Verordnung über das Naturschutzgebiet «Berg», Roggenburg
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Berg», Roggenburg  Vom 28. Juni 2011 (Stand 1. August 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  12 des Ge  -  setzes   vom  20.   November   1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend  den Natur-   und  Landschafts  -  schutz, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Naturschutzgebiet «Berg», Roggenburg, durch Regierungsratsbeschluss  als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturob  -  jekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer Teilflä  -  che von Parzelle Nr. 2196 des Grundbuchs Roggenburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Ge  -  samtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 7.42 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihrer typischen Fauna und Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Förderung und Erhaltung von extensiv gepflegten und strukturreichen  Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung und Förderung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen  als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten,  insbesondere Eiche, Sorbusarten, Wildbirne und Reptilien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung und Förderung der ungestörten Fels- und Trockenschuttstand  -  orte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und  Pflanzenarten, insbesondere der Reptilien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0585
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz  -  ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei  -  nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden  oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge  -  biet   wie   Lärm,   grossflächige   Störungen   oder   Schädigungen   von  Standorten geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Entfachen von Feuer, Campieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Verlassen der Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Klettern und Bouldern sowie Radfahren, Biken und Reiten abseits von  Waldstrassen gemäss §  10 kWaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    und Motorfahrzeugverkehr gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Absatz 2 WaG
                            3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie  Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und  Schutzkonzept nicht enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und  Schutzkonzept sowie zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Bekämpfung  von Problemarten. Der Unterhalt bestehender Wege bleibt gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde  sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 33.486, SGS 570
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 921.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0585
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Be  -  willigungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit  dadurch   keine   Beeinträchtigungen   des   Naturschutzgebiets   entstehen.   Die  kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vor  -  gängig anzuhören. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen  waldrechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald ist der Gemeinderat oder,  wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider  Basel zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerin für die Betreuung und  Pflege des Naturschutzgebiets gemäss  §§  17,  27 und 28 des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über den Natur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen  -  seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   «Nutz-   und  Schutzkonzept  für   die   Waldnaturschutzgebiete   Gebstelli,  Chlyni Asp, Im Berg», Gemeinde Roggenburg, mit zugehöriger Abgeltungsbe  -  rechnung vom 8. September 2010 bildet die Grundlage für die Nutzung, Pflege  und den Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25  Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundei  -  gentümerin zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen an  -  zupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu  zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenver  -  hältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden,  sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen  zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0585
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen  gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er  -  laubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge  -  rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt  für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung  des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine  solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die  notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0585
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2011  01.08.2011  Erlass  Erstfassung  GS 37.0585  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0585
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  28.06.2011  01.08.2011  Erstfassung  GS 37.0585  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0585