Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Verordnung  über das öffentliche Beschaffungswesen  vom 21. April 1998 (Stand 1. Februar 2021)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  6 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öf  -  fentliche Beschaffungswesen vom 2.  April 1998  1  als Verordnung:  2  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Geltungsbereich  (1.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Auftrag
                            a) Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung wird auf die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungs  -  aufträgen angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b) Ausnahmen
                            1  Aufträge müssen nicht nach dieser Verordnung vergeben werden, wenn:  a)  die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sind;  b)  der Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen es er  -  fordert;  c)  Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 c) Berechnung des Werts
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein sachlich zusammenhängender Auftrag wird nicht aufgeteilt. Enthält ein Auf  -  trag die Option auf Folgeaufträge, ist der Gesamtwert massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  841.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt VöB. nGS 33–50; nGS 38–25. In Vollzug ab 1. Juli 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird jede Art der Vergütung berücksichtigt. Die eidgenössische Mehrwert  -  steuer wird nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 2. Liefer- und Dienstleistungsaufträge
                            1  Werden mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergeben oder  wird ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in Teilaufträge aufgeteilt, gilt:  a)  der tatsächliche Gesamtwert der vergebenen Aufträge während der letzten  zwölf Monate;  b)  der geschätzte Wert von wiederkehrenden Aufträgen in den zwölf Monaten,  die dem Erstauftrag folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Liefer- oder Dienstleistungsaufträge in Form von Leasing, Miete oder  Mietkauf vergeben oder ist kein Gesamtpreis vorgesehen, gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bei Aufträgen mit bestimmter Dauer der geschätzte Gesamtwert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei Aufträgen mit unbestimmter Dauer der Gesamtwert für 48 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Grundsätze  (1.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung
                            1  Anbieter werden gleich behandelt und nicht diskriminiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit kein Gegenrecht besteht und das eidgenössische Binnenmarktgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Oktober 1995  3   dies zulässt, kann von den Grundsätzen der Gleichbehandlung  und der Nichtdiskriminierung abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 bis * Vorbefassung
                            1  Haben Personen und Unternehmen an der Vorbereitung der Ausschreibung  oder der Ausschreibungsunterlagen so mitgewirkt, dass sie den Zuschlag zu ihren  Gunsten beeinflussen können, dürfen sie sich am Vergabeverfahren nicht beteili  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Vertraulichkeit
                            1  Der Auftraggeber behandelt Angaben und Unterlagen des Anbieters vertraulich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angaben und Unterlagen des Anbieters dürfen ohne Einverständnis des Anbie  -  ters oder gesetzliche Vorschrift weder genutzt noch Dritten weitergeleitet oder be  -  kannt gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während des Vergabeverfahrens wird keine Akteneinsicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  943.02  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausstand von Mitgliedern des Auftraggebers
                            1  Der Ausstand richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege  vom 16. Mai 1965.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Eignung
                            a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Auftraggeber legt im Rahmen der Ausschreibung fest, welche Eignungskrite  -  rien der Anbieter erfüllen und welche Nachweise er erbringen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Verzeichnis
                            1  Der Auftraggeber kann ein System einrichten, um die generelle Eignung der An  -  bieter zu prüfen. Geeignete Anbieter werden in ein öffentliches Verzeichnis aufge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er veröffentlicht im kantonalen Amtsblatt  5   die Einführung des Systems und an  -  schliessend jährlich:  a)  eine Liste der Verzeichnisse;  b)  Aufnahmebedingungen und Prüfmethoden;  c)  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung der Verzeichnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird ein Verzeichnis abgeschafft, teilt er dies den eingetragenen Anbietern  schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen
