Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
                            Verordnung über die Bemessung des Honorars der  Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte  (Honorarverordnung, HV)  Vom 17. März 2009 (Stand 1. Januar 2011)  Gestützt auf Art.  45 der Kantonsverfassung  1  )   und Art.  19 des Anwaltsgesetzes  2  )  von der Regierung erlassen am 17.  März 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen  Vertretung in Verfahren vor Gerichten und kantonalen Verwaltungsbehörden sowie  das Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung und die amtliche Verteidigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Verhältnis zur Klientschaft bestimmt sich das Honorar der Anwältin oder der  Anwaltes nach der Vereinbarung im konkreten Fall oder nach den üblichen Ansät  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Parteientschädigung
                            1. Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die urteilende Instanz setzt die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach  Ermessen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die an  -  waltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwert  -  zuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erfor  -  derlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von  den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung  der unterliegenden Partei zur Folge hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  310.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. Übliche Ansätze
                            1  Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen 210 und 270  Franken. Die Regierung  passt den Rahmen periodisch der Teuerung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als üblich gilt ein einmaliger Interessenwertzuschlag, der in einem angemessenen  Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht und folgende Ansätze nicht über  -  steigt:  Bei einem Interessenwert  Zuschlag  von Fr.  10  000.– bis 50  000.–  500.– bis 2500.–  von Fr.  50  000.– bis 100  000.–  2500.– bis 4000.–  von Fr.  100  000.– bis 500  000.–  4000.– bis 15  000.–  von Fr.  500  000.– bis 1  000  000.–  15  000.– bis 20  000.–  über Fr.  1  000  000.–  höchstens 2% des Interessenwerts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Interessenwert bestimmt sich sinngemäss nach den verfahrensrechtlichen Re  -  geln über den Streitwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kein beziehungsweise ein reduzierter Interessenwertzuschlag ist üblich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  in Verfahren zur Auflösung von Ehen und eingetragenen Partnerschaften, so  -  weit sich die Klage nicht auf Leistungen bezieht, welche die Ehegatten bezie  -  hungsweise die Partner persönlich gegeneinander geltend machen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wenn das Verfahren durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 3. Verfahren
                            1  Die Parteien haben zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene  Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die urteilende Instanz  davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung  beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen der Honorarvereinbarung werden in der Regel erst ab ihrer Einrei  -  chung bei der urteilenden Instanz anerkannt, und nur dann, wenn sie nicht darauf  hinauslaufen, eine Prozessituation auszunützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Abschluss geheimer Honorarabsprachen neben der eingereichten Honorarver  -  einbarung ist unzulässig. Verstösse sind der Aufsichtskommission über die Rechts  -  anwältinnen und Rechtsanwälte zu melden.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art.  15 BGFA, SR  935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtliche Verteidigung
                            1  Für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen  Verteidigung wird der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt ein Honorar von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  Franken pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer  ausgerichtet. Zuschläge werden keine gewährt. Die Regierung passt den Stundenan  -  satz periodisch der Teuerung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reicht die amtliche Verteidigerin oder der amtliche Verteidiger keine Honorarnote  ein, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschä  -  digung nach Ermessen festgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ergänzend gelten die spezialgesetzlichen Regelungen in der Gesetzgebung über die  Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Honorar für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten
                            1  Das Honorar für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten beträgt 75  Prozent  des Ansatzes für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Übergangsbestimmung
                            1  Für ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vor einer Instanz hängi  -  ges Verfahren gilt bis zum Abschluss vor dieser Instanz das bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Änderung bisherigen Rechts
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung wird von der Regierung in Kraft  3  )   gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Mit RB vom 17.  März 2009 auf den 1.  April 2009 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.03.2009  01.04.2009  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2010  01.01.2011  Art. 5 Abs. 2  geändert  2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2010  01.01.2011  Art. 5 Abs. 3  eingefügt  2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  17.03.2009  01.04.2009  Erstfassung  -