Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
                            Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG)  Vom 15. Juni 2006 (Stand 1. Januar 2017)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  31 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 7.  März 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1. STELLUNG UND AUFGABEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Stellung
                            1  Die Regierung ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Rates die oberste  leitende und vollziehende Behörde des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Regierungsmitglied ist Vorsteherin oder Vorsteher eines Departementes der  kantonalen Verwaltung und untersteht als solche oder solcher der Regierung als Ge  -  samtbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            1  Die Aufgaben  der Regierung richten sich insbesondere nach Artikel  42  ff.  der  Kantonsverfassung  4  )   sowie nach den in der übrigen Gesetzgebung enthaltenen Be  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2005/2006, 1358
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 1817
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Unvereinbarkeit
                            1  Das Amt eines Mitglieds der Regierung ist unvereinbar mit Gemeindeämtern sowie  Ämtern in Regionen. Im Übrigen gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 der Kantonsverfassung 2 ) . *
Art. 4 Ausschluss
                            1  Verwandte und Verschwägerte bis zum vierten Grad, Ehegatten, eingetragene Part  -  nerinnen und Partner sowie Personen, die durch faktische Lebensgemeinschaft ver  -  bunden sind, dürfen nicht gleichzeitig in der Regierung Einsitz nehmen. Diese Aus  -  schlussgründe gelten auch für die Kanzleidirektorin oder den Kanzleidirektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Amtsgeheimnis
                            1  Die Regierungsmitglieder sind in amtlichen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit  verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder pri  -  vates Interesse gemäss Öffentlichkeitsgesetz besteht oder wenn eine besondere ge  -  setzliche Bestimmung dies vorsieht. Das Amtsgeheimnis ist auch nach dem Aus  -  scheiden aus dem Amt zu wahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann ein Mitglied ermächtigen, in einem Zivil-, Straf- oder Verwal  -  tungsverfahren über Gegenstände seines Amtsgeheimnisses auszusagen oder Akten  herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Geschenkannahmeverbot
                            1  Die Regierungsmitglieder dürfen für ihre amtliche Tätigkeit grundsätzlich keine  Geschenke oder andere Vorteile beanspruchen oder annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen davon sind Geschenke, welche in der konkreten Situation üblich  und von untergeordnetem Wert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2. ORGANISATION UND VERFAHREN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einberufung
                            1  Die Regierung versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Sie tagt in der  Regel einmal pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Regierungsmitglied kann jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verhandlungen der Regierung sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Teilnahme
                            1  An den Regierungssitzungen nehmen die Regierungsmitglieder und die Kanzleidi  -  rektorin oder der Kanzleidirektor teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor hat beratende Stimme, protokolliert  die getroffenen Beschlüsse und sorgt für deren Bekanntmachung. Für die Geschäfte  der Standeskanzlei besitzt sie oder er das Antragsrecht. Im Verhinderungsfall nimmt  die Stellvertreterin oder der Stellvertreter an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann zu ihrer Information Mitarbeitende oder andere Sachkundige  beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beschlussfassung
                            1. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend und  stimmberechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Jedes stimmberechtig  -  te Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend ist die Mehrheit der Stimmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichent  -  scheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 2. Zirkulationsweg
                            1  In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf dem Zirkulationsweg gefasst werden,  wenn die Abhaltung einer Sitzung innert nützlicher Frist nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung von wenigstens drei Regierungs  -  mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausstand
                            1  Ein Regierungsmitglied hat in den Ausstand zu treten, wenn  *  a)  es selbst, die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der  eingetragene Partner, eine Person, mit welcher es eine faktische Lebensge  -  meinschaft führt oder einer seiner Verwandten oder Verschwägerten bis zum  vierten Grad an einem Beschluss der Regierung ein unmittelbares persönli  -  ches Interesse hat;  b)  die Regierung über Beschwerden gegen eigene Departementsverfügungen ent  -  scheidet.  Im Übrigen richtet sich der Ausstand im Bereich der Rechtspflege nach den Bestim  -  mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein unmittelbares persönliches Interesse ist nur anzunehmen, wenn sich aus dem  betreffenden Beschluss für eine der in Absatz  1 genannten Personen ein direkter Vor-  oder Nachteil ergeben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Ausstandsordnung findet sinngemäss auch auf die Tätigkeiten der Regie  -  rungsmitglieder als Departementsvorsteherin oder Departementsvorsteher und der  Kanzleidirektorin oder des Kanzleidirektors Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausstandsfragen entscheidet die Regierung unter Ausschluss der oder des Betroffe  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Regierungspräsidentin oder Regierungspräsident
                            1  Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident leitet die Tätigkeit der  Regierung. Sie oder er führt den Vorsitz, sorgt für eine sach- und zeitgerechte Ab  -  wicklung der Regierungsgeschäfte und überwacht die Zusammenarbeit unter den  Departementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Regierung nach aussen, soweit von  der Regierung nichts anderes bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn ein Geschäft keinen Aufschub erträgt, so kann sie oder er an Stelle der Ge  -  samtbehörde Präsidialverfügungen erlassen. Diese sind der Regierung nachträglich  ohne Verzug zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausschüsse
                            1  Die Regierung kann Ausschüsse bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese bereiten Beratungen und Entscheidungen der Regierung vor oder führen für  das Kollegium mit anderen Behörden oder mit Privaten Verhandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Besoldung und Versicherungsschutz
                            1  Besoldung und Versicherung richten sich nach der Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kantonale Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Allgemeine Gliederung
                            1  Die Kantonale Verwaltung gliedert sich in fünf Departemente und die Standeskanz  -  lei als Stabsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese umfassen Verwaltungseinheiten, die ihnen unterstellt oder administrativ zu  -  gewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verwaltungsaufgaben werden zudem nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften  durch Träger ausserhalb der kantonalen Verwaltung wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Administrative Unterstellung und Zuweisung
                            1  Verwaltungseinheiten werden ausnahmsweise einem Departement oder der Stan  -  deskanzlei administrativ unterstellt, wenn Spezialvorschriften dies verlangen. Die  fachliche Unterstellung richtet sich nach der zuweisenden Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgabenträger mit eigener Rechtspersönlichkeit werden einem Departement oder  der Standeskanzlei administrativ zugewiesen, soweit sich aus den Spezialvorschrif  -  ten nichts anderes ergibt. Sie sind nach Massgabe der Spezialvorschriften in der Auf  -  gabenerfüllung autonom.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Departemente
                            1. Zuteilung, Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung teilt jedem ihrer Mitglieder die Leitung eines Departements zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bezeichnet für jedes Departement eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuteilung erfolgt zu Beginn jeder Amtsdauer, nach Ersatzwahlen oder wenn es  besondere Umstände rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 2. Benennung, Aufgabenbereiche
                            1  Die Regierung benennt die Departemente und weist ihnen die Aufgabenbereiche  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Zuweisung achtet sie insbesondere auf die effiziente Aufgabenerledigung  und die ausgewogene politische Gewichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 3. Zuständigkeiten
                            1  Die Departemente wirken bei der Vorbereitung der Regierungsgeschäfte mit und  erfüllen die ihnen durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss der Regierung zugewie  -  senen Verwaltungsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führen und beaufsichtigen die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 4. Organisation
                            1  Die organisatorische Gliederung der Departemente in den Grundzügen wird durch  die Regierung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Standeskanzlei als Stabsstelle
                            1  Die Standeskanzlei ist die allgemeine Stabs-, Koordinations- und Verbindungsstelle  von Regierung und Verwaltung und erfüllt die ihr durch Gesetz, Verordnung oder  Beschluss der Regierung zugewiesenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt und beaufsichtigt die ihr unterstellten Verwaltungseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wird von der Kanzleidirektorin oder vom Kanzleidirektor geleitet, die der Re  -  gierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten untersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die organisatorische Gliederung der Standeskanzlei in den Grundzügen wird durch  die Regierung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Delegation von Verwaltungsaufgaben
                            1  Die Regierung und die Departemente können ihnen durch Gesetz oder Verordnung  zugewiesene Verwaltungsaufgaben generell oder im Einzelfall an die unterstellten  Verwaltungseinheiten delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Delegation von Befugnissen zum Erlass von Verwaltungsentscheiden ist nur  zulässig, soweit sie durch Verordnung erfolgt. Vorbehalten bleiben zudem die nach  der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege zwingend zu berücksichtigen  -  den Zuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zusammenarbeit
                            1  Die Departemente und die übrigen Verwaltungseinheiten sind bei der Ausführung  ihrer Tätigkeiten zur Zusammenarbeit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann für die Behandlung wichtiger Geschäfte besondere Arbeits  -  gruppen, Kommissionen, Konferenzen oder Projektorganisationen einsetzen, denen  auch aussenstehende Sachverständige angehören können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Berührt ein Geschäft den Zuständigkeitsbereich mehrerer Departemente bestimmt  im Konfliktfall die Regierung, welchem von ihnen die Federführung zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Vollzug
                            1  Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere  über  a)  den Geschäftsgang in der Regierung;  b)  die Benennung der fünf Departemente und die Zuordnung der Aufgabenberei  -  che;  c)  die organisatorische Gliederung der Departemente und der Standeskanzlei in  den Grundzügen;  d)  die Unterschriftsberechtigung für die Regierung, Departemente und nachge  -  ordneten Verwaltungseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Änderung bisherigen Rechts
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Referendum und In-Kraft-Treten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird von der Regierung in Kraft  3  )   gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Referendumsfrist ist am 20. September 2006 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Mit RB vom 24.  Oktober 2006 auf den 1.  Januar 2007 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2006  01.01.2007  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 11 Abs. 1  geändert  2010, 2550
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 1  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 3 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2016  01.11.2016  Art. 5 Abs. 1  geändert  2016-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  15.06.2006  01.01.2007  Erstfassung  -