Verfassung des Kantons St.Gallen
                            Verfassung  des Kantons St.Gallen  vom 10. Juni 2001 (Stand 17. Mai 2009)  Im   Bewusstsein   unserer   Verantwortung   vor   Gott   für   die   menschliche  Gemeinschaft und die gesamte Schöpfung wollen wir St.Gallerinnen und St.Galler  unser geschichtlich gewachsenes Staatswesen in Freiheit und Recht gestalten,  uns für das Wohl der Einzelnen und der Gemeinschaft in Solidarität und Toleranz  einsetzen,  an der Bewahrung des Friedens mitwirken.  Im Wissen um die Grenzen aller staatlichen Macht geben wir uns die folgende  Verfassung:  1  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kanton St.Gallen
                            1  Der Kanton St.Gallen ist ein Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist ein auf christlich-humanistischer Grundlage gewachsener freiheitlicher, de  -  mokratischer und sozialer Rechtsstaat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er arbeitet aktiv mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit  dem Ausland zu  -  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hauptstadt ist St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abgekürzt KV. nGS 37–73. Vom Grossen Rat erlassen am 27. November 2000; in der Volks  -  abstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 10. Juni 2001; gewährleistet durch  Bundesbeschlüsse vom 4. und 13. Juni 2002; in Vollzug ab 1. Januar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Grundrechte und Grundpflichten sowie Grundsätze  rechtsstaatlichen Handelns  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundrechte  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundrechte
                            a) nach Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung gewährleistet, na  -  mentlich:  a)  Achtung und Schutz der Menschenwürde;  b)  Rechtsgleichheit, Schutz vor jeder Diskriminierung sowie Gleichstellung von  Frau und Mann;  c)  Schutz vor Willkür sowie Wahrung von Treu und Glauben;  d)  Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche  und geistige Unversehrtheit;  e)  Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Schutz und Förderung;  f)  Recht auf Hilfe in Notlagen;  g)  Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Schutz vor Missbrauch persönlicher  Daten;  h)  Recht auf Ehe und Familie;  i)  Glaubens- und Gewissensfreiheit;  j)  Meinungs- und Informationsfreiheit;  k)  Medienfreiheit;  l)  Sprachenfreiheit;  m)  Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht;  n)  Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung;  o)  Kunstfreiheit;  p)  Versammlungsfreiheit;  q)  Vereinigungsfreiheit;  r)  Niederlassungsfreiheit für Schweizerinnen und Schweizer;  s)  Schutz von Schweizerinnen  und Schweizern  vor Ausweisung,  Auslieferung  sowie Ausschaffung;  t)  Eigentumsgarantie;  u)  Wirtschaftsfreiheit;  v)  Koalitionsfreiheit der Sozialpartner und ihrer Organisationen;  w)  Petitionsrecht;  x)  freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe in Ausübung der politi  -  schen Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) nach Kantonsverfassung
                            1  Diese Verfassung gewährleistet überdies:  a)  das Recht, Privatschulen zu gründen und zu führen sowie zu besuchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Anspruch von Schulpflichtigen auf Unterstützung, wenn sie beim Schul  -  besuch wegen der Lage ihres Wohnortes, wegen Behinderung oder aus sozia  -  len Gründen benachteiligt sind;  c)  den Anspruch auf Beihilfen für die Aus- und Weiterbildung über den Grund  -  schulunterricht hinaus nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit  der bewerbenden Person und ihrer Eltern;  d)  das Recht, auf eine Petition innert angemessener Frist eine Antwort zu erhal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 c) in Verfahren
                            1  Jede   Person   hat   in   Verfahren   vor   Verwaltungs-   und   Gerichtsinstanzen   nach  Massgabe der Bundesverfassung namentlich das Recht auf:  a)  gleiche und gerechte Behandlung;  b)  Beurteilung innert angemessener Frist;  c)  rechtliches Gehör;  d)  unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand;  e)  Beurteilung durch unabhängige Gerichte;  f)  Schutz im Fall eines Freiheitsentzugs;  g)  ein faires Strafverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 d) Einschränkungen
                            1  Staatliche   Einschränkungen   von   Grundrechten   bedürfen   nach   Massgabe   der  Bundesverfassung einer  gesetzlichen Grundlage, ausgenommen bei ernster, un  -  mittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grund  -  rechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Grundpflichten  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundsatz
                            1  Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwortung für die  Gemeinschaft und die Erhaltung der Lebensgrundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Persönliche Dienstleistungen
                            1  Jede Person kann zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet werden, namentlich  zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit bei Katastrophen und in Notlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rechtmässigkeit
                            1  Grundlage staatlichen Handelns ist das Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Behörden und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.  III. Staatsziele  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundsatz
                            1  Stimmberechtigte und Behörden von Kanton und Gemeinden streben im Rah  -  men ihrer Zuständigkeiten und der verfügbaren Mittel die Erfüllung der Staats  -  ziele an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus den Staatszielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leis  -  tungen abgeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bildung
                            1  Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:  a)  Kinder und Jugendliche eine auf den Grundlagen ihrer Eignungen und Nei  -  gungen aufbauende Bildung und Erziehung erhalten;  b)  die Chancengleichheit auf allen Stufen gegeben ist;  c)  öffentliche Bildungseinrichtungen sowie vielfältige Bildungsangebote von ho  -  her Qualität bestehen;  d)  durch Weiterbildung die in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten und Fer  -  tigkeiten weiterentwickelt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er fördert insbesondere die geistigen, sozialen, schöpferischen, emotionalen und  körperlichen Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen sowie die Zusammenarbeit  von Schule und Eltern in Erziehung und Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er tritt dafür ein, dass in Unterricht, wissenschaftlicher Lehre und Forschung  Verantwortung gegenüber Mensch und Mitwelt wahrgenommen und vermittelt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kultur
                            1  Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:  a)  kulturelle Werte geschaffen und entfaltet werden;  b)  kulturelles Erbe bewahrt und überliefert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zeitgenössisches Kulturschaffen vermittelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Soziale Sicherung
                            1  Der Staat setzt sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater  Initiative die soziale Sicherung der Bevölkerung, namentlich von Familien, Kin  -  dern, Jugendlichen, Alleinstehenden, Betagten und Behinderten, zum Ziel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Schutz der Familie
