Gebäude und Anlagen mit einer günstigen feuerpolizeilichen Risikobeurteilung  beziehungsweise brandschutztechnisch einwandfreier Ordnung erhöhen und für Ge  -  bäude und Anlagen mit einer ungünstigen Risikobeurteilung beziehungsweise mit  mangelhafter brandschutztechnischer Ordnung verkleinern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Brandschutzbehörde kann Dritte mit den erforderlichen Kenntnissen mit der  Kontrolle beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4. GEBÜHREN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Feuerpolizeigebühren
                            1  Die Gebühren für die Leistungen der Feuerpolizei werden im Anhang 2 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5. KAMINFEGERWESEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kaminfegertarif
                            1  Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten setzt sich zusammen aus einer Grundta  -  xe und einer Aufwandentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Grundtaxe sind die Kosten enthalten, welche dem einzelnen Reinigungsob  -  jekt nicht direkt zugerechnet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Aufwandentschädigung  werden  die objektbezogenen Reinigungskosten  einschliesslich Benutzung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen, die Beratung,  die Administration sowie die allfälligen Aufwendungen für die Meldung von Brand  -  schutzmängeln abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der maximal verrechenbare Zeitaufwand und der Entschädigungssatz werden in  Anhang 3 geregelt. Die Zeitaufwandvorgaben entsprechen dem durchschnittlichen  Aufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Feuerwehrwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. GEBÄUDEVERSICHERUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zuständigkeit
                            1  Die Gebäudeversicherung ist im Feuerwehrwesen zuständig für:  a)  den Erlass von Vorgaben für die Ausbildung, Ausrüstung, Personalbestände,  Leistungsstandards der Feuerwehren;  b)  die dem Kanton obliegende Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrspezialis  -  ten und -kader sowie des Feuerwehrinstruktorenkorps;  c)  die Errichtung und den Betrieb eines Feuerwehrausbildungszentrums;  d)  die Sicherstellung der dauernden Alarmbereitschaft der Feuerwehren mittels  flächendeckendem Mannschaftsalarmierungssystem;  e)  die konzeptionelle Planung der Organisation des Feuerwehrwesens und die  Koordination bei der Umsetzung auf kommunaler Ebene;  f)  *  den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Infrastrukturbetreiberin  -  nen und Infrastrukturbetreibern sowie mit den Trägern der Stützpunktfeuer  -  wehren;  g)  die gemeinsame Beschaffung von Geräten und Mitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berücksichtigt beim Erlass von Vorgaben an die Feuerwehren und bei der Aus-  und Weiterbildung die von der zuständigen kantonalen Direktorenkonferenz be  -  schlossenen Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aus- und Weiterbildung
                            1  Die Gebäudeversicherung führt folgende Kurse durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kantonale Grundkurse  a)  Unteroffizierskurse;  b)  Offizierskurse;  c)  Kommandantenkurse;  d)  Einsatzleitung Grossereignisse;  e)  Kaderkurse in Spezialbereichen;  f)  Instruktorenausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Spezialistenkurse  a)  Atemschutz;  b)  Öl-Chemiewehr;  c)  Strassen-, Bahn- und Tunnelbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Weiterbildungskurse: Für alle Bereiche werden Weiterbildungskurse durchge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kursangebot kann je nach Bedarf erweitert oder angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. FEUERWEHREN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Mannschaftsalarmierung
                            1  Die Gemeinden haben sich dem Mannschaftsalarmierungssystem der Gebäudever  -  sicherung anzuschliessen und die Endgeräte gemäss den Vorgaben der Gebäudever  -  sicherung zu beschaffen und zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vorsorgliche Einsatzplanung
                            1  Die Gemeinden haben die Feuer-, Umwelt- und Elementargefahren in ihrem Ein  -  satzgebiet zu beurteilen und den Risiken entsprechende Einsatzpläne der Feuerweh  -  ren zu erstellen. Für hohe Risiken sind spezielle Einsatzpläne zu erstellen. Die Ein  -  satzpläne sind zu beüben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Schadenplatzorganisation
