Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rüti», Wittinsburg
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Rüti», Wittinsburg  Vom 21. September 1999 (Stand 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  12 des Ge  -  setzes   vom   20.   November   1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend   den   Natur-   und   Landschafts  -  schutz, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das   Gebiet   «Rüti»,   Gemeinde   Wittinsburg,   bestehend   aus   einer   Teilfläche  von Parzelle Nr. 1252, im Eigentum der Bürgergemeinde Wittinsburg, wird als  Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte  des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei  der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 0,53 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziel
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung der Pfeifengras-Magerwiese mit ihrer charakte  -  ristischen Lebensgemeinschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Förderung und Erhaltung der geschützten Arten, insbesondere der Orchi  -  deen, sowie der Tier- und Pflanzenarten der Roten Listen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung des Weidgrabens als Relikt der früheren Kulturlandschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen,   Veränderungen,   Eingriffe   und   Störungen,   welche   einem   der  Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz  -  gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir  -  kung zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgese  -  hen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Campieren oder Lagern in Gruppen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchführen von sportlichen Veranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Betreten mit Hunden, Reiten oder Befahren mit Mountainbikes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Bewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen ohne Bewil  -  ligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Stören sowie unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tie  -  ren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs-  und Pflegeplan nicht enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleiben   sämtliche   Eingriffe   und   Massnahmen   gemäss   Pflege-  und Nutzungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Grundeigentümerin in enger Zu  -  sammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Forstamt bei  -  der Basel.  §§  17,  27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über den  Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Grundeigentümerin   kann   Pflege   und   Aufsicht   auch   geeigneten   Dritten  übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten   Schädigungen   der   Naturobjekte   oder   bei   Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0781
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Waldareal
                            1  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi  -  gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe  -  cken ist weiterhin gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Wildbestand ist so  zu  regulieren,  dass die Waldungen mit  standortge  -  rechten   Baumarten   und   ohne   aufwendige   Wildschutzmassnahmen   natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Veränderungen im Schutzgebiet
                            1  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren  dürfen  nur mit  dem Einverständnis und  unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Missachtung   der   Schutzvorschriften   kann   je   nach   Zuständigkeit   das  Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht  -  mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An  -  ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen  Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.09.1999  01.10.1999  Erlass  Erstfassung  GS 33.0781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2006  01.01.2007  § 9 Abs. 1  geändert  GS 35.1119  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  21.09.1999  01.10.1999  Erstfassung  GS 33.0781
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0781