Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rebhalde-Rehhag», Diepflingen und Gelterkinden
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Rebhalde-Rehhag»,  Diepflingen und Gelterkinden  Vom 7. September 1999 (Stand 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  12 des Ge  -  setzes   vom   20.   November   1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend   den   Natur-   und   Landschafts  -  schutz, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Gebiet «Rebhalde-Rehhag», Diepflingen, bestehend aus den Parzellen  Nr. 236, 248, 313, 314 und 315, alle im Grundbuch Diepflingen, und Parzelle  Nr. 1744, im Grundbuch Gelterkinden, alle im Eigentum der Bürgergemeinde  Diepflingen, sowie Parzelle Nr. 196, Grundbuch Diepflingen, im Eigentum des  Kantons,   wird  als   Objekt   von  regionaler   Bedeutung  in  das  Inventar  der   ge  -  schützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei  der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 34.29 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziel
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihrer typischen Fauna und Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung der Schutzfunktion der Waldbestände in den siedlungsnahen  Bereichen und entlang der Bahnlinie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Förderung  strukturreicher,  extensiv  genutzter Waldbestände  mit  hohem  Tot- und Altholzanteil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung und Förderung ungenutzter und unerschlossener Waldgebiete  als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz be  -  wohnende Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung und Förderung der licht- und wärmeliebenden Arten, insbeson  -  dere der Eichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Förderung von Magerwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemein  -  schaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0768
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erhaltung   und   Förderung   der   geschützten   Arten   sowie   der   Tier-   und  Pflanzenarten der Roten Listen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen,   Veränderungen,   Eingriffe   und   Störungen,   welche   einem   der  Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz  -  gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir  -  kung zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgese  -  hen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Campieren, Lagern in Gruppen oder Modellfliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchführen   von   sportlichen   Veranstaltungen   abseits   der   erlaubten  Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Entfachen von Feuer ausserhalb der bewilligten Feuerstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Laufenlassen von Hunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Reiten oder Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Bewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen ohne Bewil  -  ligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Stören sowie unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tie  -  ren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs-  und Pflegeplan nicht enthalten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuan  -  pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen,  soweit dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleiben   sämtliche   Eingriffe   und   Massnahmen   gemäss   Pflege-  und Nutzungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege sowie Massnahmen  der Trinkwasserversorgung bleiben gewährleistet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0768
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Grundeigentümerin in enger Zu  -  sammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Forstamt bei  -  der Basel.  §§  17,  27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über den  Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Grundeigentümerin   kann   Pflege   und   Aufsicht   auch   geeigneten   Dritten  übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und der Eigen  -  tümern gemeinsam erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan bildet die Grundlage  für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Pflege- und Nutzungsplan ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen  Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen  und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten   Schädigungen   der   Naturobjekte   oder   bei   Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi  -  gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe  -  cken ist weiterhin gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0768
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Wildbestand ist so  zu  regulieren,  dass die Waldungen mit  standortge  -  rechten   Baumarten   und   ohne   aufwendige   Wildschutzmassnahmen   natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Veränderungen im Schutzgebiet
                            1  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren  dürfen  nur mit  dem Einverständnis und  unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Missachtung   der   Schutzvorschriften   kann   je   nach   Zuständigkeit   das  Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht  -  mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An  -  ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen  Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0768
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.1999  01.10.1999  Erlass  Erstfassung  GS 33.0768
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2006  01.01.2007  § 9 Abs. 1  geändert  GS 35.1119  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0768
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  07.09.1999  01.10.1999  Erstfassung  GS 33.0768
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0768