                            1  Der Auftraggeber vergibt den Auftrag nur an einen Anbieter, der als Arbeitgeber  gegenüber   seinen   Arbeitnehmern   die   Arbeitsschutzbestimmungen   und   die  Arbeitsbedingungen der allgemeingültigen Gesamt- und Normalarbeitsverträge  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehen keine allgemeingültigen Gesamt- oder Normalarbeitsverträge, gelten  die berufsüblichen Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Leistung im Ausland erbracht, weist der Anbieter die Einhaltung der  Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  7   Abs. 1 GGA, sGS  0.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 General- oder Totalunternehmer
                            1  Vergibt der Auftraggeber einen Auftrag einem General- oder Totalunternehmer,  stellt er vertraglich sicher, dass die an der Ausführung des Auftrags beteiligten Un  -  ternehmen:  a)  die Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einhalten;  b)  die Gleichbehandlung von Mann und Frau  6   gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Ausschluss
                            1  Der Auftraggeber kann einen Anbieter vom Vergabeverfahren ausschliessen und  aus dem Verzeichnis über geeignete Anbieter streichen sowie den Zuschlag wider  -  rufen, wenn der Anbieter insbesondere:  a)  die Eignungskriterien nicht erfüllt;  b)  dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt;  c)  Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt;  d)  Arbeitsschutzbestimmungen oder Arbeitsbedingungen nicht gewährleistet  oder einhält;  e)  die Gleichbehandlung von Mann und Frau nicht gewährleistet oder verletzt;  f)  Absprachen trifft, die den wirksamen Wettbewerb beeinträchtigen;  g)  in einem Konkursverfahren steht;  h)  wesentliche Formvorschriften dieser Verordnung und des Vergabeverfahrens  verletzt;  i)  sich beruflich fehlverhalten hat und dies in einem gerichtlichen Verfahren  festgestellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei schweren Verstössen kann die Regierung den Anbieter auf Antrag des Auf  -  traggebers oder der zuständigen Dienststelle für die Dauer von bis zu fünf Jahren  von künftigen Vergabeverfahren ausschliessen.  II. Vergabeverfahren  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verfahrensarten
                            1  Der Auftraggeber vergibt einen Auftrag im:  a)  offenen Verfahren;  b)  selektiven Verfahren;  c)  Einladungsverfahren;  d)  freihändigen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art. 4 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1874, SR 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * Wahl des Verfahrens
                            a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Aufträgen, die keinen internationalen Vereinbarungen  7   unterstehen, richtet  sich die Wahl des Verfahrens nach dem Anhang zu dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Aufträgen, die internationalen Vereinbarungen  8   unterstehen, richtet sich die  Wahl des Verfahrens nach den im kantonalen Amtsblatt  9   veröffentlichten Beträ  -  gen. Das  Finanzdepartement veröffentlicht die Beträge jährlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * ...
Art. 16 * b) Ausnahmen
                            1  Unabhängig vom Wert des Auftrags kann der Auftrag im freihändigen Verfahren  vergeben werden, wenn:  a)  die eingereichten Angebote unter den Anbietern abgesprochen wurden;  b)  kein Anbieter  die Teilnahmebedingungen  erfüllt oder keine  geeigneten  Angebote eingehen;  c)  der Zuschlag widerrufen wurde und die Bedingungen der Ausschreibung  nicht wesentlich geändert werden;  d)  aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder wegen  Schutzrechten des geistigen Eigentums nur ein Anbieter in Frage kommt;  e)  er sich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht zur Ausschreibung eig  -  net;  f)  zwingende Gründe im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Ereignissen das  offene oder selektive Verfahren verunmöglichen;  g)  im Zusammenhang mit einem vergebenen Auftrag Ergänzungsaufträge not  -  wendig sind;  h)  er einzig zu Forschungs-, Erprobungs-, Studien- oder Entwicklungszwecken  vergeben wird;  i)  der Auftraggeber den Vertrag mit dem Gewinner eines Planungs- oder Ge  -  samtleistungswettbewerbs schliessen will und dies im Rahmen der Ausschrei  -  bung bekannt gegeben wurde;  k)  der Auftraggeber Güter an Warenbörsen und dergleichen beschaffen will;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Dezember 1994, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.632.231.422  ; Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri  -  schen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Juni 1999, SR  0.172.052.68  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Dezember 1994, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.632.231.422  ; Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri  -  schen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Juni 1999, SR  0.172.052.68  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art.  7   Abs. 1 GGA, sGS  0.