Verordnung über das Naturschutzgebiet «Riedberg-Stierenberg», Bretzwil
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Riedberg-Stierenberg»,  Bretzwil  Vom 15. Januar 2002 (Stand 1. Januar 2015)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  12 des Gesetzes vom 20. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend den Na  -  tur- und Landschaftsschutz,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Naturschutzgebiet «Riedberg-Stierenberg», Gemeinde Bretzwil, durch  Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar  der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen,  besteht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 1597 des Grundbuchs Bretzwil.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 40,26 ha.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihrer typischen Fauna und Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher, lichter sowie extensiv  genutzter Waldbestände mit Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum  für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Förderung und Erhaltung der Magerweiden mit ihren charakteristischen  Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Förderung und Erhaltung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteris  -  tischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern, Feld- und  Ufergehölzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  790  , GS 31.59  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0424
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Förderung von naturnahen Fliessgewässern sowie des Weihers als Am  -  phibien-Laichgebiet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Arten, insbe  -  sondere der lichtliebenden Arten sowie der Arten von Felsstandorten und  Magerweiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der  Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz  -  gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir  -  kung zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Verlassen der erlaubten Wege in den Fels- und Felsfuss-Bereichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Laufen lassen von Hunden oder Modellfliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Reiten oder Befahren des Gebietes abseits der erlaubten Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerweiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam  -  meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und  Schutzkonzept nicht enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und  Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligun  -  gen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit da  -  durch keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes entsteht. Das Bewilli  -  gungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmun  -  gen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0424
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Forstamt beider Basel und der Grundeigentümerin für die Betreuung des Na  -  turschutzgebietes gemäss  §§  17,  27 und 28 des Gesetzes vom 20.November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über den Natur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne  -  ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den  Forstdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und der Eigen  -  tümerin gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept für die Naturschutz  -  gebiete im Wald der Gemeinde Bretzwil mit Abgeltungsberechnung bildet die  Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren  von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerin  zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.  Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermit  -  teln und für die nächste Periode zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die auf die Schutzziele abgestimmte Nutzung und Pflege der Magerweiden  und -wiesen wird mit Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0424
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi  -  gen gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge  -  rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Veränderungen im Schutzgebiet
                            1  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Missachtung   der   Schutzvorschriften   kann   je   nach   Zuständigkeit   das  Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht  -  mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An  -  ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen  Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Rechtskraft des begleitenden Regierungsratsbe  -  schlusses in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In Kraft seit 30. Januar 2002.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0424
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2002  30.01.2002  Erlass  Erstfassung  GS 34.0424
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2006  01.01.2007  § 10 Abs. 1  geändert  GS 35.1119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Ingress  geändert  GS 2014.132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  § 1 Abs. 1  geändert  GS 2014.132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  § 1 Abs. 2  geändert  GS 2014.132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  § 1 Abs. 3  aufgehoben  GS 2014.132  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0424
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  15.01.2002  30.01.2002  Erstfassung  GS 34.0424  Ingress  16.12.2014  01.01.2015  geändert  GS 2014.132
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.132
§ 1 Abs. 2 16.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.132
§ 1 Abs. 3 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014.132
§ 10 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0424