                            1  Die Einsatzleitung Feuerwehr ist auf dem Schadenplatz für den Bereich Feuerwehr  zuständig. Sie kann bei Einsätzen, welche spezielle Fachkenntnisse erfordern, Sach  -  verständige anfordern. Die Einsatzleitung Feuerwehr ist Teil der Gesamteinsatzlei  -  tung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Abschluss des Feuerwehreinsatzes übergibt sie die Verantwortung über den  Schadenplatz im Bereich Feuerwehr der Polizei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einsatzleitung Feuerwehr kann die Räumung des Schadenplatzes veranlassen,  soweit dies für das vollständige Löschen des Feuers oder für die Beseitigung von  Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt oder Sachwerte notwendig ist. Weitergehen  -  de Aufräumarbeiten sind mit der Gebäudeversicherung und der Polizei abzuspre  -  chen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Sorgfaltspflicht
                            1  Die Feuerwehr hat darauf zu achten, dass durch ihre Einsatz- oder Übungstätigkei  -  ten keine unnötigen Schäden an Gebäuden und anderen Sachen verursacht werden.  Im Speziellen sind Folgeschäden durch Löschwasser mit geeigneten Massnahmen zu  vermindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Sicherstellung der Einsatzbereitschaft
                            1  Die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr muss auch während eines Ereignisses si  -  chergestellt werden, allenfalls unter Einbezug anderer Feuerwehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Auflagen
                            1  Die Beitragsempfänger oder deren Rechtsnachfolger haben die Anlagen, Einrich  -  tungen, Fahrzeuge, Geräte und Gebäude:  *  a)  einwandfrei zu unterhalten;  b)  dauernd betriebsbereit zu halten;  c)  dem Zweck entsprechend einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Rückerstattung
                            1  Werden die Auflagen nicht eingehalten oder die Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeu  -  ge, Geräte und Gebäude, an deren Anschaffung oder Miete der Kanton Beiträge ent  -  richtet hat, ihrer Zweckbestimmung entzogen, ist für jedes fehlende Jahr der übli  -  -  gerichteten Beitrages zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beitragskürzung
                            1  Bei Erneuerung von mit Beiträgen des Kantons erstellten beziehungsweise ange  -  schafften Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Geräten und Gebäuden vor Ablauf  der üblichen Nutzungsdauer werden allfällige Beiträge anteilmässig gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Beitragsberechtigte Massnahmen
                            1  Beitragsberechtigte Brandschutzmassnahmen sind die Anschaffung und Montage  von Brandmelde- und Sprinkleranlagen sowie Blitzschutzsystemen, die den Brand  -  schutzvorschriften entsprechen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge werden nur für Gebäude ausgerichtet, die dem Versicherungsobligatorium  unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keine Beiträge ausgerichtet werden:  a)  *  für Anlagen, die in den Brandschutzvorschriften vorgeschrieben sind oder als  Ersatz für eine andere Brandschutzmassnahme errichtet werden;  b)  für Anlagen, die betriebsnotwendig sind oder der Überwachung und dem  Schutz von technischen Einrichtungen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Höhe des Beitrages
                            1  Der Beitrag beträgt 25 Prozent der anrechenbaren Kosten für Apparate, Leitungen  und Montage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erstreckt sich die freiwillig erstellte Anlage nur auf einen Teil des als Einheit ver  -  sicherten Gebäudes, ist der Beitrag anteilmässig zu kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. FEUERWEHREN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Beiträge an die Feuerwehren