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  der Auftraggeber Güter zeitlich befristet zu einem Preis beschaffen kann, der  erheblich unter den üblichen Preisen liegt;  m)  der Auftraggeber einen neuen gleichartigen Auftrag vergibt, der sich auf einen  Grundauftrag bezieht, der im offenen oder selektiven Verfahren oder im Ein  -  ladungsverfahren vergeben wurde und in der Ausschreibung für den Grund  -  auftrag auf die Möglichkeit der freihändigen Vergabe hingewiesen wurde;  n)  Aufträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe,  Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanz  -  instrumenten stehen;  o)  die Vereinbarkeit mit technischen Systemen von Bund, anderen Kantonen  und Gemeinden sichergestellt werden muss;  p)  der Auftraggeber den Vertrag mit einem mit ihm verbundenen Unternehmen  schliessen will, das sich ausschliesslich im Eigentum von Gemeinwesen befin  -  det und das wenigstens 80  Prozent seines Umsatzes aus Dienstleistungen für  diese Eigentümer erzielt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ausschreibung  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Form
                            a) offenes und selektives Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im offenen und im selektiven Verfahren wird der Auftrag im kantonalen Amts  -  blatt  10   und im Internet  11   ausgeschrieben. Massgeblich ist die Ausschreibung im  kantonalen Amtsblatt.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufträge, die für einen bestimmten Zeitraum geplant sind, können gesamthaft  ausgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Führt der Auftraggeber ein Verzeichnis über geeignete Anbieter, kann er Auf  -  träge auch im Rahmen der Veröffentlichung des Prüfsystems ausschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 b) Einladungsverfahren und freihändiges Verfahren
                            1  Im   Einladungsverfahren   und   im   freihändigen   Verfahren   wird   direkt   zur  Angebotsabgabe eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * Inhalt
                            a) im offenen und im selektiven Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im offenen und im selektiven Verfahren enthält die Ausschreibung wenigstens:  a)  Bezeichnung und Adresse des Auftraggebers;  b)  Gegenstand und Umfang des Auftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art.  7   Abs. 1 GGA, sGS  0.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  www.simap.ch  ,  Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Art.  7   Abs. 1 GGA, sGS  0.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verfahrensart;  d)  Ausführungs- oder Liefertermin;  e)  Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise, wenn keine Ausschrei  -  bungsunterlagen abgegeben werden;  f)  Zuschlagskriterien, wenn keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden;  g)  Adresse und Frist für die Einreichung des Angebots oder des Antrags auf Teil  -  nahme im selektiven Verfahren sowie Zeitpunkt der Öffnung der Angebote  im offenen Verfahren;  h)  Sprache des Vergabeverfahrens;  i)  Adresse und Frist für den Bezug der Ausschreibungsunterlagen, wenn solche  abgegeben werden;  k)  Höhe der zu entrichtenden Beiträge für den Bezug der Ausschreibungsunter  -  lagen und Zahlungsbedingungen;  l)  soweit Verhandlungen zulässig sind, ob solche vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Aufträgen, die internationalen Vereinbarungen  13   unterstehen, wird in der  Ausschreibung darauf hingewiesen und eine Zusammenfassung in französischer  Sprache mit folgenden Angaben angefügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bezeichnung und Adresse des Auftraggebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gegenstand und Umfang des Auftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Frist für die Einreichung des Angebots im offenen Verfahren oder für die Ein  -  reichung des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Bezug der Ausschreibungsunterlagen und Adresse für Auskünfte über das  Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 bis * b) im Einladungsverfahren