                            1  Der Staat setzt sich zum Ziel, die Familie zu schützen und zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er fördert insbesondere geeignete Bedingungen für die Kinderbetreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Soziale Integration
                            1  Der Staat setzt sich die soziale Integration zum Ziel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gesundheit
                            1  Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:  a)  die Bevölkerung zu für sie tragbaren Bedingungen eine ausreichende Gesund  -  heitsversorgung erhält;  b)  eine wirksame und breit gefächerte Gesundheitsvorsorge und Gesundheitser  -  ziehung bestehen;  c)  die Bevölkerung Sport betreiben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Umweltschutz
                            1  Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:  a)  der Mensch und die natürliche Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwir  -  kungen bewahrt werden;  b)  die Erneuerungsfähigkeit der natürlichen Lebensgrundlagen erhalten wird;  c)  die Lasten von denen angemessen getragen werden, die sie verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Raumplanung
                            1  Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:  a)  das Land geordnet besiedelt wird;  b)  der Boden zweckmässig und haushälterisch genutzt wird;  c)  die Landschaft geschützt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Verkehr
                            1  Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:  a)  der ganze Kanton verkehrsmässig ausreichend erschlossen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  öffentliche und private Verkehrsmittel sinnvoll und bedarfsgerecht eingesetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   berücksichtigt   die   Bedürfnisse   von   schwächeren   Verkehrsteilnehmerinnen  und Verkehrsteilnehmern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Wirtschaft und Arbeit
                            1  Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:  a)  eine vielseitige und wettbewerbsfähige Wirtschaft besteht, die ein gesichertes  und vielfältiges Arbeitsplatzangebot bereitstellt sowie der Förderung der allge  -  meinen Wohlfahrt dient;  b)  die Sozialpartnerschaft gepflegt wird;  c)  Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedin  -  gungen bestreiten können;  d)  Kanton und Gemeinden für Menschen und Unternehmungen als Wirtschafts  -  standorte attraktiv sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Land- und Waldwirtschaft
                            1  Der Staat setzt sich zum Ziel, dass eine leistungsfähige und nachhaltig produzie  -  rende Land- und Waldwirtschaft besteht, die ihre vielfältigen Aufgaben für Natur,  Mensch und Wirtschaft erfüllen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Versorgung und Entsorgung
                            1  Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:  a)  die Versorgung mit Wasser und Energie gesichert ist und der Verbrauch spar  -  sam erfolgt;  b)  mit Ressourcen schonend umgegangen wird;  c)  Abfälle vermieden, vermindert und wieder verwertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Sicherheit und Ordnung
                            1  Der Staat setzt sich zum Ziel, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Aussenbeziehungen
                            1  Der Staat setzt sich zum Ziel, in Zusammenarbeit mit dem Bund, anderen Kanto  -  nen und dem Ausland insbesondere:  a)  Aufgaben gemeinsam zu lösen;  b)  das gegenseitige Verständnis der Bevölkerungen auf- und auszubauen sowie  einen Beitrag zur Bewahrung des Friedens zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er tritt dafür ein, dass der Bund die Eigenständigkeit der Kantone wahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Staatsaufgaben  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Grundsatz
                            1  Der Staat strebt bei der Erfüllung der Staatsaufgaben  die Verwirklichung der  Staatsziele an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit Aufgaben von öffentlichem Interesse von Privaten wahrgenommen wer  -  den, kann der Staat diese unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Erfüllung
                            1  Der Staat erfüllt nach Gesetz Aufgaben, die im öffentlichen Interesse erfüllt wer  -  den müssen, soweit Private sie nicht angemessen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erfüllt Staatsaufgaben insbesondere, wenn:  a)  die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist;  b)  ein Nutzen gleichmässig anfallen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Übertragung der Erfüllung von  Staatsaufgaben an Private sowie den Rechtsschutz und die Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zuteilung an Kanton und Gemeinden
                            1  Das Gesetz teilt Staatsaufgaben dem Kanton zur Erfüllung zu, wenn die Gemein  -  den   nicht   in   der   Lage   sind,   sie   allein   oder   in   Zusammenarbeit   mit   anderen  Gemeinden wirtschaftlich und wirksam zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn Gemeinden Staatsaufgaben erfüllen, entscheiden sie über die Art der Er  -  füllung und sind für die Finanzierung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz legt fest, wer die Hauptverantwortung für die Erfüllung und Finanzie  -  rung trägt, wenn es Staatsaufgaben Kanton und Gemeinden zur gemeinsamen Er  -  füllung zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Dezentrale Aufgabenerfüllung
                            1  Der Kanton erfüllt Staatsaufgaben dezentral, wenn insbesondere die Art der Auf  -  gabe, wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder wirksame Aufgabenerfüllung es verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Monopole und Regale
                            1  Der Staat kann, wenn es das öffentliche Interesse erfordert, durch Gesetz Mono  -  pole begründen und wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Regalrechte und Privatrechte bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Gewässerhoheit
                            1  Dem Staat steht die Hoheit über die Gewässer zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Überprüfung
                            1  Staatsaufgaben sind regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie notwendig und  finanzierbar sind sowie wirtschaftlich und wirksam erfüllt werden.  V. Politische Rechte  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Stimmrecht  (5.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Stimmfähigkeit
                            1  Stimmfähig sind Schweizerinnen und Schweizer, die:  a)  das 18.  Altersjahr zurückgelegt haben;  b)  nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Stimmberechtigung
                            1  Stimmfähige sind stimmberechtigt:  a)  in kantonalen Angelegenheiten, wenn sie im Kanton wohnen;  b)  in Gemeindeangelegenheiten, wenn sie in der betreffenden Gemeinde woh  -  nen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer stimmberechtigt ist, kann in Kanton und Gemeinden an Wahlen und Ab  -  stimmungen teilnehmen sowie Referenden und Initiativen unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Wählbarkeit