                            1. Investitionsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebäudeversicherung leistet folgende Investitionsbeiträge an die Feuerwehren:  a)  Gemeindefeuerwehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundbeitrag Feuerwehrmagazine: 15 Prozent; Übrige Investitionen: 20  Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  ...  b)  Interkommunale Feuerwehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundbeitrag Feuerwehrmagazine: 15 Prozent; Übrige Investitionen: 20  Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Verbandszuschlag: 2,5 – 7,5 Prozent. Der Verbandszuschlag wird nach  Zweckmässigkeit der Investitionen für die Erhöhung der Einsatzbereit  -  schaft abgestuft. Der Beitrag kann an neu gegründete interkommunale  Feuerwehren während maximal drei Jahren um bis zu 20 Prozent erhöht  werden.  c)  Betriebsfeuerwehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Feuerwehrmagazine: 15 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Übrige Investitionen: 20 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  Sammelbeschaffungen durch die Gebäudeversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Beteiligen sich die Feuerwehren an Sammelbeschaffungen der Gebäu  -  deversicherung, kann der Gesamtbeitrag auf höchstens 50 Prozent er  -  höht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die übrigen betriebsnotwendigen Anschaffungen, die nicht in der von der Gebäu  -  deversicherung definierten Liste der betriebstechnisch notwendigen Investitionen  aufgeführt sind, werden mit einer von der Gebäudeversicherung festgelegten jährli  -  chen Pauschale abgegolten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Feuerwehren von fusionierten Gemeinden gelten während drei Jahren nach der Fu  -  sion als interkommunale Feuerwehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 2. Mietbeiträge
                            1  Für Feuerwehrlokale kann anstelle eines Investitionsbeitrages ein pauschalierter  Beitrag an die Mietkosten geleistet werden, wenn:  a)  ein Neubau in nützlicher Zeit nicht möglich ist;  b)  der Mietvertrag auf mindestens zehn Jahre abgeschlossen und im Grundbuch  vorgemerkt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag wird auf dem Neuwert der gemieteten Räume nach deren Umbau unter  Einbezug der Kosten für die notwendigen Betriebseinrichtungen und die Erstellung  des Vorplatzes berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 3. Aus- und Weiterbildungsbeiträge
                            1  An die Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrkader werden folgende Beiträge aus  -  gerichtet:  a)  Kurse gemäss Artikel 14: 100 Prozent  b)  Taggeldbeitrag pro Teilnehmer an kantonalen Grundkursen: Fr. 150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4. LÖSCHWASSER
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Beitragsvoraussetzungen
                            1  Löschwasserversorgungen sind beitragsberechtigt, wenn sie bezüglich Menge und  Druck dem Bedarf der Feuerwehr und der Löschanlagen in Gebäuden genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  träge  ab einem  Innendurchmesser  von100  Millimeter gewährt.  Ab einem  Innen  -  durchmesser von 100 Millimeter bis zu einem  Innendurchmesser von 200 Millimeter  wird der volle Beitrag geleistet, ab einem Innendurchmesser von 200 Millimeter  wird der Beitrag anteilig im Verhältnis von Löschwasser- zu Brauchwassernutzung  der Wasserversorgung geleistet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anforderungen an die Ausgestaltung der Löschwasserversorgung sind in Erhal  -  tungszonen, für ständig bewohnte Gebäude ausserhalb des Baugebietes und für  Landwirtschaftgebäude so festzulegen, dass die daraus entstehenden Kosten den  Gemeinden beziehungsweise den betroffenen Gebäudeeigentümern zugemutet wer  -  den können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hydrantenanlagen sind beitragsberechtigt, wenn sie nach den schweizweit aner  -  kannten Normen erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erneuerungsinvestitionen   sind  beitragsberechtigt,  wenn  die  Anlage  die   in  den  Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches festgelegte  Betriebsdauer erreicht hat. Die Gebäudeversicherung kann in begründeten Fällen  auch Beiträge an die Erneuerung von Anlagen gewähren, welche die in den Richtli  -  nien festgelegte Betriebsdauer nicht erreicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Beiträge
