Beitritt des Kantons Graubünden zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005
                            Beitritt des Kantons Graubünden zur Rahmen-  vereinbarung für die interkantonale Zusammen-  arbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005  vom 25. April 2006  Der Grosse Rat des  Kantons Graubünden,  gestützt auf Artikel 32 Ab  satz 2 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 10. Januar 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  ,  beschliesst    3 )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Der  Kanton  Graubünden  tritt  der  Rahmenvereinbarung  für  die  inter-  kantonale  Zusammenarbeit  mit  La  stenausgleich  (Rahmenvereinba-  rung, IRV) vom 24. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )   bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Die  Regierung  wird  ermächtigt,  den  Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )    zur  Rahmenvereinba-  rung vom 24. Juni 2005 zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Die  Ziffern  1  und  2  dieses  Beschlusses  unterliegen  dem  fakultativen  Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Seite 1477
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GRP 2005/2006, 1154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  730.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Mit RB vom 29. August 2006 den Beitritt erklärt.