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wählbar in Behörden ist, wer stimmfähig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz kann für die Wählbarkeit in die Gerichte besondere Voraussetzungen  bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 b) Ausschliessungsgründe
                            1  Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten sowie Personen, die in eheähnlichen  Verhältnissen zusammenleben, Grosseltern und Enkelkinder, Schwägerinnen und  Schwäger sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder gehören nicht gleichzeitig  der gleichen Behörde an. Das Gesetz kann weitere Ausschliessungsgründe vorse  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausschliessungsgründe gelten nicht für den Kantonsrat und das Gemeinde  -  parlament.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Niemand darf einer Behörde angehören, die ihn unmittelbar beaufsichtigt. Das  Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Ausübung des Amtes
                            1  Die gewählte Person kann ihr Amt nur ausüben, wenn sie die Voraussetzungen  der Stimmberechtigung erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz kann Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.Wahlen  (5.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Umfang
                            1  Die Stimmberechtigten wählen:  a)  die Mitglieder des Kantonsrates;  b)  die Mitglieder der Regierung;  c)  die Mitglieder des Ständerates und nach Bundesrecht die Mitglieder des Na  -  tionalrates;  d)  die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der erstin  -  stanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen die durch Gesetz bezeich  -  neten Spezialrichterinnen und Spezialrichter;  e)  die   Präsidentinnen   und   Präsidenten   sowie   die   Mitglieder   der   Räte   der  Gemeinden;  f)  die Mitglieder der Gemeindeparlamente;  g)  die Mitglieder weiterer durch Gesetz bezeichneter Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Kantonsrat
                            1  Die Mitglieder des Kantonsrates werden nach Proporz gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden in den Wahlkreisen St.Gallen, Rorschach, Rheintal, Werdenberg, Sar  -  ganserland, See-Gaster, Toggenburg und Wil gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In jedem Wahlkreis werden so viele Mitglieder gewählt, als es seinem Anteil an  der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Kanton entspricht. Das Gesetz  bezeichnet die Grundlage der Berechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Regierung und Ständerat
                            1  Die Mitglieder der Regierung und des Ständerates werden nach Majorz gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton bildet einen Wahlkreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Erstinstanzliche Zivil- und Strafgerichte
                            1  Präsidentinnen und Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der erstinstanzli  -  chen Zivil- und Strafgerichte werden nach Majorz gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz legt die Wahlkreise fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Gemeindebehörden
                            1  Die   Mitglieder   der   Gemeindeparlamente   werden   nach   Proporz   gewählt.   Die  Gemeinden können Wahlkreise festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Legen die Gemeinden Wahlkreise fest, werden in jedem Wahlkreis so viele Mit  -  glieder   gewählt,   als   es   seinem   Anteil   an   der   Zahl   der   Einwohnerinnen   und  Einwohner in der Gemeinde entspricht. Gesetz und Gemeindeordnung regeln die  Berechnung und das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Räte sowie die Mitglie  -  der weiterer durch Gesetz bezeichneter Behörden der Gemeinden werden nach  Majorz gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Initiative  (5.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Verfassungsinitiative
                            1  8000  Stimmberechtigte können mit der Verfassungsinitiative verlangen:  a)  die Gesamtrevision der Kantonsverfassung;  b)  in Form der allgemeinen Anregung oder des ausformulierten Entwurfs eine  Teilrevision der Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Gesetzesinitiative
                            1  6000 Stimmberechtigte können in Form des ausformulierten Entwurfs den Er  -  lass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Einheitsinitiative
                            1  4000  Stimmberechtigte können mit der Einheitsinitiative in Form der allgemei  -  nen Anregung dem Kantonsrat einen Rechtsetzungsauftrag erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kantonsrat   erfüllt   den   Rechtsetzungsauftrag   durch   eine   Teilrevision   der  Kantonsverfassung oder durch Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Zulässigkeit
                            1  Das Gesetz bestimmt die Anforderungen an die Zulässigkeit und legt das Verfah  -  ren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Initiativen sind insbesondere ganz oder teilweise unzulässig, wenn sie:  a)  gegen übergeordnetes Recht verstossen;  b)  undurchführbar sind;  c)  die Einheit der Materie oder der Form nicht wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Frist
                            1  Die Frist für die Unterschriftensammlung beträgt fünf Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Gegenvorschlag zu einer Initiative
                            1  Der Kantonsrat kann einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig  statt. Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen. Sie befinden  darüber, welcher Vorlage sie im Fall der Annahme beider Vorlagen den Vorzug  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Initiative in der Gemeinde
                            1  Gesetz und Gemeindeordnung bestimmen Gegenstand, Fristen und Verfahren  der Initiative in der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abstimmungen  (5.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Obligatorische Abstimmung
                            1  Eine obligatorische Abstimmung findet statt über:  a)  Gesamt- oder Teilrevision der Verfassung;  b)  eine zwischenstaatliche Vereinbarung, wenn ihr nach Massgabe ihres Inhalts  Verfassungsrang zukommt, insbesondere wenn damit die Befugnis zur Ge  -  setzgebung übertragen wird;  c)  eine Initiative, wenn der Kantonsrat nicht zustimmt oder ihr einen Gegenvor  -  schlag gegenüberstellt;  d)  Beschlüsse über neue Ausgaben, die den im Gesetz festgelegten Betrag über  -  steigen, und Gesetze, die solche Ausgaben auslösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Fakultatives Referendum
                            a) Gegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  4000  Stimmberechtigte oder ein Drittel der Mitglieder des Kantonsrates können  im  Verfahren  des  fakultativen  Referendums   verlangen,   dass   eine   Abstimmung  stattfindet über:  a)  Gesetze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zwischenstaatliche Vereinbarungen, wenn ihnen nach Massgabe ihres Inhalts  Gesetzesrang zukommt;  c)  Beschlüsse über neue Ausgaben, die den im Gesetz festgelegten Betrag über  -  steigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlasse über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte der Grund  -  schule unterstehen nicht dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 b) Frist und Verfahren
                            1  Die Frist für die Unterschriftensammlung beträgt vierzig Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz bestimmt die weiteren Anforderungen an die Gültigkeit des Referen  -  dums und legt das Verfahren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Mehrheitsentscheid