                            1  Die Gebäudeversicherung leistet an die anrechenbaren Erstellungskosten und an  die Betriebskosten von Löschwasserversorgungsanlagen folgende Beiträge:  *  a)  *  Neuinvestitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundbeitrag: 15 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  ...  b)  *  Ersatzinvestitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundbeitrag: 10 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  ...  c)  *  Betriebsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundbeitrag: 2500 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zusatzbeitrag: 4 Franken pro Million Versicherungssumme der Gebäu  -  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Gebiete mit geringer baulicher Entwicklung und für Bauten ausserhalb der  Baugebiete, ausgenommen landwirtschaftliche Ökonomie- und Betriebsbauten mit  mehr als 3000 m³ umbautem Raum, dürfen die Investitionsbeiträge zwei Prozent der  Gebäudeversicherungswerte nicht übersteigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gebäudeversicherung prüft periodisch alle fünf Jahre, ob die Löschwasserver  -  sorgungen die Voraussetzungen nach Artikel  41  Absatz  3 des Gesetzes erfüllen. Bei  festgestellten Mängel entfällt die Beitragsberechtigung bis zur Behebung der Män  -  gel, mindestens aber für das betreffende Beitragsjahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Diese Verordnung tritt mit dem Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und  die Feuerwehr im Kanton Graubünden vom 15. Juni 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf diesen Zeitpunkt werden folgende Erlasse aufgehoben:  a)  Ausführungsbestimmungen zur Feuerpolizeiverordnung vom 19.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;  b)  Gebührenverordnung für die Feuerpolizei vom 7.  März 1995  4  )  ;  c)  Kaminfegertarif vom 17.  Oktober 1995  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  840.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  1. Januar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS 2000, 3906; BR 838.150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AGS 1995, 3278; BR 838.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  AGS 1995, 3449; BR 838.350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 2 Abs. 1, a)  geändert  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 2 Abs. 1, b)  geändert  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 2 Abs. 1, f)  geändert  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 2 Abs. 1, g)  geändert  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 2 Abs. 1, h)  geändert  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 2 Abs. 1, i)  eingefügt  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 4 Abs. 1, c)  geändert  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 10 Abs. 1, b)  geändert  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 10 Abs. 1, c)  aufgehoben  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 10 Abs. 1, d)  aufgehoben  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 10 Abs. 1, e)  aufgehoben  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 10 Abs. 2, a)  geändert  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 10 Abs. 2, b)  geändert  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 10 Abs. 2, c)  geändert  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 10 Abs. 2, d)  geändert  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 10 Abs. 2, e)  geändert  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 10 Abs. 2, f)  geändert  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 10 Abs. 2, g)  geändert  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 10 Abs. 2, h)  geändert  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 10 Abs. 2, i)  eingefügt  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 10 Abs. 2, k)  eingefügt  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 10 Abs. 2, l)  eingefügt  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 10 Abs. 3, a)  geändert  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 10 Abs. 3, b)  geändert  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 10 Abs. 3, c)  geändert  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 10 Abs. 3, d)  geändert  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Anhang 1  Inhalt geändert  2014-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 1 Abs. 1  geändert  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Titel 1.2.  