Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden
                            Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG)  Vom 13. Juni 2017 (Stand 1. Juli 2018)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  31  Abs.  1 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 21. Februar 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebür  -  gerrechts, soweit der Bund keine Regelung getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verhältnis von Kantons- und Gemeindebürgerrecht
                            1  Das Gemeindebürgerrecht und das Kantonsbürgerrecht bedingen sich gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gemeinderecht
                            1  Soweit die Gesetzgebungen des Bundes und des Kantons keine Bestimmungen ent  -  halten,   haben   die   Bürgergemeinden   Vorschriften   über   die   Erteilung,   Zusicherung  und Verweigerung des Gemeindebürgerrechts zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben insbesondere die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Gebühren zu  regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Artikel  86  Absatz  2 des Gemeindegesetzes  4  )   findet entsprechende Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2016/2017, 980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 723
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  175.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Erwerb des Bürgerrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. ERWERB DURCH ORDENTLICHE EINBÜRGERUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.1. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausländerinnen und Ausländer
                            1. Wohnsitzerfordernisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts bedingt neben der Niederlas  -  sungsbewilligung einen Wohnsitz von mindestens fünf Jahren  in der Einbürgerungs  -  gemeinde, wovon zwei Jahre unmittelbar vor der Gesuchseinreichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die gesamte Wohnsitzdauer in der Gemeinde  zwölf Jahre nicht überschrei  -  tet,   können   die   Bürgergemeinden   einen   ununterbrochenen   Wohnsitz   bis   zu   fünf  Jahren  vor der Gesuchseinreichung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Personen, die mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger in  einer seit mindestens drei Jahren bestehenden eingetragenen Partnerschaft leben, ge  -  nügt in jedem Fall ein Wohnsitz von  zwei Jahren in der Einbürgerungsgemeinde un  -  mittelbar vor der Gesuchseinreichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 2. Materielle Voraussetzungen
                            1  Die Aufnahme  in das Bürgerrecht setzt voraus, dass die Gesuchstellerin oder der  Gesuchsteller nach Prüfung der persönlichen Verhältnisse als geeignet erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dies erfordert insbesondere, dass sie oder er:  a)  erfolgreich in die kantonale und kommunale Gemeinschaft integriert ist;  b)  mit den kantonalen und kommunalen Verhältnissen vertraut ist; und  c)  in den vergangenen zehn Jahren bezogene Sozialhilfegelder zurückbezahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 3. Integrationskriterien
                            1  Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:  a)  im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;  b)  in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;  c)  in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Kantonssprache  zu verständigen;  d)  in der gesicherten Teilnahme  am Wirtschaftsleben  oder am Erwerb  von  Bil  -  dung sowie geordneten finanziellen Verhältnissen; und  e)  in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehe  -  mannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der  minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schweizerinnen und Schweizer
                            1  Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die nicht schwerwiegend mit dem Strafrecht in  Konflikt geraten sind und ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen, können  um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht nachsuchen, wenn sie seit  mindestens zwei Jahren in der Einbürgerungsgemeinde wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bürgergemeinden können zusätzliche Voraussetzungen vorsehen, wobei diese  nicht weiter gehen dürfen als jene für Ausländerinnen und Ausländer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausnahmen
                            1  Kann eine Person einzelne Einbürgerungsvoraussetzungen aufgrund einer Behinde  -  rung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur  unter   erschwerten   Bedingungen   erfüllen,   ist   ihren   Fähigkeiten   angemessen   Rech  -  nung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.2. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausländerinnen und Ausländer
                            1. Gesuchseinreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Einbürgerungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen  kantonalen Amt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige kantonale Amt leitet das Gesuch nach Prüfung der Wohnsitzfristen,  des  strafrechtlichen  Leumunds  und  der sprachlichen Integration  an die  zuständige  Bürgergemeinde weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 2. Gemeindebürgerrecht
