Reglement über die Organisation der Drei E. Gesellschaften Kleinbasels
                            Drei E. Gesellschaften Kleinbasels: Reglement  Reglement über die Organisation der Drei E. Gesellschaften Kleinbasels  (Ordnung für die Drei E. Gesellschaften)  Vom 20. Februar 1990 (Stand 1. Januar 2022)  Der Bürgerrat der Stadt Basel,  gestützt auf § 5 des Ausscheidungsvertrages vom 6. Juni 1876
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , §  21  Abs.  1  lit.  c des Gemeindege  -  setzes vom 17. Oktober 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und §  34 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel  vom 22. Oktober 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  erlässt folgendes Reglement über die Organisation der Drei E. Gesellschaften Kleinbasels (Ordnung  für die Drei E. Gesellschaften):  I. Wesen und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die Drei Ehren-Gesellschaften Kleinbasels sind entstanden aus der Vereinigung der Gesellschaften  zum Rebhaus, zur Hären und zum Greifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Zeugen der früheren städtischen Eigenständigkeit Kleinbasels fördern sie in ihren überkomme  -  nen Formen einen aktiven Bürgersinn und ein Bewusstsein der Verantwortlichkeit für Basel. Sie unter  -  stützen die auf das Gedeihen des städtischen Gemeinwesens, insbesondere des Kleinbasels, gerichte  -  ten Tätigkeiten, und sie pflegen die Geselligkeit.  II. Mitgliedschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufnahme
                            1  In die Drei E. Gesellschaften kann jede wohlbeleumdete Person aufgenommen werden,  die das
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Altersjahr zurückgelegt hat, das Bürgerrecht der Stadt Basel besitzt, nicht wegen dauernder Ur -
                            teilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht  und  ausserdem  seit mindestens zwei Jahren  Wohnsitz im Kleinbasel hat. Diese Bedingungen müssen bereits bei der Anmeldung erfüllt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mindestens zweijähriger Grundbesitz in Kleinbasel kann dem Wohnsitz daselbst gleichgesetzt wer  -  den, wenn dieser von persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung ist und die Grundeigentümerin oder  der Grundeigentümer im Kanton Basel-Stadt wohnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kleinbasel umfasst den rechtsrheinischen Teil der Stadt Basel südlich des ehemaligen Gemein  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  -  gerstrasse 135/140, Gärtnerstrasse 67, Wiesenstrasse 41 und jeweils tiefere Hausnummern – Kreuzung  Hochbergerstrasse/Höhenstrasse – südlich der Landesgrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Aufnahme ist eine Gebühr von höchstens Fr. 200.- an die Kasse der Drei E.  Gesellschaften zu  entrichten; weitere finanzielle Leistungen dürfen für die Aufnahme nicht verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BaB  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  170.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BaB  .  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben am 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3: Dieser Plan wird hier nicht abgedruckt; er kann beim Bürgerratsschreiber (Stadthaus) eingesehen werden (Fussnote ist Bestandteil
                            des Erlasses).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drei E. Gesellschaften Kleinbasels: Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuteilung der Gesellschaftsmitglieder
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zahl der Gesellschaftsmitglieder jeder einzelnen Gesellschaft ist auf 150 begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Aufnahme von Gesellschaftsmitgliedern und deren Zuteilung an die einzelnen Gesellschaf  -  ten entscheidet die Allgemeine Vorgesetztenversammlung, doch sollen Wünsche, wenn möglich, be  -  rücksichtigt und Kinder von Gesellschaftsmitgliedern in diejenige Gesellschaft aufgenommen werden,  der der Elternteil angehört oder angehört hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Austritt
                            1  Der Austritt aus der Gesellschaft ist schriftlich an die Meisterin bzw. den Meister oder an die Schrei  -  berin bzw. den Schreiber derjenigen Gesellschaft zu richten, der das austretende Mitglied  angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt wird auf Ende des dritten Monats nach Eingang des Austrittschreibens wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Streichung