                            1  Die Vorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der gültigen Stimmen er  -  halten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abstimmung in der Gemeinde
                            1  Gesetz und Gemeindeordnung bestimmen die Gegenstände, die in der Gemeinde  der obligatorischen Abstimmung oder dem fakultativen Referendum unterstehen,  sowie Fristen und Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Mitwirkung  (5.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Vernehmlassung
                            1  Vor Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen und bei anderen kanto  -  nalen   Vorhaben   kann   eine   öffentliche   Vernehmlassung   oder   eine   Anhörung  durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Politische Parteien
                            1  Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden können sie in dieser Aufgabe unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Behörden  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsätze  (6.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 * Gewaltenteilung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beschlüsse fassen je unabhängig voneinander:  a)  Kantonsrat, Regierung und Gerichte;  b)  Gemeindeparlament, Rat und Einbürgerungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die richterlichen Behörden handeln in der Rechtsprechung unabhängig. Sie sind  ausschliesslich dem Recht verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die von der Ortsgemeinde bezeichneten Mitglieder des Einbürgerungsrates,die  dem Gemeindeparlament angehören, treten bei Beschlüssen des Gemeindeparla  -  mentes über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts in Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 b) Kantonsrat
                            1  Dem Kantonsrat gehören nicht an:  a)  die Mitglieder der Regierung sowie die Staatssekretärin oder der Staatssekre  -  tär;  b)  die Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsge  -  richtes sowie die durch Gesetz bezeichneten Mitglieder anderer richterlicher  Behörden;  c)  die durch Gesetz bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staats  -  verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 c) richterliche Behörde
                            1  Einer richterlichen Behörde gehören nicht an:  a)  die Mitglieder der Regierung sowie die Staatssekretärin oder der Staatssekre  -  tär;  b)  die durch Gesetz bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staats  -  verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 d) Gemeindeparlament
                            1  Dem Gemeindeparlament gehören nicht an:  a)  die oder der Ratsvorsitzende und die Mitglieder des Rates sowie die Rats  -  schreiberin oder der Ratsschreiber;  b)  die durch Gemeindeordnung bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  der Gemeindeverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Amtsdauer
                            1  Die Amtsdauer beträgt:  a)  für den Kantonsrat, die Regierung und weitere Behörden des Kantons und der  Gemeinde vier Jahre;  b)  für die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsrates ein Jahr;  c)  für die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten ein Jahr;  d)  für die Staatssekretärin oder den Staatssekretär vier Jahre;  e)  für die Mitglieder der Gerichte sechs Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz kann in besonderen Fällen für weitere Behörden eine andere Amts  -  dauer vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Information
                            1  Die Behörden informieren von sich aus oder auf Anfrage über ihre Tätigkeit, so  -  weit keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz regelt die Informationsverbreitung und den Zugang zu amtlichen In  -  formationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Immunität
                            1  Die Mitglieder des Kantonsrates und der Regierung können für Äusserungen in  den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Organe strafrechtlich nicht ver  -  folgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat kann die Immunität im Einzelfall aufheben, wenn sie offensicht  -  lich missbraucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Haftung
                            1  Kanton, Gemeinden und weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie öf  -  fentlich-rechtliche Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe, Behörden  und Angestellten sowie Beauftragte bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit  widerrechtlich verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz sieht die Haftung für Schäden aus rechtmässigem Handeln in Fällen  vor, in denen es die Billigkeit erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kantonsrat  (6.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 * Bestand
                            1  Der Kantonsrat besteht aus 120  Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Zuständigkeit
                            a) Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kantonsrat wählt:  a)  seine Organe nach Massgabe des Geschäftsreglements;  b)  seine Vertretungen in interkantonalen und internationalen parlamentarischen  Versammlungen und Kommissionen;  c)  die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten;  d)  auf Antrag der Regierung die Staatssekretärin oder den Staatssekretär;  e)  die   Präsidentin   oder   den   Präsidenten   sowie   die   weiteren   Mitglieder   des  Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes;  f)  weitere durch Gesetz bezeichnete Behörden und Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 b) Sachgeschäfte
                            1  Der Kantonsrat:  a)  beschliesst Verfassungsänderungen;  b)  beschliesst Erlass, Änderung und Aufhebung von Gesetzen;  c)  genehmigt   Abschluss   und   Kündigung   zwischenstaatlicher   Vereinbarungen  mit Verfassungs- und Gesetzesrang;  d)  erlässt ein Geschäftsreglement  und legt die parlamentarischen Instrumente  fest;  e)  informiert sich über die Aussenbeziehungen und legt Ziele für deren Ausge  -  staltung fest;  f)  beschliesst über Voranschlag und Steuerfuss sowie über die Genehmigung der  Rechnung;  g)  beschliesst über neue Ausgaben, die den im Gesetz festgelegten Betrag über  -  steigen;  h)  behandelt nach Massgabe des Gesetzes den Aufgaben- und Finanzplan;  i)  berät Berichte;  j)  beaufsichtigt Regierung und Staatsverwaltung;  k)  beaufsichtigt den Geschäftsgang der Gerichte;  l)  reicht nach Massgabe der Bundesverfassung Standesinitiativen ein;  m)  erfüllt weitere Aufgaben, die ihm das Gesetz überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Abstimmungen
                            1  In den Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der stimmenden Mitglieder des  Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Geschäftsreglement   kann   für   bestimmte   Geschäfte   die   Zustimmung   der  Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Gesetzgebung
                            1  Der Kantonsrat erlässt ein Gesetz mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zu  -  stimmung der Stimmberechtigten, wenn in allgemeiner Form insbesondere:  a)  Rechte und Pflichten von Privaten sowie von Kanton, Gemeinden und ande  -  ren öffentlich-rechtlichen Körperschaften festgelegt werden;  b)  die Grundzüge von Organisation und Verfahren in Kanton, Gemeinden und  anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten geordnet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Dringlichkeit