                            1  Im Einladungsverfahren enthält die Einladung wenigstens:  a)  Bezeichnung und Adresse des Auftraggebers;  b)  Gegenstand und Umfang des Auftrags;  c)  Verfahrensart;  d)  Ausführungs- oder Liefertermin;  e)  Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise, wenn keine Ausschrei  -  bungsunterlagen abgegeben werden;  f)  Zuschlagskriterien, wenn keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden;  g)  Adresse und Frist zur Einreichung des Angebots sowie Zeitpunkt der Öffnung  der Angebote;  h)  Sprache des Vergabeverfahrens;  i)  Adresse und Frist für den Bezug der Ausschreibungsunterlagen, wenn solche  abgegeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Dezember 1994, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.632.231.422  ; Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri  -  schen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Juni 1999, SR  0.172.052.68  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Höhe der zu entrichtenden Beiträge für den Bezug der Ausschreibungsunter  -  lagen und Zahlungsbedingungen;  l)  soweit Verhandlungen zulässig sind, ob solche vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 ter * c) im freihändigen Verfahren
                            1  Im freihändigen Verfahren kann die Einladung formlos erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * Ausschreibungsunterlagen
                            a) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausschreibungsunterlagen enthalten wenigstens:  a)  Bezeichnung und Adresse des Auftraggebers;  b)  Gegenstand und Umfang des Auftrags;  c)  Adresse für zusätzliche Auskünfte;  d)  Sprache der Angebote und Unterlagen;  e)  Adresse und Frist für die Einreichung eines Angebots sowie Zeitpunkt der  Öffnung;  f)  Dauer der Verbindlichkeit des Angebots;  g)  Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise;  h)  Zuschlagskriterien;  i)  besondere   Bedingungen,   insbesondere   über   Varianten,   gemeinsame  Angebote, Teilangebote und Aufteilung des Auftrags;  k)  Zahlungsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 b) Auskünfte
                            1  Der Auftraggeber beantwortet dem Anbieter Anfragen zu den Ausschreibungs  -  unterlagen, soweit dieser nicht bevorzugt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wichtige Auskünfte müssen allen Anbietern gleichzeitig mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * Fristen
                            1  Der Auftraggeber setzt die Fristen für das Einreichen des Antrags auf Teilnahme  und des Angebots so fest, dass allen Anbietern genügend Zeit zur Prüfung der Un  -  terlagen sowie zur Ausarbeitung des Antrags auf Teilnahme und des Angebots  bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne besonderen Grund dürfen die Fristen nicht kürzer als 14 Tage sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Aufträgen, die internationalen Vereinbarungen  14    unterstehen, gelten die  darin festgelegten Fristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Antrag auf Teilnahme und Angebot  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Offenes Verfahren
                            1  Im offenen Verfahren können alle Anbieter ein Angebot einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Selektives Verfahren
                            1  Im selektiven Verfahren können alle Anbieter einen Antrag auf Teilnahme ein  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber bestimmt aufgrund der Eignung jene Anbieter, die ein Angebot  einreichen können. Er kann deren Zahl beschränken, wenn er dies im Rahmen der  Ausschreibung bekannt gibt und das Vergabeverfahren sonst nicht wirtschaftlich  abgewickelt werden kann. Soweit es genügend geeignete Anbieter gibt, darf die  Anzahl nicht kleiner als drei sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Führt der Auftraggeber ein Verzeichnis über geeignete Anbieter, kann er neben  der Ausschreibung aus dem Verzeichnis jene Anbieter auswählen, die er zur  Angebotsabgabe einlädt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 * Einladungsverfahren und freihändiges Verfahren
                            1  Im Einladungsverfahren und im freihändigen Verfahren können die vom Auf  -  traggeber ausgewählten Anbieter ein Angebot einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber wählt nach Möglichkeit Anbieter aus, die Lehrstellen in einem  für die Branche und die Betriebsgrösse angemessenen Umfang anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit es genügend geeignete Anbieter gibt, lädt der Auftraggeber im Einla  -  dungsverfahren wenigstens drei Anbieter zur Angebotsabgabe ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Gemeinsame Angebote
                            1  Gemeinsame Angebote von mehreren Anbietern sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den Ausschreibungsunterla  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Dezember 1994, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.632.231.422  ; Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri  -  schen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Juni 1999, SR  0.172.052.68  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * Varianten