                            1  Die Bürgergemeinde tätigt innert sechs Monaten nach Erhalt des Einbürgerungsge  -  suchs die Erhebungen, welche für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzun  -  gen nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innert   weiterer   sechs   Monate   entscheidet   die   Bürgergemeindeversammlung   mit  Mehrheitsbeschluss über die Zusicherung oder Verweigerung des Gemeindebürger  -  rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegenanträge   sind   zu   begründen.   Die   Begründung   hat   sich   auf   die   gesetzlichen  Einbürgerungsvoraussetzungen   zu   beziehen,   für   deren   Beurteilung   die   Bürgerge  -  meinde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bürgergemeinde kann diese Kompetenzen dem Bürgervorstand oder einer be  -  sonderen Kommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 3. Kantonsbürgerrecht
                            1  Nach   Einholung   der   eidgenössischen   Einbürgerungsbewilligung   entscheidet   die  Regierung über die Erteilung oder Verweigerung des Kantonsbürgerrechts. Sie kann  diese Kompetenzen dem zuständigen Departement übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit   der   Erteilung   des   Kantonsbürgerrechts   wird   auch   das   Gemeindebürgerrecht  rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schweizerinnen und Schweizer
                            1  Das Einbürgerungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Bürgerge  -  meinde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Kantonsbürgerinnen und -bürgern entscheidet die Bürgergemeinde rechtswirk  -  sam über die Erteilung oder Verweigerung des Gemeindebürgerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die Artikel  10  und  11  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Wohnsitzwechsel
                            1  Liegt die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vor, bleibt die bisherige Zustän  -  digkeit auch bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton  bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren wird gegenstandslos, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. ANDERER ERWERB
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Findelkind
                            1  Ein im Kanton gefundenes  minderjähriges  Kind unbekannter  Abstammung erhält  das Bürgerrecht derjenigen Gemeinde, auf deren Gebiet es gefunden wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ehrenbürgerrecht mit Wirkung auf den Personenstand
                            1. Voraussetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bürgergemeinde kann Personen, welche sich besonders um die Öffentlichkeit  oder   das   Gemeinwohl   verdient   gemacht   haben,   ehrenhalber   das   Gemeindebürger  -  recht zusichern beziehungsweise  wenn  diese das Kantonsbürgerrecht  bereits besit  -  zen, verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 2. Verzicht auf Wohnsitzerfordernisse
                            1  Es sind keine kommunalen Wohnsitzerfordernisse zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über den Verzicht auf die kantonalen Wohnsitzvoraussetzungen entscheidet die Re  -  gierung im Rahmen der Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 3. Wirkung und Verfahren
                            1  Das Ehrenbürgerrecht hat die gleiche Wirkung wie das im ordentlichen Verfahren  durch Einbürgerung erlangte Bürgerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ausländerinnen und Ausländern bleibt die Erteilung der eidgenössischen Ein  -  bürgerungsbewilligung vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ehrenbürgerrecht steht ausschliesslich der Person zu, der es verliehen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren   und  die  Zuständigkeit   richten  sich  sinngemäss  nach  dem  Bestim  -  mungen der ordentlichen Einbürgerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ehrenbürgerrecht ohne Wirkung auf den Personenstand
                            1  Die Bürgergemeinde und die Regierung sind frei, Personen, welche sich besonders  um die Öffentlichkeit oder das Gemeinwohl verdient gemacht haben, ein kommuna  -  les beziehungsweise kantonales Ehrenbürgerrecht ohne Auswirkung auf den Perso  -  nenstand zu verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Privilegierte Einbürgerung
                            1  Privilegiert eingebürgert werden kann, wer die Voraussetzungen von Artikel  7  Ab  -  satz  1 erfüllt, eng mit der Bürgergemeinde verbunden ist und:  a)  das Kantons- und/oder Gemeindebürgerrecht durch Entlassung oder von Ge  -  setzes wegen verloren hat;  b)  während   fünf   Jahren   im   guten   Glauben   gelebt   hat,   das   Bürgerrecht   einer  Bündner Gemeinde zu besitzen, und während dieser Zeit von kantonalen oder  Gemeindebehörden  tatsächlich als Bürgerin  oder Bürger  der entsprechenden  Gemeinde behandelt worden ist; oder  c)  den   Ledignamen   eines   Elternteils   führt,   welcher   das   Gemeindebürgerrecht  durch Abstammung besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wohnsitz im Kanton oder in der Bürgergemeinde ist nicht erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren und die Zuständigkeit richten sich nach Artikel  12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Entlassung aus dem Bürgerrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Voraussetzungen
