Verordnung über das Naturschutzgebiet «Büttenenloch-Stapflen», Ettingen
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Büttenenloch-Stapflen»,  Ettingen  Vom 13. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  12 des Ge  -  setzes vom 20. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend den Natur- und Landschafts  -  schutz, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Naturschutzgebiet «Büttenenloch-Stapflen», Gemeinde Ettingen, durch  Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar  der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen,  besteht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 2037 des Grundbuchs Ettingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 15.44 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihrer typischen Fauna und Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete  als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz be  -  wohnende Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen  als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten,  insbesondere Waldföhre, Eiche, Sorbus-Arten, seltene Straucharten, Or  -  chideen, Berglaubsänger und Reptilien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung und Förderung des lichten Waldes mit Kleinstrukturen wie Ein  -  zelbüsche, Ast- und Lesesteinhaufen sowie Trockenmauern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charak  -  teristischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erhaltung der geologischen Naturobjekte und Förderung des Steinbruchs  «Grundmatt» als Lebensraum für die Pioniervegetation sowie für seltene  Tierarten, insbesondere Geburtshelferkröte, Reptilien und Uhu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0728
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erhaltung des Fliessgewässers und der Quellen in naturnahem Zustand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten und mit Kleinstrukturen  wie Steinhaufen versehenen Waldränder, insbesondere als Korridore für  Reptilien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und  Pflanzenarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Erhaltung   der   Schutzwaldfunktion   gemäss   Waldentwicklungsplan   und  Nutz- und Schutzkonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz  -  ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei  -  nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder  solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet  wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten  seltener oder geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Campieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Entfachen von Feuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss §  10  kWaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel  15  Absatz  2 WaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder  unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes  Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und  Schutzkonzept nicht enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und  Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besu  -  cherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 33.486, SGS 570
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 921.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0728
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Unterhalt bestehender Wege, Bauten und Anlagen bleibt gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Abbau, die Auffüllung, Rekultivierung und der Unterhalt des Steinbruchs  Grundmatt gemäss «Nutzungs- und Gestaltungskonzept Erweiterung Stein  -  bruch Grundmatt» vom 6. Oktober 2006 bleiben unter Beachtung der Schutz  -  ziele weiterhin gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und der  Grundeigentümerin vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde  sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Be  -  willigungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit  dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Be  -  willigungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestim  -  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,  wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider  Basel zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerin für die Betreuung und  Pflege des Naturschutzgebiets gemäss  §§  17,  27 und 28 des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über den Natur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen  -  seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0728
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nutz- und Schutzkonzept vom 24. Januar 2011 für die Wald-Natur  -  schutzgebiete «Stapflenreben, Büttenenloch, Grundmatt, Amselfels, Fürsten  -  stein» mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 20. Dezember 2010  sowie das «Nutzungs- und Gestaltungskonzept Erweiterung Steinbruch Grund  -  matt» vom 6. Oktober 2006 bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Un  -  terhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den  beiden   kantonalen   Fachstellen   gemeinsam   mit   der   Grundeigentümerin   zu  überprüfen   und   bei   Bedarf   in   gegenseitigem   Einvernehmen   anzupassen.  Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermit  -  teln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die im Nutz- und Schutzkon  -  zept   festgelegte   Teilfläche   mit   Nutzungsverzicht   (Altholzinsel)   gelten   die  Schutzziele mindestens 50 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen  gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er  -  laubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge  -  rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich  verjüngt werden können.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0728
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt  für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung  des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine  solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die  notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0728
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2011  01.01.2012  Erlass  Erstfassung  GS 37.0728  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0728
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  13.12.2011  01.01.2012  Erstfassung  GS 37.0728  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0728