                            1  Der Anbieter kann zusätzlich zum verlangten Angebot Varianten und Teilange  -  bote einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Varianten und Teilangebote zu berück  -  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den Ausschreibungsunterla  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * Einreichung
                            1  Der Anbieter reicht den Antrag auf Teilnahme und das Angebot der in der Aus  -  schreibung bezeichneten Stelle innert der bekannt gegebenen Frist schriftlich, un  -  terzeichnet und vollständig ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag auf Teilnahme kann auch mit Telefax oder elektronisch eingereicht  werden, wenn der Auftraggeber über diese Einrichtungen verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Angebot kann elektronisch eingereicht werden, wenn:  a)  der Auftraggeber die elektronische Einreichung im Rahmen der Ausschrei  -  bung zulässt;  b)  Gewähr für die Identität des Anbieters und die Vertraulichkeit des Angebots  besteht;  c)  die Unabänderlichkeit des Angebots gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Antrag auf Teilnahme und Angebot sind vollständig, wenn alle vom Auftragge  -  ber verlangten Unterlagen vollständig ausgefüllt eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 * Vergütung
                            1  Die Ausarbeitung des Antrags auf Teilnahme und des Angebots wird nicht ver  -  gütet. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen im Rahmen der Aus  -  schreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Öffnung, Prüfung und Zuschlag  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * Öffnung der Angebote
                            1  Die Angebote bleiben bis zum Zeitpunkt der Öffnung verschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber lässt die Angebote durch wenigstens zwei Beauftragte öffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Öffnung wird ein Protokoll erstellt, das wenigstens folgende Angaben  enthält:  a)  Name und Unterschrift der anwesenden Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bezeichnung der Anbieter;  c)  Einreichungs- und Eingangsdaten der Angebote;  d)  Nettopreise der Angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kantonale Auftraggeber veröffentlichen nach der Öffnung der Angebote die Net  -  topreise im offenen und selektiven Verfahren im Internet  15  . Die anderen Auftrag  -  geber geben den Anbietern die Nettopreise in deren Publikationsorganen oder di  -  rekt bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Auftraggeber gewährt den Anbietern nach dem Zuschlag auf Gesuch Ein  -  sicht in das Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Prüfung der Angebote
                            1  Der Auftraggeber prüft die Angebote nach einheitlichen Kriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er korrigiert offensichtliche Schreib- und Rechnungsfehler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind Angaben eines Angebots unklar, kann er vom Anbieter Erläuterungen ver  -  langen, die schriftlich festgehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Ungewöhnlich niedrige Angebote
                            1  Werden ungewöhnlich niedrige Angebote eingereicht, kann der Auftraggeber zu  -  sätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen, um die Einhaltung der Teilnahme  -  bedingungen zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 * Verhandlungen
                            1  Verhandlungen können geführt werden, soweit in der Ausschreibung darauf hin  -  gewiesen wurde und sie nicht durch internationale oder interkantonale Vereinba  -  rungen ausgeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdis  -  kriminierung nach klaren Regeln geführt. Das Ergebnis wird schriftlich festgehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgebote sind nicht zulässig, ausgenommen im freihändigen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 * Zuschlag
                            a) Kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Art.  44  ter   VöB, sGS  841.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sind insbe  -  sondere:  a)  Preis;  b)  Qualität;  c)  Termin;  d)  Garantie- und Unterhaltsleistungen;  e)  Kundendienst;  f)  Betriebskosten;  g)  Innovationsgehalt;  h)  Ästhetik;  i)  Umweltverträglichkeit;  k)  Erfahrung;  l)  Sicherung des Ausbildungsstandes einer Berufsgattung, insbesondere durch  Lehrlingsausbildung;  m)  Vereinbarkeit mit technischen Systemen von Bund, anderen Kantonen und  Gemeinden;  n)  Arbeitssicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kriterien werden mit allfälligen Unterkriterien im Rahmen der Ausschrei  -  bung in der Reihenfolge ihrer Bedeutung oder mit ihrer Gewichtung bekannt ge  -  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 * b) Eröffnung
