Verordnung über Beitragsleistungen für Schulleitungen
                            Verordnung über Beitragsleistungen für Schul-  leitungen (Schulleitungsverordnung)  Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  , Art. 54 Abs. 1 Ziff. 10 des  Schulgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )   und Art. 31 des Kindergartengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  von der Regierung erlassen am 9. Februar 2009  I.         Allgemeine         Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Diese Verordnung regelt die Beitragslei stungen des Kantons für die Schul-
                            leitungen der öffentlichen Volksschulen und Kindergärten.  Gegenstand,  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  fördert  den  Einsatz  von  Schulleitungen  an  öffentlichen  Volksschulen und Kindergärten.  Zweck, Beitrags-  empfänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton leistet den Schulträgerscha  ften der öffentlichen Volksschulen  und Kindergärten jährlich einen Beitrag an die Kosten für die Schulleitun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Schulleitungen  können  auch  regional  eingerichtet  werden.  Regionale  Schulleitungen  sind  für  verschiedene  Sc  hulträgerschaften  im  Rahmen  ei-  ner gemeinsamen Kompetenzordnung und vertraglichen Regelung tätig.  Regionale Schul-  leitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei regionalen Schulleitungen werden  die Beiträge im Verhältnis zu den  Abteilungen den einzelnen Schu  lträgerschaften ausgerichtet.  II.       Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kantonale Beiträge für Schulle  itungen werden gewährt, wenn:  Beitrags-  voraussetzungen  a)  den  Schulleitungspersonen  die  operative  Führung  der  Schule  in  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  421.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  420.500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereichen  Päd  agogik  und  Sonderpäda  gogik,  Personal,  Organisation,  Administration und Finanzen übertragen wird und die entsprechenden  Aufgaben in einem Pflichtenheft festgehalten sind;  b)    die  Schulleitungspersonen  über  Berufserfahrung  im  pädagogischen  Bereich  sowie  über  eine  Zusat  zausbildung  im  Schulleitungsbereich  verfügen. Das Amt entscheidet über   die Äquivalenz von ausserschuli-  schen Berufserfahrungen und Ausbildungen;  c)     das  Beschäftigungspensum  eine  r  Schulleitungsperson  für  die  Aufga-  benerfüllung mindestens 30 Stellenprozente beträgt;  d)     die  Vorgaben  des  Departements  bezüglich  Schnittstellen  zu  den  kan-  tonalen Instanzen eingehalten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Näheres re  gelt das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beitragsberechtigt für das folgende Schuljahr sind Schulträgerschaften,
                            die bis zum 31. Juli eine Schul  leitung eingerichtet haben.  Stichtag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Beiträge  werden  auf  der  Basis  des  vom  Grossen  Rat  in  der  Verord-  nung  über  die  Besoldung  der  Volkssc  hullehrpersonen  und  Kindergarten-  lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   festgelegten Pauschalbetrag  es für die Real- und Sekundar-  schule  geleistet,  wobei  für  die  Subve  ntionierung  eines  Vollpensums  einer  Schulleitung 25 subventionsberechtigte  Abteilungen zugrunde gelegt wer-  den.  Berechnungs-  grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anzahl subventionsberechtigter Ab  teilungen  einer  Schulträgerschaft  richtet  sich  nach  der  Gesamtschülerz  ahl  pro  Schultyp  (Kindergarten,  Pri-  marschule,  Realschule,    Sekundarschule,  Kleinkl  asse)  und  nach  der  vom  Departement  festgesetzten  durchschnittlichen  Schülerzahl  pro  Schultyp  und Abteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Umfang der Beitragsleistungen  entspricht im Maximum dem effekti-  ven Anstellungsumfang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton kann die Aus- und We  iterbildung von Schulleitungspersonen  namentlich durch Veranstaltung von  Kursen und Ausrichtung von einmali-  gen  Beiträgen  bis  maximal  5  000  Franken  pro  Schulleitungsperson  för-  dern.  Beiträge an die  Aus- und Weiter-  bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Maximalbeitrag wird nach de  n Bestimmungen des  kantonalen Perso-  nalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )   der Teuerung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  421.080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  170.400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.      Pflichten      der      Schulleitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Das Amt kann Veranstaltungen und We iterbildungskurse für Schulleitun-
                            gen obligatorisch erklären.  Veranstaltungen,  Weiterbildungs-  kurse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Auskunftspflicht
                            Die Schulleitung  en sind gegenüber dem Amt auskunftspflichtig.  IV.      Verfahren      und      Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gesuche, die zur erstmaligen Beitragsberechtigung ab dem folgenden
                            Schuljahr  führen  sollen,  müssen  bis  spätestens  zum  15.  Dezember  dem  Amt eingereicht werden.  Einreichung der  Beitragsgesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 1
                            Die  Schulträgerschaften  sind  verpflic  htet,  Änderungen,  die  für  die  Bei-  tragsberechtigung  von  Bedeutung  sind,    sowie  personelle  Änderungen  in  den Schulleitungen innerhalb von 20 Tagen dem Amt zu melden.  Meldepflicht bei  Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Amt  kontrolliert,  ob  die  Voraussetzungen  für  die  Beitragsberechti-  gung erfüllt werden.  Kontrolle,  Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sind  die  Voraussetzungen  nicht  erfü  llt,  kann  das  Departement  die  Kür-  zung, Streichung oder Rückerstattung der Beiträge verfügen.  V.        Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Der Vollzug obliegt dem Amt.
                            Vo l l z u g
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beitr agsgesuche für das Schuljahr 2009/2010 müssen bis zum 1. Juli 2009
                            eingereicht werden.  Beitragesgesuche  für das Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Diese V erordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft.
                            Inkrafttreten