                            1  Aus Gründen zeitlicher Dringlichkeit kann der Kantonsrat mit Zustimmung der  Mehrheit seiner Mitglieder Gesetze oder Finanzbeschlüsse sofort in Vollzug set  -  zen. Spätestens nach einem Jahr müssen diese dem Referendum unterstellt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Regierung  (6.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Kollegium
                            1  Die Regierung besteht aus sieben Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegium.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Vorsitz
                            1  Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident:  a)  leitet die Verhandlungen;  b)  überwacht den Geschäftsgang;  c)  vertritt die Regierung, soweit kein anderes Mitglied damit betraut wird;  d)  erfüllt die besonderen Aufgaben, die das Gesetz der oder dem Vorsitzenden  der Kollegialbehörde überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Zuständigkeit
                            a) Regierungsaufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung bezeichnet im Rahmen der Gesetzgebung Ziele und Mittel staatli  -  chen Handelns. Sie plant und koordiniert die Staatstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie vertritt den Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie leitet die Staatsverwaltung und bestimmt deren Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 b) Wahlen
                            1  Die Regierung nimmt die Wahlen vor, die ihr das Gesetz zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bezeichnet ihre Vertretungen in nichtstaatlichen Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 c) Sachgeschäfte
                            1  Die Regierung:  a)  bereitet in der Regel die Geschäfte des Kantonsrates vor;  b)  setzt   Verfassung,   Gesetze,   zwischenstaatliche   Vereinbarungen   sowie   Be  -  schlüsse des Kantonsrates um, insbesondere durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verordnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vollzugshandlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Vertragsabschlüsse;  c)  berichtet dem Kantonsrat über ihre Tätigkeit;  d)  unterbreitet dem Kantonsrat Voranschlag und Rechnung;  e)  unterbreitet dem Kantonsrat nach Massgabe des Gesetzes den Aufgaben- und  Finanzplan;  f)  erstellt Vernehmlassungen zuhanden der Bundesbehörden, soweit sie nicht  nachgeordnete Stellen damit beauftragt;  g)  stellt die Führung in ausserordentlichen Lagen sicher;  h)  entscheidet in besonderen Rechtsstreitigkeiten;  i)  entscheidet über Begnadigungsgesuche;  j)  erfüllt weitere Aufgaben, die ihr das Gesetz überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 d) Aussenbeziehungen
                            1  Die Regierung leitet die staatliche Zusammenarbeit mit dem Bund, den anderen  Kantonen und dem Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten:  a)  schliesst sie zwischenstaatliche Vereinbarungen ab;  b)  bezeichnet sie Vertretungen des Staates in zwischenstaatlichen Einrichtungen;  c)  informiert   sie   den   Kantonsrat   über   die   Aussenbeziehungen,   insbesondere  über laufende Verhandlungen zu wichtigen zwischenstaatlichen Vereinbarun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung ist nach Massgabe der Bundesverfassung zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zur Einreichung von Standesinitiativen, soweit nicht der Kantonsrat das Recht  ausübt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zur Mitwirkung beim Standesreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 e) Dringlichkeit
                            1  Soweit unaufschiebbarer Regelungsbedarf besteht und das ordentliche Verfahren  wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht durchgeführt werden kann, setzt die Regie  -  rung durch Verordnung vorläufig Recht. Sie stellt dem Kantonsrat ohne Verzug  Antrag  auf   Erlass   gesetzlicher  Bestimmungen.   Die  Verordnung   wird   längstens  zwei Jahre angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 f) Übertragung
                            1  Zuständigkeiten der Regierung können nach Massgabe des Gesetzes übertragen  werden auf:  a)  der Regierung nachgeordnete Dienststellen;  b)  Kommissionen mit ausführenden Befugnissen;  c)  öffentlich-rechtliche Anstalten;  d)  Private.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Justiz  (6.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Grundsätze
                            1  Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten  Anspruch auf Beurteilung durch eine  richterliche Behörde. Das Gesetz kann in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten die  richterliche Beurteilung in besonderen Fällen ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz regelt  unter Vorbehalt des Bundesrechts die Verfahren der Zivil-,  Straf-, Staats- und Verwaltungsrechtspflege sowie die Gerichtsorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rechtspflegeverfahren  und Gerichtsorganisation  gewährleisten, dass rasch und  verlässlich Recht gesprochen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Rechtspflege
                            a) in Zivilsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Zivilgerichtsbarkeit   wird   durch   erstinstanzliche   Zivilgerichte   und   das  Kantonsgericht ausgeübt. Das Gesetz kann weitere Gerichte vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz sieht vor, dass zwei ordentliche Instanzen Recht sprechen. Es weicht  von diesem Grundsatz ab, wenn:  a)  die oberste Gerichtsinstanz im Kanton als einzige zuständig ist;  b)  Bagatellsachen zu entscheiden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 b) in Strafsachen
                            1  Die   Strafgerichtsbarkeit   wird   durch   erstinstanzliche   Strafgerichte   und   das  Kantonsgericht ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Gesetz   kann   Verwaltungsstrafbefugnisse   den   Verwaltungsbehörden   des  Kantons und der Gemeinden übertragen. Die richterliche Überprüfung bleibt vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz sieht vor, dass zwei ordentliche Gerichtsinstanzen Recht sprechen. Es  weicht von diesem Grundsatz ab, wenn Bagatellsachen zu entscheiden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 c) in Staats- und Verwaltungssachen
                            1  Die Rechtspflege in Staats- und Verwaltungssachen wird ausgeübt durch:  a)  Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden;  b)  das Verwaltungsgericht als oberstes Gericht;  c)  weitere gerichtliche Instanzen der Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Konkrete Normenkontrolle
                            1  Recht sprechende Instanzen überprüfen im konkreten Anwendungsfall eine Ge  -  setzes- oder Verordnungsvorschrift auf ihre Übereinstimmung mit übergeordne  -  tem Recht.  VII. Finanzordnung  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Haushaltsgrundsätze
                            1  Das Gesetz stellt sicher, dass die Finanzhaushalte von Kanton und Gemeinden  ausgeglichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden verwenden die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie berücksichtigen für Voranschlag und Rechnung die Grundsätze von Transpa  -  renz und Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Einnahmen a) Kanton