geändert  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 4 Abs. 1  geändert  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 7 Abs. 1  geändert  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 10 Abs. 1, a)  geändert  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 10 Abs. 1, b)  aufgehoben  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 10 Abs. 2, a)  geändert  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 10 Abs. 2, b)  aufgehoben  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 10 Abs. 2, c)  aufgehoben  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 10 Abs. 2, f)  geändert  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 12 Abs. 4  geändert  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 13 Abs. 1, f)  geändert  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 16 Abs. 1  geändert  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 17 Abs. 1  geändert  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 17 Abs. 2  geändert  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 17 Abs. 3  geändert  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 20 Abs. 1  geändert  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 23 Abs. 1  geändert  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 23 Abs. 3, a)  geändert  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 25 Abs. 1, a), 2.  aufgehoben  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 25 Abs. 1, b), 2.  aufgehoben  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 25 Abs. 1, b), 3.  geändert  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 25 Abs. 1, d)  eingefügt  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 25 Abs. 1  bis  eingefügt  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 25 Abs. 2  aufgehoben  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 28 Abs. 2  geändert  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 29 Abs. 1  geändert  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 29 Abs. 1, a)  geändert  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 29 Abs. 1, a), 2.  aufgehoben  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 29 Abs. 1, b)  geändert  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 29 Abs. 1, b), 2.  aufgehoben  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 29 Abs. 1, c)  eingefügt  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 29 Abs. 2  aufgehoben  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 29 Abs. 3  geändert  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Art. 29 Abs. 4  eingefügt  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Anhang 1  Name und Inhalt geän  -  dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Anhang 2  Inhalt geändert  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2017  01.02.2017  Anhang 3  Name und Inhalt geän  -  dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  26.10.2010  01.01.2011  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 2 Abs. 1, a) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 2 Abs. 1, b) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 2 Abs. 1, f) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 2 Abs. 1, g) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 2 Abs. 1, h) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 2 Abs. 1, i) 16.12.2014 01.01.2015 eingefügt 2014-040
                            Titel 1.2.  14.03.2017  01.02.2017  geändert  2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 4 Abs. 1, c) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 7 Abs. 1 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 10 Abs. 1, a) 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 10 Abs. 1, b) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 10 Abs. 1, b) 14.03.2017 01.02.2017 aufgehoben 2017-012
Art. 10 Abs. 1, c) 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-040
Art. 10 Abs. 1, d) 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-040
Art. 10 Abs. 1, e) 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-040
Art. 10 Abs. 2, a) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 10 Abs. 2, a) 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 10 Abs. 2, b) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 10 Abs. 2, b) 14.03.2017 01.02.2017 aufgehoben 2017-012
Art. 10 Abs. 2, c) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 10 Abs. 2, c) 14.03.2017 01.02.2017 aufgehoben 2017-012
Art. 10 Abs. 2, d) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 10 Abs. 2, e) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 10 Abs. 2, f) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 10 Abs. 2, f) 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 10 Abs. 2, g) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 10 Abs. 2, h) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 10 Abs. 2, i) 16.12.2014 01.01.2015 eingefügt 2014-040
Art. 10 Abs. 2, k) 16.12.2014 01.01.2015 eingefügt 2014-040
Art. 10 Abs. 2, l) 16.12.2014 01.01.2015 eingefügt 2014-040