                            1  Mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Aufnahme nach § 2 erlischt die Mitgliedschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Allgemeine Vorgesetztenversammlung kann jedoch einer unter umfassender Beistandschaft ste  -  henden Person  oder bei Wegfall des Wohnsitzes im Kleinbasel Ausnahmen bewilligen, wenn der  Wohnsitz im Kanton beibehalten wird und ein Härtefall vorliegt; diese Bewilligung kann widerrufen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesellschaftsmitglieder, bei denen die Voraussetzungen für die Aufnahme nach § 2 weggefallen sind  und die sich innert Jahresfrist seit dem Wegfall bei der Meisterin bzw. beim Meister oder der Schrei  -  berin bzw. dem Schreiber ihrer Gesellschaft abmelden, haben Anspruch auf sofortige und unentgeltli  -  che Wiederaufnahme, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 wieder erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gesellschaftsmitglieder, die sich nicht oder verspätet abmelden, werden aus den Mitgliederlisten ge  -  strichen und bei Wiederanmeldung als Neueintretende behandelt.  )  III. Rechte und Pflichten der Gesellschaftsmitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Stimm- und Wahlrecht
                            1  Jedes Gesellschaftsmitglied ist berechtigt, an den Versammlungen seiner Gesellschaft und an den  Allgemeinen Versammlungen der Gesellschaftsmitglieder teilzunehmen; es hat dort Stimm- und  Wahlrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Gesellschaftsmitglied ist in den Vorstand seiner Gesellschaft wählbar; doch dürfen Verwandte  und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie und  Geschwister nicht gleichzeitig Mitglieder des  gleichen Vorstandes sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Einberufung von Versammlungen von Gesellschaftsmitgliedern
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Behandlung der vorliegenden Geschäfte finden Versammlungen der Gesellschaftsmitglieder  statt.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese werden einberufen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )  von der Vorsitzenden Meisterin bzw. dem Vorsitzenden Meister oder von der Allgemei  -  nen Vorgesetztenversammlung im Falle einer Allgemeinen Versammlung der Gesell  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drei E. Gesellschaften Kleinbasels: Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )  von der Meisterin bzw. vom Meister oder vom Vorstand der betreffenden Gesellschaft im  Falle der Versammlung nur einer Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Versammlung der Gesellschaftsmitglieder ist binnen drei Monaten auch durchzuführen, wenn  das von Gesellschaftsmitgliedern unter Angabe der Verhandlungsgegenstände unterschriftlich verlangt  wird und zwar im Falle einer Allgemeinen Versammlung der Gesellschaftsmitglieder von 45 Gesell  -  schaftsmitgliedern, im Falle der Versammlung einer Gesellschaft von 15 Gesellschaftsmitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zu den Versammlungen werden die Gesellschaftsmitglieder unter Mitteilung der Verhandlungsge  -  genstände mittels persönlicher Zutrittskarten eingeladen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zustellungen gesellschaftlicher Mitteilungen an die letzte der Meisterin bzw. dem Meister oder der  Schreiberin bzw. dem Schreiber der Gesellschaft bekanntgegebene Adresse gelten als richtig zuge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Leitung der Versammlung der Gesellschaftsmitglieder
                            25  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Allgemeinen Versammlungen der Gesellschaftsmitglieder werden von der Vorsitzenden Meiste  -  rin bzw. vom Vorsitzenden Meister, die Versammlungen der einzelnen Gesellschaft von der Meisterin  bzw. vom Meister der betreffenden Gesellschaft geleitet; im Falle der Verhinderung der Meisterin  bzw. des Meisters leitet die Statthalterin bzw. der Statthalter die Versammlung, im Falle einer Allge  -  meinen Versammlung die Statthalterin bzw. der Statthalter derjenigen Gesellschaft, die den Vorsitz  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versammlung kann indessen in offener Abstimmung und mit einfachem Mehr für die ganze Ver  -  sammlung oder für einzelne Geschäfte eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abstimmungen
                            1  Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht die Versammlung der Gesellschaftsmitglieder mit einfa  -  chem Mehr schriftliche Abstimmung beschliesst; in diesem Fall gelten für die Auszählung der Stim  -  men die Vorschriften von § 10 betreffend Wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die als Gesellschaftsmitglied ebenfalls stimmberechtigt sind,  gibt im Falle der Stimmengleichheit den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Wahlen