                            1  Der Kanton beschafft sich die Mittel insbesondere:  a)  durch Steuern und andere Abgaben;  b)  aus den Erträgen seines Vermögens;  c)  aus Beiträgen und Leistungsentschädigungen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Fremdmittel zur Finanzierung von Investitionen und zur Sicherstellung  der Liquidität aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuern werden nach Massgabe der Gleichmässigkeit, der Allgemeinheit und der  wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 b) Gemeinde
                            1  Das Gesetz bestimmt die Gemeindesteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde bestimmt ihre weiteren Einnahmen, soweit das Gesetz diese nicht  festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Finanzausgleich
                            1  Das   Gesetz   regelt   den   Finanzausgleich.   Dieser   hat   zum   Ziel,   den   politischen  Gemeinden die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, finanzielle Unter  -  schiede zwischen den Gemeinden zu verringern und übermässige Belastungen der  Gemeinden auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Vorteilsabgeltung
                            1  Das Gesetz kann die Abgeltung von Vorteilen an den Kanton vorsehen, wenn der  politischen Gemeinde aus der Erfüllung von Aufgaben durch den Kanton beson  -  dere Vorteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann die Abgeltung von Vorteilen an politische Gemeinden vorsehen, wenn  anderen Gemeinden oder dem Kanton aus der Erfüllung von Aufgaben besondere  Vorteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitwirkung aller Beteiligten wird gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Kontrolle der Finanzhaushalte
                            1  Die Finanzhaushalte werden  nach Massgabe des Gesetzes  durch  unabhängige  und fachkundige Organe kontrolliert.  VIII. Gemeinden  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Gemeindearten
                            1  Gemeinden sind:  a)  die politische Gemeinde;  b)  die Schulgemeinde;  c)  die Ortsgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schulgemeinde und Ortsgemeinde sind Spezialgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz kann weitere Spezialgemeinden vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Gemeindeautonomie
                            1  Die Gemeinde ist autonom, soweit das Gesetz ihre Entscheidungsfreiheit nicht  einschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Rechtsetzung hat die Gemeinde Entscheidungsfreiheit, wenn das Gesetz  keine abschliessende Regelung trifft oder die Gemeinde ausdrücklich zur Rechtset  -  zung ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Aufgaben
                            1  Die Gemeinde erfüllt die Aufgaben, die der Kanton ihr durch Verfassung und  Gesetz zuweist, sowie im Rahmen ihrer Autonomie Aufgaben, die sie im öffentli  -  chen Interesse selbst wählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Politische Gemeinde
                            1  Das Gebiet des Kantons St.Gallen ist in politische Gemeinden gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz bestimmt Zahl und Namen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die politische Gemeinde erfüllt die Gemeindeaufgaben, soweit diese nicht von  Spezialgemeinden wahrgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Schulgemeinde
                            1  Die Schulgemeinde erfüllt die ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben im  Schul- und Bildungsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Ortsgemeinde
                            1  Die Ortsgemeinde erfüllt mit ihren Mitteln gemeinnützige, kulturelle und andere  Aufgaben im öffentlichen Interesse. Ihre Leistungen kommen der Allgemeinheit  zugute.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Organisation
                            a) Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz regelt die politischen Rechte sowie die Grundzüge von Organisation  und Finanzhaushalt der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gemeinde   erlässt   eine   Gemeindeordnung,  die   insbesondere   Organisation  und Zuständigkeit der Behörden regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 * b) Gemeindeorgane
                            1  Organe der Gemeinde sind:  a)  die Bürgerschaft, die in der Bürgerversammlung oder an der Urne entschei  -  det;  b)  der Rat;  b  bis  )  der Einbürgerungsrat;  c)  das Parlament in Gemeinden ohne Bürgerversammlung;  d)  die Geschäftsprüfungskommission in Gemeinden mit Bürgerversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz kann weitere Gemeindebehörden einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 * Zusammenarbeit
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinde arbeitet durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden zusammen,  insbesondere durch:  a)  Übertragung oder gemeinsame Erfüllung von Aufgaben;  b)  Schaffung von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Gemeindeverbänden zur Erfüllung mehrerer Aufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zweckverbänden zur Erfüllung einer oder mehrerer sachlich zusammen  -  hängender Aufgaben. Körperschaften und Anstalten, die Gemeindeaufga  -  ben erfüllen, können dem Zweckverband angehören, wenn sie zum Ver  -  bandszweck eine besondere Beziehung haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz regelt das Verfahren und fördert die Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann vorsehen, dass Mehraufwendungen im Finanzausgleich nicht berück  -  sichtigt oder Beiträge herabgesetzt werden, wenn eine gebotene Zusammenarbeit  unterbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 * b) Gemeindeverband und Zweckverband
                            1  Die Gemeinde entscheidet über die Mitgliedschaft im Gemeindeverband oder im  Zweckverband. Sie kann nach Massgabe des Gesetzes zur Mitgliedschaft verpflich  -  tet werden, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame Aufgaben  -  erfüllung es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Stimmberechtigten   der   im   Gemeindeverband   zusammengeschlossenen  Gemeinden  bilden die Verbandsbürgerschaft. Diese entscheidet nach Massgabe  der Verbandsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bürgerschaften der in einem Zweckverband beteiligten Gemeinden entschei  -  den nach Massgabe von Verbandsvereinbarung und Gemeindeordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Änderungen im Bestand der Gemeinden
                            a) Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz regelt:  a)  die Vereinigung von Gemeinden zu einer neuen Gemeinde;  b)  die   Abtrennung   von   Gemeindeteilen   zur   Vereinigung   mit   einer   anderen  Gemeinde oder zur Bildung einer neuen Gemeinde;  c)  die Aufhebung von Gemeinden, die keine Aufgaben im öffentlichen Interesse  mehr erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt den Übergang von Rechten und Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 b) Förderung der Vereinigung
                            1  Das   Gesetz   fördert   die   Vereinigung   von   Gemeinden   im   Interesse   eines  wirtschaftlichen Mitteleinsatzes oder einer wirksamen Aufgabenerfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterbleibt eine gebotene Vereinigung oder werden andere Gemeinden in der  Aufgabenerfüllung erheblich behindert, kann es vorsehen, dass:  a)  Mehraufwendungen   im   Finanzausgleich   nicht   berücksichtigt  oder   Beiträge  herabgesetzt werden;  b)  Gemeinden vereinigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Aufsicht
