Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
                            Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur  Bekämpfung der Schwarzarbeit  Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2008)  Gestützt auf Art.  4 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der  Schwarzarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und Art.  45 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  von der Regierung erlassen am 11.  Dezember 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kontrollorgan
                            1  Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist das Kontrollorgan im Sinne  von Artikel  4  Absatz  1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der  Schwarzarbeit (BGSA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben tripartite Kommission der paritätischen Organe
                            1  Die tripartite Kommission nach Artikel  360b des Schweizerischen Obligationen  -  rechtes  4  )   und die durch Gesamtarbeitsverträge eingesetzten paritätischen Organe in  -  formieren das kantonale Kontrollorgan über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer  Tätigkeit machen und die Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Kontrollorgan und die tripartite Kommission tauschen die für den  Vollzug des BGSA  5  )   notwendigen Informationen und Unterlagen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die tripartite Kommission hat bei der Festlegung der zu kontrollierenden Branchen  beratende Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Meldung der erhobenen Gebühren und Bussen
                            1  Die Behörden und Organisationen nach Artikel  11  Absatz  1 BGSA  6  )   melden dem  kantonalen Kontrollorgan die im Zusammenhang mit Schwarzarbeit erhobenen Ge  -  bühren und verfügten Bussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  822.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  822.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  822.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  822.41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sanktionen
                            1  Die  Regierung   entscheidet  über  Sanktionen  im  Sinne  von  Artikel  13  Absatz  1  BGSA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie informiert das für den Vollzug der Submissionsvorschriften zuständige Depar  -  tement über eine Sperre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  822.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2007  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  11.12.2007  01.01.2008  Erstfassung  -