                            1  Die Wahlen werden getrennt in jeder Gesellschaft und geheim durchgeführt; vorbehalten bleibt offe  -  ne Wahl gemäss § 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorsitzende oder der Vorsitzende schlägt der Versammlung die Stimmenzählenden und eine  Schreiberin oder einen Schreiber vor; werden aus der Mitte der Versammlung dafür andere Gesell  -  schaftsmitglieder vorgeschlagen, so bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimmenzählenden teilen die Wahlzettel aus, ziehen sie nach Ausfüllung durch die Gesellschafts  -  mitglieder wieder ein und zählen sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht, wobei ungültige Stimmen und leere Stimmzettel bei der  Berechnung des absoluten Mehr von der Gesamtzahl der eingegangenen Stimmzettel abgezogen wer  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  nur wählbar ist, wer im ersten Wahlgang Stimmen erhalten hat.  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drei E. Gesellschaften Kleinbasels: Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wird auch im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang  statt, bei dem wählbar ist, wer auch im zweiten Wahlgang wählbar war, und bei dem das relative  Mehr, bei Stimmengleicheit das Los, entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Mehrere gleichartige Wahlen, insbesondere die Wahl mehrerer Vorgesetzter, müssen zusammen vor  -  genommen werden. Das absolute Mehr wird dann ermittelt aus der Zahl der Stimmzettel, die wenigs  -  tens den Namen eines wählbaren Mitglieds enthalten. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Perso  -  nen zu wählen sind, so werden die am Schluss überschiessenden nicht gezählt. Der gleiche Name wird  nur einmal gezählt. Sollten mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr erreichen, so ent  -  scheidet unter diesen das relative Mehr oder bei Stimmengleichheit das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die ganze Wahlhandlung wird im Gesellschaftsprotokoll festgehalten, von der Vorsitzenden oder  vom Vorsitzenden und von den Stimmenzählenden unterschrieben, und das Ergebnis ist innert zehn  Tagen dem Bürgerrat unter Angabe der jeweiligen Amtsdauer der Gewählten zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Offene Wahl
                            1  Wenn nicht mehr  Personen vorgeschlagen sind, als gewählt werden können, kann die Versammlung  der Gesellschaftsmitglieder mit zwei Dritteln der Stimmen offene Wahl beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei offener Wahl ist über jede Person einzeln abzustimmen; im Übrigen gelten sinngemäss die Vor  -  schriften von § 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  )  IV. Vorstände der einzelnen Gesellschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Wahl und Grösse
                            1  Die Gesellschaftsmitglieder jeder Gesellschaft wählen einen Vorstand für ihre Gesellschaft, beste  -  hend aus sieben Vorgesetzten, und daraus die Meisterin oder den Meister und die Statthalterin oder  den Statthalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Amtsdauer
                            1  Die Amtsdauer der Meisterin oder des Meisters, der Statthalterin oder des Statthalters und der übri  -  gen Vorstandsmitglieder beträgt sechs Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle drei Jahre, jeweils im März, stehen drei bzw. vier Vorstandsmitglieder zur Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ersatzwahlen finden anlässlich sonstiger Versammlungen der Gesellschaftsmitglieder statt, jedenfalls  aber, wenn die Meisterin oder der Meister ausgefallen ist oder wenn der Vorstand nur noch fünf Vor  -  gesetzte zählt; bei Ersatzwahlen tritt das gewählte Mitglied in die Amtsdauer seiner Vorgängerin oder  seines Vorgängers ein. Dabei gilt für das  gewählte Mitglied  mit der geringsten Stimmenzahl die kür  -  zeste Amtsdauer; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
                            1  Die Meisterin oder der Meister führt den Vorsitz in der Versammlung der Gesellschaftsmitglieder  und im Vorstand und leitet die Geschäfte der Gesellschaft und des Vorstandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Statthalterin oder der Statthalter erfüllt bei Verhinderung der Meisterin bzw. des Meisters oder  bei ihrem oder seinem  Ausscheiden bis zur Ersatzwahl ihre bzw. seine Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Schreiberin oder einen Schreiber und nach Bedarf weitere  Amtsträgerinnen oder Amtsträger und umschreibt deren Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drei E. Gesellschaften Kleinbasels: Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Aufgaben des Gesamtvorstandes einer Gesellschaft
                            1  Der Vorstand hat die Interessen der Gesellschaft zu wahren und ihre Geschäfte zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Vorstandssitzungen