                            1  Die Gemeinde steht unter der Aufsicht des Kantons. Die Aufsicht beschränkt  sich im Bereich der Gemeindeautonomie auf die Überprüfung der Rechtmässig  -  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst ausserhalb der Gemeindeautonomie die Überprüfung von Rechtmäs  -  sigkeit und Angemessenheit, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht.  IX. Einbürgerung  (9.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Grundsatz
                            1  Das Gemeindebürgerrecht der politischen Gemeinde ist Grundlage des Kantons  -  bürgerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Erteilung des Gemeindebürgerrechts
                            1  Politische Gemeinde und Ortsgemeinde wirken bei der Erteilung des Gemeinde  -  bürgerrechts zusammen. Die um das Bürgerrecht nachsuchende Person bezeich  -  net die zuständige Ortsgemeinde, wenn im Gebiet der politischen Gemeinde meh  -  rere Ortsgemeinden bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht keine Ortsgemeinde, ist die politische Gemeinde allein zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Einbürgerungsrat
                            1  Von den Räten der politischen  Gemeinde und der Ortsgemeinde bezeichnete  Ratsmitglieder bilden einen paritätisch zusammengesetzten Einbürgerungsrat. Die  Präsidentin oder der Präsident des Rates der politischen Gemeinde führt den Vor  -  sitz und entscheidet bei Stimmengleichheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht keine Ortsgemeinde, erfüllt der Rat der politischen Gemeinde die Aufga  -  ben des Einbürgerungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Trifft das Gesetz keine besondere Regelung, gelten sachgemäss die Bestimmun  -  gen über den Rat der politischen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 * Einbürgerung im Allgemeinen
                            a) Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Einbürgerungsrat   beschliesst   über   die   Erteilung   des   Gemeinde-   und   des  Ortsbürgerrechts. Er gibt die Einbürgerung im amtlichen Publikationsorgan der  politischen Gemeinde bekannt und legt seinen Beschluss mit Informationen über  die Eignung der gesuchstellenden Person für die Einbürgerung öffentlich auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmberechtigte   der   politischen   Gemeinde   können   beim   Einbürgerungsrat  nach Massgabe des Gesetzes schriftlich und begründet Einsprache gegen die Ein  -  bürgerung erheben. Der Einbürgerungsrat gibt der um das Bürgerrecht nachsu  -  chenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Einbürgerung, gegen die gültig Einsprache erhoben wurde, entscheidet  in Gemeinden mit Bürgerversammlung die Bürgerversammlung, in Gemeinden  mit Parlament das Gemeindeparlament.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, nachdem  das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104a * b) ergänzendes Recht
                            1  Das Gesetz kann Mindestvoraussetzungen für die Erteilung des Gemeinde- und  Ortsbürgerrechts aufstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz regelt:  a)  das weitere Verfahren;  b)  die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Einsprache, insbesondere die An  -  forderungen an die Begründung;  c)  den Rechtsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Besondere Einbürgerung
                            a) Schweizerinnen und Schweizer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schweizerinnen und Schweizern wird das Gemeinde- und das Kantonsbürger  -  recht   auf   Ersuchen   erteilt,   wenn   sie   wenigstens   fünf   Jahre   in   der   politischen  Gemeinde wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 b) ausländische und staatenlose Jugendliche
                            1  Ausländischen und staatenlosen Jugendlichen wird das Gemeinde- und Kantons  -  bürgerrecht selbständig erteilt, wenn sie:  a)  das Gesuch vor Vollendung des 20.  Altersjahres stellen;  b)  insgesamt während zehn Jahren in der Schweiz wohnen, davon während we  -  nigstens fünf Jahren in der politischen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz regelt die weiteren Voraussetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 c) Zuständigkeit
                            1  Der Einbürgerungsrat erteilt das Bürgerrecht der politischen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Erteilung des Bürgerrechts der politischen Gemeinde erwirbt die einge  -  bürgerte Person auch das Ortsbürgerrecht der zugehörigen Ortsgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, nachdem  das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 d) Verfahren
                            1  Das Gesetz regelt Verfahren und Rechtsschutz.  X. Öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften  (10.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Bestand und Anerkennung
                            1  Als öffentlich-rechtliche Körperschaften sind folgende Religionsgemeinschaften  anerkannt:  a)  der Katholische Konfessionsteil und seine Kirchgemeinden;  b)  die Evangelische Kirche und ihre Kirchgemeinden;  c)  die Christkatholische Kirchgemeinde;  d)  die Jüdische Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bistum St.Gallen, die Evangelische Kirche, die Christkatholische Kirche und  die Jüdische Gemeinde bestehen nach ihrem Selbstverständnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Autonomie
                            1  Die Religionsgemeinschaften sind autonom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz kann ihnen Steuerhoheit gewähren und den Steuerbezug durch den  Staat vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Organisation
                            1  Die Religionsgemeinschaften regeln die Grundzüge ihrer Organisation in einem  Erlass, der ihren Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung genehmigt den Erlass, wenn:  a)  Stimmrecht   und   staatskirchenrechtliche   Organisation   demokratischen  Grundsätzen entsprechen;  b)  der Finanzhaushalt den Grundsätzen von Transparenz und Öffentlichkeit ent  -  spricht;  c)  kein Widerspruch zu Bundes- und kantonalem Recht besteht.  XI. Revision der Verfassung  (11.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Revisionsverfahren  (11.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Grundsatz
                            1  Die Kantonsverfassung wird durch Gesamt- oder Teilrevision geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Revision im Verfah  -  ren der Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gesamtrevision  (11.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Einleitung
                            1  Das Verfahren der Gesamtrevision der Kantonsverfassung wird mit einem Be  -  schluss des Kantonsrates oder einer Verfassungsinitiative eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Vorabstimmung
                            1  Die Stimmberechtigten stimmen in einer Vorabstimmung über die Durchfüh  -  rung der Gesamtrevision ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übertragen in der gleichen Vorabstimmung dem Kantonsrat oder einem Ver  -  fassungsrat die Durchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Verfassungsrat
                            1  Ist   die   Durchführung   einem   Verfassungsrat   übertragen   worden,   wählen   die  Stimmberechtigten diesen in sachgemässer Anwendung der Vorschriften über die  Wahl des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verfassungsrat besteht aus 180  Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen dieser Verfassung über die Gewaltenteilung für den Kantons  -  rat und über die Amtsdauer werden nicht angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abstimmung