Art. 10 Abs. 3, a) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 10 Abs. 3, b) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 10 Abs. 3, c) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 10 Abs. 3, d) 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-040
Art. 12 Abs. 4 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 13 Abs. 1, f) 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 16 Abs. 1 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 17 Abs. 1 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 17 Abs. 2 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 17 Abs. 3 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 20 Abs. 1 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 23 Abs. 1 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 23 Abs. 3, a) 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 25 Abs. 1, a), 2. 14.03.2017 01.02.2017 aufgehoben 2017-012
Art. 25 Abs. 1, b), 2. 14.03.2017 01.02.2017 aufgehoben 2017-012
Art. 25 Abs. 1, b), 3. 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 25 Abs. 1, d) 14.03.2017 01.02.2017 eingefügt 2017-012
Art. 25 Abs. 1 bis 14.03.2017 01.02.2017 eingefügt 2017-012
Art. 25 Abs. 2 14.03.2017 01.02.2017 aufgehoben 2017-012
Art. 28 Abs. 2 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 29 Abs. 1 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 29 Abs. 1, a) 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 29 Abs. 1, a), 2. 14.03.2017 01.02.2017 aufgehoben 2017-012
Art. 29 Abs. 1, b) 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
Art. 29 Abs. 1, b), 2. 14.03.2017 01.02.2017 aufgehoben 2017-012
Art. 29 Abs. 1, c) 14.03.2017 01.02.2017 eingefügt 2017-012
Art. 29 Abs. 2 14.03.2017 01.02.2017 aufgehoben 2017-012
Art. 29 Abs. 3 14.03.2017 01.02.2017 geändert 2017-012
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 4 14.03.2017 01.02.2017 eingefügt 2017-012
                            Anhang 1  16.12.2014  01.01.2015  Inhalt geändert  2014-040  Anhang 1  14.03.2017  01.02.2017  Name und Inhalt geän  -  dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-012  Anhang 2  14.03.2017  01.02.2017  Inhalt geändert  2017-012  Anhang 3  14.03.2017  01.02.2017  Name und Inhalt geän  -  dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1: Art. 1 Brandschutz  (Stand 1. Februar 2017)  Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler  Feuerversicherungen  BRANDSCHUTZNORM  –  Brandschutznorm, Nr. 1-  15  BRANDSCHUTZRICHTLINI  EN  –  Begriffe und Definitionen, Nr. 10  -15  –  Qualitätssich  erung im Brandschutz, Nr. 11-15  –  Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz, Nr. 12-15  –  Baustoffe und Bauteile, Nr. 13-  15  –  Verwendung von Baustoffen, Nr. 14-  15  –  Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte, Nr. 15  -15  –  Flucht  - und Rettungswege, Nr. 16  -15  –  Kennzeichnung  von  Fluchtwegen,  Sicherheitsbeleuchtung,  Sicherheitsstromve  r-  sorgung, Nr. 17-  15  –  Löscheinrichtungen, Nr. 18-  15  –  Sprinkleranlagen, Nr. 19-  15  –  Brandmeldeanlagen, Nr. 20  -15  –  Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen, Nr. 21-  15  –  Blitzschutzsysteme, Nr. 22-15  –  Beförderungsanlagen, Nr. 23-  15  –  Wärmetechnische Anlagen, Nr. 24  -15  –  Lufttechnische Anlagen, Nr. 25-  15  –  Gefährliche Stoffe, Nr. 26  -15  –  Nachweisverfahren im Brandschutz, Nr. 27  -15  –  Anerkennungsverfahren, Nr. 28-  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2: Art. 1  1 Feuerpolizei  (Stand 1. Februar 2017)  Feuerpolizeiliche  Bewilligungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Erteilung von Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben  :  a)  Beherbergungsbetriebe,  Verkaufsgeschäfte, Bauten  und Räume mit grosser  Personenbelegung  , Gas  t-  wirtschaftsbetriebe, Büro  -  und Verwaltungsgebäude  Fr. 100.  –  bis  Fr.  8  000.  –  b)  Gewerbe  -  und Industrieb  e-  triebe  Fr. 100.  –  bis  Fr.  7  000.  –  c)  Hochhäuser  Fr. 100.  –  bis  Fr.  6  000.  –  d)  Parkhäuser, Tiefgaragen,  Einstellräume für Moto  r-  fahrzeuge  Fr. 100.  –  bis  Fr.  5  000.  –  e)  Wohnbauten, Verkauf  s-  räume, Kleingewerbe  Fr. 100.  –  bis  Fr.  3  000.  –  f)  Landwirtschaftliche Oek  o-  nomie  -  und Betriebsbauten  Fr. 100.  –  bis  Fr.  2  000.  –  g)  Klein  -  und Nebenbauten  Fr. 100.  –  bis  Fr.  300.  –  h)  Anlagen zur Verarbeitung,  zum Umschlag od  er zur  Lagerung von feuer  -  und  explosionsgefährlichen  Stoffen sowie Lager bren  n-  barer Flüssigkeiten  Fr. 100.  –  bis  Fr.  1  500.  –  i)  Anlagen des technischen  Brandschutzes sowie hau  s-  technische Anlagen  Fr. 100.  –  bis  Fr.  1  500.  –  k  )  Stationäre Anlagen für den  Gebra  uch von Gasen  Fr. 100.  –  bis  Fr.  1  000.  –  l  )  Feuerungsanlagen  Fr. 100.  –  bis  Fr.  500.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  der  Bewilligungsgebühr  sind  die  Kosten  für  die  Bau-  ,  die  Abnahme  -   und  die  erste  Nachkontrolle  enthalten.  Für  weitere  Nachkontrollen  werden  Gebühren  nach  Zeitaufwand g  emäss den Verrechnungsansätzen für Dienstleistungen der kan  tonalen  Verwaltung an Dritte erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 3: Art. 1  2 Abs. 4 Kaminfegerwesen  (Stand 1. Februar 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundtaxe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Grundtaxe beträgt 17 Minuten. Sie darf grundsätzlich nur einmal pro Gebäude  beziehungsweise pro Feuerungsanlage verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Gebäuden,  in  denen  einzelne  Betrieb  e  oder  Wohnungen  über  eigene  Feu  e-  rungsanlagen  verfügen,  die  im  gleichen  Arbeitsgang  gereinigt  werden,  beträgt  die  Grun  dtaxe  5  Minuten  pro  Betrieb  oder  Wohnung,  mindestens  aber  17  Minuten  pro  Gebä  ude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zeitaufwandvorgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  ZENTRALHEIZUNGEN (INKL. KAMI  N UND  VERBINDUNGSWEGE BIS ZU 3 M LÄNGE)  Leistung  Vorgabezeit  bis  30 kW  50 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.1  bis  40 kW  60 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.1  bis  50 kW  65 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.1  bis  60 kW  70 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.1  bis  70 kW  75 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.1  bis  80 kW  80 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.1  bis  90 kW  85 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90.1  bis  100 kW  90 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100.1  bis  150 kW  110 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150.1  bis  200 kW  125 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200.1  bis  250 kW  140 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250.1  bis  300 kW  155 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300.1  bis  350 kW  170 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350.1  bis  400 kW  180 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400.1  bis  450 kW  190 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            450.1  bis  500 kW  200 Minut  en
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500.1  bis  600 kW  210 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600.1  bis  700 kW  220 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1  bis  800 kW  230 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800.1  bis  900 kW  240 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900.1  bis  1  000 kW  250 Minuten  über  1  000 kW  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2  Zuschlag  für  Verbrennungshilfen  und Einbauten bis 5  in    der    Heizungsv  orgabezeit  inbegriffen  ab 6 1/10  Heizungsvorgabezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3  Reinigung von Filteranlagen  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  KOCHHERD  -, KACHEL  - UND BACKOFEN  -  ZENTRALHEIZUNGEN, INKL. DREI ZÜGE  bis 20 kW  45 Minuten  ab 20,1 kW  55 Minuten  Zuschlag  für  jeden  weit  e-  ren Zug  (2  Z  üge  unter  je  50  cm  ge  l  ten  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zug)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Minuten  Zuschlag für Bratöfen  4 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.  HEIZ  -, SITZ  -, TRAG  -, KACHEL  -, BADE  -, BACKÖFEN  UND ÄHNLICHE   ANLAGEN  Grundansatz inkl. 1 Zug  12 Minuten  Zuschlag  für  jeden  weit  e-  ren Zug  (2 Züge unter je 50 cm gelten als  1  Zug)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Minuten  Zuschlag je Aufsatz  6 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.  LOCHHERDE  Grundansatz  inkl.  3  Koc  h-  löcher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Minuten  Zuschlag  für  jedes  weitere  Kochloch  (als   ein   Kochloch   gelten   auch  Bratöfen,  aushebbare  und  eing  e-  baute Schiffe und Kochplatten)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Minuten  Zuschl  ag  für  Warmwasser  -  und Boilereinbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.  