Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Balsberg», Bretzwil (790.452)

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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Balsberg», Bretzwil (790.452)

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Balsberg», Bretzwil

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Balsberg», Bretzwil Vom 15. Januar 2002 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, * beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Balsberg», Gemeinde Bretzwil, durch Regierungs - ratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der ge - schützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 1383 des Grundbuchs Bretzwil. *
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 6,99 ha. *
3 ... *

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen, extensiv genutzten Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteiles;
c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Erhaltung und Förderung der offenen Grube als geologisches Objekt so - wie als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenar - ten, insbesondere der Reptilien;
e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der lichtliebenden Arten.
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0416

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Laufen lassen von Hunden;
f. Reiten oder Befahren abseits der erlaubten Wege;
g. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
h. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
i. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln;
j. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
k. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.

§ 4 Bewilligungen

1 Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligun - gen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit da - durch keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes entsteht. Das Bewilli - gungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmun - gen.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und der Grundeigentümerin für die Betreuung des Na - turschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November
1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0416
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne - ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und der Eigen - tümerin gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept für die Naturschutz - gebiete im Wald der Gemeinde Bretzwil mit Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
4 Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der betroffenen Grund - eigentümerin zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 7 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0416

§ 9 Veränderungen im Schutzgebiet

1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 10 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Rechtskraft des begleitenden Regierungsratsbe - schlusses in Kraft
3 )
.
3) In Kraft seit 1. Januar 2007. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0416
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.01.2002 30.01.2002 Erlass Erstfassung GS 34.0416
19.12.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 1 geändert GS 35.1119
16.12.2014 01.01.2015 Ingress geändert GS 2014.130
16.12.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 1 geändert GS 2014.130
16.12.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 2 geändert GS 2014.130
16.12.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 3 aufgehoben GS 2014.130 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0416
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.01.2002 30.01.2002 Erstfassung GS 34.0416 Ingress 16.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.130

§ 1 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.130

§ 1 Abs. 2 16.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.130

§ 1 Abs. 3 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014.130

§ 10 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0416
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