                            1  Der vom Kantonsrat oder vom Verfassungsrat angenommene Entwurf der neuen  Verfassung wird in seiner Gesamtheit oder in Teilen den Stimmberechtigten vor  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teile können gleichzeitig oder zeitlich  gestaffelt vorgelegt werden. Sie werden  gemeinsam rechtsgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird ein Teil der neuen Verfassung abgelehnt, ist den Stimmberechtigten eine  zweite Vorlage über den abgelehnten Teil oder über den gesamten Entwurf der  neuen Verfassung zu unterbreiten. Wird auch diese abgelehnt, ist die Gesamtrevi  -  sion gescheitert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teilrevision  (11.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Einleitung
                            1  Das Verfahren der Teilrevision der Kantonsverfassung wird eingeleitet mit:  a)  einem Beschluss des Kantonsrates von sich aus oder auf Grund einer Einheits  -  initiative;  b)  einer Verfassungsinitiative.  XII. Schlussbestimmungen  (12.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:  a)  die Verfassung des Kantons St.Gallen vom 16.  November 1890;  2  b)  der Grossratsbeschluss betreffend teilweise Änderung der Kantonsverfassung  vom 4.  Februar 1912;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 25–61 (sGS 111.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nGS 18–2 (sGS 111.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Grossratsbeschluss betreffend teilweise Änderung der Kantonsverfassung  zwecks Ermöglichung des Finanzreferendums vom 20.  Januar 1924.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Anpassung bestehender Gesetze
                            1  Der Kantonsrat passt bestehende Gesetze, die mit dieser Verfassung nicht über  -  einstimmen, innert drei Jahren seit Vollzugsbeginn dieser Verfassung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn es sich aus triftigen  Gründen als unmöglich erweist, die Anpassung vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Übergangsbestimmungen
                            a) Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Organe und Behörden von Kanton und Gemeinden bleiben bis zum Ablauf ihrer  Amtsdauer im Amt. Für Ersatzwahlen gilt das bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 b) Wahl des Kantonsrates
                            1  Bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen nach Art.  37  Abs.  2 dieser Verfassung  bestehen:  a)  der Wahlkreis St.Gallen mit den politischen Gemeinden St.Gallen, Eggersriet,  Wittenbach, Häggenschwil, Muolen, Waldkirch, Andwil, Gossau und Gaiser  -  wald;  b)  der Wahlkreis Rorschach mit den politischen  Gemeinden  Mörschwil, Gol  -  dach, Steinach, Berg, Tübach, Untereggen, Rorschacherberg, Rorschach und  Thal;  c)  der   Wahlkreis   Rheintal   mit   den   politischen   Gemeinden   Rheineck,  St.Margrethen, Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Mar  -  bach, Altstätten, Eichberg, Oberriet und Rüthi;  d)  der Wahlkreis Werdenberg mit den politischen Gemeinden Sennwald, Gams,  Grabs, Buchs, Sevelen und Wartau;  e)  der Wahlkreis Sarganserland mit den politischen Gemeinden Sargans, Vilters-  Wangs, Bad Ragaz, Pfäfers, Mels, Flums, Walenstadt und Quarten;  f)  der Wahlkreis See-Gaster mit den politischen Gemeinden Amden, Weesen,  Schänis,   Benken,   Kaltbrunn,   Rieden,   Gommiswald,   Ernetschwil,   Uznach,  Schmerikon, Rapperswil, Jona, Eschenbach, Goldingen und St.Gallenkappel;  g)  der  Wahlkreis   Toggenburg   mit  den   politischen   Gemeinden   Wildhaus,  Alt  St.Johann, Stein, Nesslau, Krummenau, Ebnat-Kappel, Wattwil, Lichtensteig,  Oberhelfenschwil, Brunnadern, Hemberg, St.Peterzell, Krinau, Bütschwil, Lü  -  tisburg, Mosnang, Kirchberg, Mogelsberg und Ganterschwil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  nGS 18–3 (sGS 111.12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  der   Wahlkreis   Wil   mit   den   politischen   Gemeinden   Jonschwil,   Oberuzwil,  Uzwil, Flawil, Degersheim, Wil, Bronschhofen, Zuzwil, Oberbüren, Niederbü  -  ren und Niederhelfenschwil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 c) Initiative und Referendum
                            1  Für Initiativbegehren, die vor Vollzugsbeginn dieser Verfassung zulässig erklärt  und angemeldet worden sind, wird für Unterschriftenzahlen und Frist für die Un  -  terschriftensammlung das bisherige Recht angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behandlung von Einheitsinitiativen richtet sich sachgemäss nach den für die  Gesetzesinitiative geltenden Bestimmungen des Gesetzes über Referendum und  Initiative vom 27.  November 1967.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Gesetze sowie Beschlüsse über zwischenstaatliche Vereinbarungen und neue  Ausgaben, die dem fakultativen Referendum unterstehen, wird für die Frist für die  Unterschriftensammlung das bisherige Recht angewendet,  wenn die Schlussab  -  stimmung im Grossen Rat vor Vollzugsbeginn dieser Verfassung erfolgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 d) Ortsgemeinden
                            1  Die bei Vollzugsbeginn dieser Verfassung bestehenden Ortsgemeinden sind als  Spezialgemeinden anerkannt, wenn sie gemeinnützige, kulturelle oder andere Auf  -  gaben im öffentlichen Interesse erfüllen und über Vermögen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung stellt die Aufhebung der Ortsgemeinden fest, welche die Voraus  -  setzungen nach Abs.  1 dieser Bestimmung nicht erfüllen. Rechte und Pflichten ge  -  hen an die politische Gemeinde über.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 e) Bürgerrecht
                            1  Bürgerinnen und Bürger einer Ortsgemeinde erhalten ab Vollzugsbeginn dieser  Verfassung ohne weiteres das Gemeindebürgerrecht nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 f) Einbürgerung
                            1  Die Zuständigkeit für Einbürgerungen richtet sich ab Vollzugsbeginn dieser Ver  -  fassung nach deren Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Verfassung wird ab 1.  Januar 2003 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  37–73  10.06.2001  01.01.2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 geändert 45–79 17.05.2009 keine Angabe
Art. 63 geändert ABl 2007, 447 ff. 11.03.2007 12.03.2007
Art. 95 geändert 45–79 17.05.2009 keine Angabe
Art. 96 geändert 44–95 17.05.2009 keine Angabe
Art. 97 geändert 44–95 17.05.2009 keine Angabe
Art. 104 geändert 45–79 17.05.2009 keine Angabe
Art. 104a eingefügt 45–79 17.05.2009 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2001  01.01.2003  Erlass  Grunderlass  37–73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.03.2007  12.03.2007  Art. 63  geändert  ABl 2007, 447 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2009  keine Angabe  Art. 55  geändert  45–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2009  keine Angabe  Art. 95  geändert  45–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2009  keine Angabe  Art. 96  geändert  44–95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2009  keine Angabe  Art. 97  geändert  44–95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2009  keine Angabe  Art. 104  geändert  45–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2009  keine Angabe  Art. 104a  eingefügt  45–79