                            1  Der Auftraggeber eröffnet den Anbietern den Zuschlag durch Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 * c) Bekanntmachung
                            1  Bei Aufträgen, die internationalen Vereinbarungen  16   unterstehen, veröffentlicht  der Auftraggeber den Zuschlag innert 72 Tagen im kantonalen Amtsblatt  17   und im  Internet  18   mit folgenden Angaben:  a)  Art des Vergabeverfahrens;  b)  Gegenstand und Umfang des Auftrags;  c)  Bezeichnung und Adresse des Auftraggebers;  d)  Datum des Zuschlags;  e)  Bezeichnung und Adresse des berücksichtigten Anbieters;  f)  Preis des berücksichtigten Angebots oder die tiefsten und höchsten Preise der  in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Dezember 1994, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.632.231.422  ; Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri  -  schen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Juni 1999, SR  0.172.052.68  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Art.  7   Abs. 1 GGA, sGS  0.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  www.simap.ch  ,  Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 d) Vertragsschluss
                            1  Der Vertrag mit dem Anbieter darf nach dem Zuschlag geschlossen werden,  wenn:  a)  die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist;  b)  der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht erteilt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung hängig, teilt der Auftraggeber  den Vertragsschluss umgehend dem Verwaltungsgericht mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 * Abbruch und Wiederholung des Verfahrens
                            1  Der Auftraggeber kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen und  wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abbruch und Wiederholung des Verfahrens werden den Anbietern durch Verfü  -  gung mitgeteilt sowie im offenen und im selektiven Verfahren nach Art.  17 dieses  Erlasses veröffentlicht.  III. Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Arten
                            1  Planungswettbewerbe können durchgeführt werden zur Erarbeitung von Lö  -  sungsvorschlägen:  a)  als Ideenwettbewerb zu allgemein umschriebenen und abgegrenzten Aufga  -  ben;  b)  als Projektwettbewerb zu konkret umschriebenen Aufgaben und zur Vergabe  der teilweisen oder umfassenden Realisierung der Lösung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesamtleistungswettbewerbe werden zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen  zu konkret umschriebenen Aufgaben und zur Vergabe der Realisierung dieser Lö  -  sung durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 * Verfahren
                            1  Der Auftraggeber regelt das Verfahren im Einzelfall. Er kann auf Bestimmungen  und Empfehlungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche diesem Erlass  nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er schreibt den Wettbewerb im offenen oder selektiven Verfahren aus, wenn der  Wert des Auftrags die Beträge für diese Verfahren nach dem Anhang zu diesem  Erlass erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Rechtsschutz  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 * Begründung von Verfügungen
                            1  Verfügungen des Auftraggebers werden kurz begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausschreibung des Auftrags und der Zuschlag im freihändigen Verfahren  werden nicht begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Zuschlagsverfügung wird kurz begründet, weshalb das berücksichtigte  Angebot mit Bezug auf die Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste ist. Die  Begründung enthält insbesondere den Preis des berücksichtigten Angebots oder  die tiefsten und höchsten Preise der in das Vergabeverfahren einbezogenen  Angebote. Bei Aufträgen, die internationalen Vereinbarungen  19   unterstehen, gibt  der Auftraggeber den Anbietern auf Gesuch hin die wesentlichen Gründe für die  Nichtberücksichtigung bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht bekannt gegeben werden Angaben, soweit:  a)  öffentliche Interessen verletzt werden;  b)  berechtigte Interessen der Anbieter oder der lautere Wettbewerb verletzt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Aufschiebende Wirkung
                            1  Der Präsident des Verwaltungsgerichtes entscheidet über die aufschiebende Wir  -  kung innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 * ...