                            1  Die Meisterin oder der Meister beruft Vorstandssitzungen ein, wenn es die Geschäfte erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu einer Vorstandssitzung ist auch zu laden, wenn drei Vorgesetzte dies unter Angabe der Verhand  -  lungsgegenstände unterschriftlich verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorgesetzten anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abstimmungen erfolgen offen und mit einfachem Mehr; bei Stimmengleichheit gibt die Vorsitzende  oder der Vorsitzende, die ebenfalls stimmberechtigt sind, den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Rücktritt einer Vorgesetzen oder eines Vorgesetzten
                            44  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Will die Meisterin oder der Meister, die Statthalterinn oder der Statthalter oder ein anderes Vorge  -  setztenmitglied vor Ablauf ihrer oder seiner Amtsdauer zurücktreten, so hat sie oder  er dies dem Vor  -  stand nach Möglichkeit wenigstens drei Monate zum Voraus anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  )  V. Leitung der vereinigten Gesellschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Zusammensetzung der Allgemeinen Vorgesetztenversammlung und der Aufsichtskom -
                            mission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vereinigten Vorstände der drei Gesellschaften bilden die Allgemeine Vorgesetztenversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meisterinnen  und die Statthalterinnen oder die Statthalter der drei Gesellschaften  bilden zusammen die Aufsichtskommission, dazu die Schreiberin oder der Schreiber der vorsitzenden  Gesellschaft und die Verwalterin oder der Verwalter jeweils mit beratender Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Leitung der Versammlungen
                            1  Die Meisterin oder der Meister, im Verhinderungsfall die Statthalterin oder der Statthalter, derjenigen  Gesellschaft, die nach herkömmlichem Turnus im betreffenden Jahr den Vorsitz hat, leitet die Allge  -  meinen Vorgesetztenversammlungen und die Sitzungen der Aufsichtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schreiberin oder der Schreiber der vorsitzenden Gesellschaft führt in diesen Versammlungen und  Sitzungen das Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Versammlungen und Sitzungen
                            1  Zur Behandlung der vorliegenden Geschäfte beruft die Vorsitzende Meisterin bzw. der Vorsitzende  Meister, oder in ihrer oder seiner Vertretung die Statthalterin oder der Statthalter, Allgemeine Vorge  -  setztenversammlungen und Sitzungen der Aufsichtskommission ein.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu einer Allgemeinen Vorgesetztenversammlung ist auch zu laden, wenn sechs Vorgesetzte dies un  -  ter Angabe der Verhandlungsgegenstände unterschriftlich verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Beschlussfähigkeit bedarf es:  für die Allgemeine Vorgesetztenversammlung der Anwesenheit von mindestens zehn  für die Aufsichtskommission einer Vertretung jeder Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  oder der Vorsitzende, die ebenfalls stimmberechtigt sind, den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drei E. Gesellschaften Kleinbasels: Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Aufgaben der Allgemeinen Vorgesetztenversammlung
                            1  Die Allgemeine Vorgesetztenversammlung entscheidet über die Verwendung der Einkünfte, insbe  -  sondere zugunsten gemeinnütziger, wohltätiger, gewerblicher, geselliger und sonstiger bürgerlicher  Zwecke und wählt auf die Dauer von drei Jahren folgende Subkommissionen, in denen möglichst alle  drei Gesellschaften vertreten sein sollen:  die Baukommission zur Beaufsichtigung und zum Unterhalt von Liegenschaften und Mo  -  biliar;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  )  die Spendenkommission zur Verabreichung von Gaben an bedürftige Gesellschaftsmit  -  glieder und deren Hinterlassene; dazu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  )  die Verwalterin oder den Verwalter des gemeinschaftlichen Vermögens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  )  die Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren, diese auf die Dauer eines Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Genehmigung der Allgemeinen Vorgesetztenversammlung unterliegen:  die alljährlich im Februar vorzulegende Rechnung;  die im Dezember einzureichenden Vorschläge über die Abhaltung des allgemeinen Ge  -  sellschaftsmahles;  jede wichtigere, die Drei E. Gesellschaften berührende Angelegenheit, wie namentlich  Ausgaben über Fr. 3'000.- und der Abschluss von für die drei Gesellschaften verbindli  -  chen Verträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufgaben der Aufsichtskommission