PLATTENHERDE  bis 30 dm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Herdoberfläche  18 Minuten  Zuschlag für weitere 10 dm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  je  4 Minuten  Zuschlag für Warmwasser  -  und Boilereinbauten  4 Minuten  Zuschlag für Bratöfen  4 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.  ÖLÖFEN  bis 10  kW, 1 Brenner  20 Minuten  ab 10,1 kW, 1 Brenner  25 Minuten  Zuschlag für Ein  -  und Ausbau elektr. Zündung  5 Minuten  Verbrennungsluftventilator  10 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7.  CHEMINÉES, RAUCHKAMM  ERN, RAUCHKÜCHEN  UND ÄHNLICHE   ANLAGEN  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8.  KAMINE UND VERBIND  UNGSWEGE  Bei  Zentralheizungen  (Ziff.  1)  sind  Kontrolle  und  Reinigung  der  Kamine  und  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 m  lange  Verbindungswege  in  der  Vorgabezeit  eingeschlossen.  Längere  Verbi  n-  dungswege  werden  nach  Pos.  8.4  verrechnet.  Bei  allen  speziellen  Zentralheizungen  (Ziff.  2)  un  d  Einzelfeuerstellen  (Ziff.  3  –7)  werden  Kontrolle  und  Reinigung  des  Kamins und von über 1 m langen Verbindungswegen separat berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1 Kamine  bis 9,00 m Länge  12 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,01  –  15,00 m Länge  16 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15,01 und mehr m Länge  20 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2 Steigba  re Kamine  Kamine,  die  zur  Reinigung  innen  bestiegen  wer  -  den müssen  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3 Ausbrennen  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.4 Verbindungswege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,00  –  5,00 m Länge  6 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,01  –  8.00 m Länge  10 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8,01 und mehr m Länge (für die Berechnung gelten  zwei Winkel al  s 1 m Länge)  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.9.  GASFEUERUNGEN  Feuerungs  -  und Rauchabzugsanlagen  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.10.  GEWERBLICHE FEUERUNG  SANLAGEN  Nicht der Raumheizung dienend, in gewerblichen, indus  t-  riellen und ähnlichen  Betrieben  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.11.  KONTROLLARBEITEN  nach   Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.12.  ÜBERSCHREITUNG DER V  ORGABEZEIT  Wird  die  Vorgabezeit  aus  Gründen,  die  in  der  Anlage  liegen,  um  mehr  als  20  Pr  o-  zent,  mindestens  aber  10  Minuten  über  -   oder  unterschritten,  ist  nach  effektivem  Zeitaufwand und Grundtaxe abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Entschädig  ungsans  atz  Der Entschädigungsansatz für Meister und Geselle beträgt exklusiv Mehrwertsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3  3 Franken pro M  inute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Zuschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.  REINIGUNG IN NICHT M  IT MOTORFAHRZEUGEN  ERREICHBAREN GEBÄUDE  N  Bei Reinigungsarbeiten in Siedlungen abseits von mit Motorfa  hrzeugen erreichbaren  beziehungsweise  befahrbaren  Strassen  kann  der  entsprechende  Fussweg  nach  Zei  t-  aufwand  verrechnet  werden.  Die  Kosten  für  den  Zeitaufwand  zur  Bewältigung  des  Fussweges sowie allfällige Fahrbewilligungsgebühren und Transportkosten sind auf  die gereinigten Objekte aufzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.  ANGEKÜNDIGTE REINIGUNG KANN NICHT  DURCHGEFÜHRT WERDEN  Der  Kaminfegermeister  hat  die  Reinigung  der  Feuerungsanlage  mindes  tens  sieben  Tage  vorher  der  Eigentümerin  beziehungsweise  dem  Eige  ntümer  oder  der  Mieterin  beziehungsweise dem Mieter anzuzeigen. Verschiebt die Eigentümerin beziehung  s-  weise  der  Eigentümer  oder  die  Mi  eterin  beziehungsweise  der  Mieter  den  Termin  nicht mindestens 24 Stu  nden im Voraus, kann die Grundtaxe verrechnet werden.  Die  Reinigung  der  Öl  -   und  Gasfeuerungsanlagen  hat,  soweit  möglich,  al  kalisch  zu  erfolgen.  Die  Mehrkosten  der  Reinigung  mit  alkalischen  Hilfsmitteln  dürfen  die  Kosten  der  ordentlichen  Reinigung  ohne  Grundtaxe  um  50  Prozent  übersteigen.  In  den  Kosten  sind der zeitliche Mehraufwand und das Material eingeschlossen. Die Entsorgung  s-  kosten können zu Selbstkosten verrec  hnet werden.