                            19  Übereinkommen   über   das   öffentliche   Beschaffungswesen   vom   8.   Dezember   1994,  SR  0.632.231.422  ; Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweize  -  rischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens  vom 21. Juni 1999, SR  0.172.052.68  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 * Statistik
                            1  Für Aufträge, die nach den internationalen Vereinbarungen statistisch erfasst  werden müssen  20  , erstellt der Auftraggeber nach den Weisungen der Fachstelle für  Statistik jährlich eine Statistik mit folgenden Angaben:  a)  den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge über den Beträgen für das of  -  fene und das selektive Verfahren gesamthaft und nach Auftraggeberkatego  -  rien;  b)  den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge über den Beträgen für das of  -  fene und das selektive Verfahren nach Auftraggeberkategorien, aufgeteilt nach  Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;  c)  den Gesamtwert der Aufträge über den Beträgen für das offene und das selek  -  tive Verfahren, die freihändig vergeben wurden;  d)  den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelungen der in  -  ternationalen Vereinbarungen  21    nicht nach deren Bestimmungen vergeben  wurden;  e)  soweit möglich die Ursprungsländer der bei den Vergaben berücksichtigten  Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Statistik wird der Fachstelle für Statistik eingereicht. Diese veröffentlicht eine  Gesamtauswertung, erstellt die Auswertungen nach den internationalen Vereinba  -  rungen und leitet diese dem Interkantonalen Organ zuhanden der zuständigen  Stellen des Bundes weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jeden Auftrag, der internationalen Vereinbarungen  22   untersteht und der nach  deren Bestimmungen freihändig vergeben wurde, erstellt der Auftraggeber einen  Bericht mit folgenden Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bezeichnung des Auftraggebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Art und Wert des vergebenen Auftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Ursprungsland des Anbieters oder der Leistung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Bestimmung der internationalen Vereinbarung, nach welcher der Auftrag  freihändig vergeben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Übereinkommen   über   das   öffentliche   Beschaffungswesen   vom   8.   Dezember   1994,  SR  0.632.231.422  ; Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweize  -  rischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens  vom 21. Juni 1999, SR  0.172.052.68  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Übereinkommen   über   das   öffentliche   Beschaffungswesen   vom   8.   Dezember   1994,  SR  0.632.231.422  ; Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweize  -  rischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens  vom 21. Juni 1999, SR  0.172.052.68  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Übereinkommen   über   das   öffentliche   Beschaffungswesen   vom   8.   Dezember   1994,  SR  0.632.231.422  ; Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweize  -  rischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens  vom 21. Juni 1999, SR  0.172.052.68  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 bis * Archivierung
                            1  Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, werden die Vergabeakten  während wenigstens drei Jahren nach dem rechtsgültigen Abschluss des Verfah  -  rens aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Vergabeakten gehören:  a)  die Ausschreibung;  b)  die Ausschreibungsunterlagen, wenn diese nicht Bestandteil des berücksich  -  tigten Angebots sind;  c)  das Protokoll über die Öffnung der Angebote;  d)  die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;  e)  Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;  f)  das berücksichtigte Angebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 ter * Richtlinien
                            1  Das Finanzdepartement erlässt Richtlinien über:  *  a)  die Ausschreibung des Auftrags und die Veröffentlichung des Zuschlags im  Internet;  23  a  bis  )  die Veröffentlichung der Nettopreise nach Art.  30  Abs.  4 dieses Erlasses;  b)  die elektronische Einreichung von Angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 24
Art. 46 25
Art. 47 26
Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung über die Vergebung von staatlichen Bauarbeiten vom 8. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1931  27   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Übergangsbestimmung
                            1  Diese Verordnung wird angewendet auf:  a)  Aufträge, die nach dieser Verordnung auszuschreiben sind, wenn die Aus  -  schreibung nach dem Vollzugsbeginn erfolgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  www.simap.ch  , Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  nGS 20–65 (sGS  736.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Aufträge, die nach dieser Verordnung nicht auszuschreiben sind, wenn vor  dem Vollzugsbeginn noch kein Vertrag geschlossen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Verordnung wird ab 1. Juli 1998 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  45–62  21.04.1998  01.07.1998
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 bis eingefügt 37–99 08.10.2002 keine Angabe