                            1  Wer ein anderes Kantons- oder Gemeindebürgerrecht  besitzt oder zugesichert er  -  halten hat, kann auf schriftliches Begehren hin aus dem Kantons- oder Gemeinde  -  bürgerrecht entlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zuständigkeit
                            1  Das   zuständige   kantonale  Amt   verfügt   die   Entlassung   aus   dem   Kantons-   oder  Gemeindebürgerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Minderjährige
                            1. Einbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In die Einbürgerung oder die Entlassung aus dem Bürgerrecht werden in der Regel  die minderjährigen Kinder der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers einbezogen,  wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Einbezug   gilt   auch   bezüglich   minderjähriger   Kinder   ohne   Bündner   Bürger  -  recht,  deren  Bündner  Elternteil  um  die  Erteilung  eines  weiteren   Gemeindebürger  -  rechts nachsucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Minderjährige über 16 Jahre gilt dies nur, wenn sie schriftlich zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  Kindern  ab  vollendetem  12. Altersjahr  sind  die  materiellen  Voraussetzungen  von Artikel  5 bis 7 eigenständig und altersgerecht zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 2. Selbständiges Gesuch
                            1  Selbständige Gesuche von minderjährigen Kindern zur Einbürgerung oder Entlas  -  sung aus dem Bürgerrecht sind frühestens ab dem  vollendeten 12. Altersjahr mög  -  lich und von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter einzurei  -  chen. Minderjährige über 16 Jahre haben schriftlich zuzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   der   altersgerechten   Prüfung   der   materiellen  Voraussetzungen   nach   den  Arti  -  keln  5 bis 7 kann auf die finanziellen Verhältnisse der Eltern abgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Bearbeitung von Personendaten
                            1  Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sowie die von ihnen be  -  auftragten Stellen können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Da  -  ten   bearbeiten,   einschliesslich   der   Persönlichkeitsprofile   und   der   besonders   ge  -  schützten Personendaten über:  a)  religiöse und weltanschauliche Ansichten;  b)  politische Tätigkeiten;  c)  die   Gesundheit,   soweit  Ausnahmen   von   den   Einbürgerungsvoraussetzungen  geltend gemacht werden;  d)  die Vernachlässigung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten;  e)  Massnahmen der Sozialhilfe;  f)  Betreibungs- und Konkursverfahren;  g)  Steuerakten, insbesondere Steuerrückstände und Steuerstrafen;  h)  administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonale und kommunale  Behörden sowie Dritte sind verpflichtet, die dafür er  -  forderlichen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Gebühren
                            1  Der Kanton und die Bürgergemeinden können für ihre Arbeitsaufwendungen  und  Entscheide kostendeckende Gebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gebühren   des   Kantons   und   der   Bürgergemeinden   dürfen   je   höchstens   2000  Franken pro ausländische Person und 1000 Franken pro schweizerische Person be  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton und die Bürgergemeinden können angemessene Kostenvorschüsse ver  -  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und die damit in Zusammenhang stehen  -  de Erteilung des Kantonsbürgerrechts dürfen keine Gebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Rechtsschutz
                            1  Ablehnende Entscheide sind zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide   der   Bürgergemeinde   können   mit   Beschwerde   an   das   Verwaltungsge  -  richt weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide des zuständigen kantonalen Amtes oder Departements können mit Ver  -  waltungsbeschwerde  weitergezogen werden. Regierungsentscheide können mit Be  -  schwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Übergangsbestimmungen
                            1. Anpassung der kommunalen Bürgerrechtsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bürgergemeinden  haben innert eines Jahres seit Inkrafttreten  dieses Gesetzes  die bestehenden Bürgerrechtsordnungen anzupassen oder neue zu erlassen und diese  dem zuständigen Amt zur Kenntnis zu zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 2. Einbürgerungen
                            1  Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren werden nach den Bestim  -  mungen des bisherigen Rechts behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche von Schweizerinnen und Schweizern, welche  während des ersten Jahres  nach Inkrafttreten des Gesetzes, aber vor Erlass der angepassten oder neuen kommu  -  nalen Bürgerrechtsordnung eingereicht werden, sind in Anwendung des bisherigen  Rechts zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2017  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  2017-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2017  01.07.2018  Art. 3 Abs. 3  geändert  2018-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  13.06.2017  01.01.2018  Erstfassung  2017-045