                            1  Die Aufsichtskommission hat die administrativen Angelegenheiten zu leiten und über wichtige Vor  -  kommnisse der Allgemeinen Vorgesetztenversammlung Anträge zu stellen. Sie überwacht die richtige  Ausführung der Beschlüsse der Versammlung der Gesellschaftsmitglieder und der Allgemeinen Vor  -  gesetztenversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegt die Verwaltung des Vermögens und die Anlage von Kapitalien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist befugt, auf Rechnung der Drei E. Gesellschaften einmalige Ausgaben bis zum Betrag von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'000.- zu beschliessen, worüber sie in der nächsten Allgemeinen Vorgesetztenversammlung zu be  -  richten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie erlässt die Reglemente für die Subkommissionen und die Verwalterin oder den Verwalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie führt über ihre Sitzungen ein Protokoll, das von sämtlichen Vorgesetzten eingesehen werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Einsichtsrecht in die Rechnung
                            1  Die Rechnung samt Vermögensstatus kann nach Genehmigung durch die Allgemeine Vorgesetzten  -  versammlung von jedem Gesellschaftsmitglied eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem sind die Gesellschaftsmitglieder bei passender Gelegenheit über die Rechnung und den  Vermögensstand zu informieren, sei es schriftlich, sei es in einer Versammlung.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  )  VI. Aufsicht durch den Bürgerrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Vermögensverwaltung
                            1  Das Vermögen der Gesellschaften ist gemäss besonderem Reglement des Bürgerrates zu verwalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 3 aufgehoben durch BB vom 19. 9. 2000 (wirksam seit 5. 11. 2000).
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drei E. Gesellschaften Kleinbasels: Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spätestens bis 15. März ist die Rechnung für das vergangene Jahr dem Bürgerrat einzureichen, der  die Vermögensverwaltung prüft, nötig erscheinende Aufschlüsse einholt und die Vermögensverwal  -  tung genehmigt, wenn er sie für richtig erachtet, oder sonst erforderliche Beschlüsse fasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erwerb und Verkauf von Liegenschaften, deren Verpfändung und Belastung mit Baurechten sowie  die Verwendung von Vermögenswerten für Neubauten und grössere Umbauten oder für andere Unter  -  nehmungen bedürfen ausser der Zustimmung der Versammlung der Gesellschaftsmitglieder auch der  Genehmigung durch den Bürgerrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserdem unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat Veräusserung und Verpfändung von  Altertümern, Dokumenten, Kunst- und Wertgegenständen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Ergänzung dieser Ordnung für die Drei E. Gesellschaften
                            1  Die Allgemeine Versammlung der Gesellschaftsmitglieder kann mit einfachem Mehr diese Ordnung  für die Drei E. Gesellschaften ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschlüsse über solche Ergänzungen und über deren Aufhebung unterliegen der Genehmigung durch  den Bürgerrat und treten erst mit dieser Genehmigung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Genehmigung darf nur wegen Rechtswidrigkeit oder offensichtlicher Unangemessenheit verwei  -  gert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Rekurs an den Bürgerrat
                            1  Gegen Beschlüsse der Allgemeinen Versammlung der Gesellschaftsmitglieder oder der Allgemeinen  Vorgesetztenversammlung kann jedes Gesellschaftsmitglied wegen Rechtswidrigkeit oder offensicht  -  licher Unangemessenheit Rekurs an den Bürgerrat erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das gleiche Rekursrecht steht den Gesellschaftsmitgliedern einer einzelnen Gesellschaft gegen Be  -  schlüsse der Versammlung oder des Vorstandes ihrer Gesellschaft zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Re  -  gierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  VII. Einführungsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            1  Dieses Reglement wird am 1. Juli 1990 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Wirksamwerden dieses Reglements ist der Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend  Organisation der drei E. Gesellschaften Kleinbasels vom 2. Dezember 1897 aufgehoben.  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63)  SG 153.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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