Art. 6 geändert 37–99 08.10.2002 keine Angabe
Art. 10 geändert 45–61 23.03.2010 keine Angabe
Art. 12 geändert 43–23 04.12.2007 keine Angabe
Art. 14 geändert 37–99 08.10.2002 keine Angabe
Art. 14, Abs. 2 geändert 2021-009 26.01.2021 01.02.2021
Art. 15 geändert 37–99 08.10.2002 keine Angabe
Art. 16 geändert 37–99 08.10.2002 keine Angabe
Art. 17 geändert 37–99 08.10.2002 keine Angabe
Art. 19 geändert 37–99 08.10.2002 keine Angabe
Art. 19 bis eingefügt 37–99 08.10.2002 keine Angabe
Art. 19 ter eingefügt 37–99 08.10.2002 keine Angabe
Art. 20 geändert 37–99 08.10.2002 keine Angabe
Art. 22 geändert 37–99 08.10.2002 keine Angabe
Art. 25 geändert 42–78 03.04.2007 keine Angabe
Art. 27 geändert 37–99 08.10.2002 keine Angabe
Art. 28 geändert 37–99 08.10.2002 keine Angabe
Art. 29 geändert 37–99 08.10.2002 keine Angabe
Art. 30 geändert 45–61 23.03.2010 keine Angabe
Art. 33 geändert 37–99 08.10.2002 keine Angabe
Art. 34 geändert 42–78 03.04.2007 keine Angabe
Art. 35 geändert 37–99 08.10.2002 keine Angabe
Art. 36 geändert 37–99 08.10.2002 keine Angabe
Art. 38 geändert 37–99 08.10.2002 keine Angabe
Art. 40 geändert 37–99 08.10.2002 keine Angabe
Art. 41 geändert 37–99 08.10.2002 keine Angabe
Art. 43 aufgehoben 37–99 08.10.2002 keine Angabe
Art. 44 geändert 37–99 08.10.2002 keine Angabe
Art. 44 bis eingefügt 37–99 08.10.2002 keine Angabe
Art. 44 ter geändert 45–61 23.03.2010 keine Angabe
Art. 44 ter , Abs. 1 geändert 2021-009 26.01.2021 01.02.2021
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2002  keine Angabe  Art. 5  bis  eingefügt  37–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2002  keine Angabe  Art. 6  geändert  37–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2002  keine Angabe  Art. 14  geändert  37–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2002  keine Angabe  Art. 15  geändert  37–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2002  keine Angabe  Art. 16  geändert  37–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2002  keine Angabe  Art. 17  geändert  37–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2002  keine Angabe  Art. 19  geändert  37–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2002  keine Angabe  Art. 19  bis  eingefügt  37–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2002  keine Angabe  Art. 19  ter  eingefügt  37–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2002  keine Angabe  Art. 20  geändert  37–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2002  keine Angabe  Art. 22  geändert  37–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2002  keine Angabe  Art. 27  geändert  37–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2002  keine Angabe  Art. 28  geändert  37–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2002  keine Angabe  Art. 29  geändert  37–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2002  keine Angabe  Art. 33  geändert  37–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2002  keine Angabe  Art. 35  geändert  37–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2002  keine Angabe  Art. 36  geändert  37–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2002  keine Angabe  Art. 38  geändert  37–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2002  keine Angabe  Art. 40  geändert  37–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2002  keine Angabe  Art. 41  geändert  37–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2002  keine Angabe  Art. 43  aufgehoben  37–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2002  keine Angabe  Art. 44  geändert  37–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2002  keine Angabe  Art. 44  bis  eingefügt  37–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.04.2007  keine Angabe  Art. 25  geändert  42–78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.04.2007  keine Angabe  Art. 34  geändert  42–78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2007  keine Angabe  Art. 12  geändert  43–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2010  keine Angabe  Art. 10  geändert  45–61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2010  keine Angabe  Art. 30  geändert  45–61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2010  keine Angabe  Art. 44  ter  geändert  45–61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2021  01.02.2021  Art. 14, Abs. 2  geändert  2021-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2021  01.02.2021  Art. 44  ter  , Abs. 1  geändert  2021-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1  Wahl des Verfahrens  Verfahrensarten  Lieferaufträge  (Auftragswert  in Franken  je Einzelauftrag)  Dienstleistungs-  aufträge  (Auftragswert  in Franken  je Einzelauftrag)  Bauaufträge (Auftragswert  in Franken je Einzelauftrag)  Baunebengewerbe  Bauhauptgewerbe  Freihändiges  Verfahren  unter  100 000  unter  150 000  unter  150 000  unter  300 000  Einladungsverfahren  unter  250 000  unter  250 000  unter  250 000  unter  500 000  offenes / selektives  Verfahren  ab  250 000  ab  250 000  ab  250 000  ab  500 000  Zu  den  Aufträgen  des  Bauhauptgewerbes  zählen  die  Arbeiten  für  die  tragende  Struktur des Bauwerks.  Zu den Aufträgen des Baunebengewerbes zählen die Arbeiten für die mit dem Bau  -  werk fest verbundene Ausstattung und Ausrüstung des Bauwerks sowie die techni  -  schen Installationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eingefügt durch Nachtrag vom 8.   Oktober 2002, nGS 37–99..