Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rehhag», Waldenburg, Oberdorf und Bennwil
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Rehhag», Waldenburg,  Oberdorf und Bennwil  *  Vom 5. Januar 1999 (Stand 1. Mai 2014)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  12 des Ge  -  setzes   vom   20.   November   1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend   den   Natur-   und   Landschafts  -  schutz, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Schutzgebiet
                            1  Das   Naturschutzgebiet   «Rehhag»,   Gemeinden   Waldenburg,   Oberdorf   und  Bennwil, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung  in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft  aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 539 und 784 und Teilflächen der  Parzellen Nr. 497 und 537, alle im Grundbuch Waldenburg, sowie Teilflächen  der Parzellen Nr. 1006 und 1007, im Grundbuch Oberdorf, und Teilflächen der  Parzellen Nr. 658 und 659, im Grundbuch Bennwil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 35.33 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * Schutzziel
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihrer typischen Fauna und Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung der Schutzfunktion der Waldbestände in den siedlungsnahen  Bereichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum  für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz sowie von extensiv bewirt  -  schafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Förderung   lichter   Waldbestände   als   Lebensräume   licht-   und   wärmelie  -  bender Arten, insbesondere von Reptilien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erhaltung und Förderung des Gebiets mit seinen artenreichen Lebensge  -  meinschaften und unberührten Felsbereichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Förderung und Erhaltung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrän  -  dern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0569
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Erhaltung und Förderung der Arten der Roten Liste und der geschützten  Arten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen,   Veränderungen,   Eingriffe   und   Störungen,   welche   einem   der  Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz  -  gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir  -  kung zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgese  -  hen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ampieren, Lagern in Gruppen oder Modellfliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Klettern während der Sperrzeiten im saisonalen Sperrgebiet sowie aus  -  serhalb der bewilligten Routen gemäss Protokoll vom 22. Oktober 1999;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Laufenlassen von Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln an Gewässerufern oder Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam  -  meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs-  und Pflegeplan nicht enthalten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuan  -  pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen,  soweit dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleiben   sämtliche   Eingriffe   und   Massnahmen   gemäss   Pflege-  und Nutzungsplan sowie gemäss Waldbau-C Projekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des  Naturschutzgebietes gemäss  §§  17,  27 und 28 des Gesetzes vom 20.Novem  -  ber 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über den Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0569
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne  -  ten   Dritten   übertragen   werden.   Im   Waldareal   erfolgt   die   Aufsicht   durch   den  Forstdienst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Amt für Wald beider Ba  -  sel und den Grundeigentümern gemeinsam erarbeiteten Nutz- und Schutzkon  -  zepte (Schutz- und Pflegeplan vom 30. Juli 1998 für die Naturschutzgebiete im  Wald der Gemeinde Waldenburg, Nutz- und Schutzkonzept vom 26. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 für die Wald-Naturschutzgebiete «Wyl, Leisenberg, Rehhag, Hangelimatt,  Zwischenflüe, Gugger», Gemeinden Oberdorf und Niederdorf sowie Nutz- und  Schutzkonzept vom 10. Juli 2013 für die Wald-Naturschutzgebiete «Eggwald,  Amerika, Roter Herd, Harzflue, Rehhag», Gemeinden Bennwil, Hölstein, Ram  -  linsburg) mit den dazugehörigen Abgeltungsberechnungen, bilden die Grundla  -  ge für Nutzung, Pflege und Unterhalt der geschützten Waldflächen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Pflege- und Nutzungsplan ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen  Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen  und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten   Schädigungen   der   Naturobjekte   oder   bei   Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi  -  gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe  -  cken ist weiterhin gestattet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0569
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Wildbestand ist so  zu  regulieren,  dass die Waldungen mit  standortge  -  rechten   Baumarten   und   ohne   aufwendige   Wildschutzmassnahmen   natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Veränderungen im Schutzgebiet
                            1  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren  dürfen  nur mit  dem Einverständnis und  unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Missachtung   der   Schutzvorschriften   kann   je   nach   Zuständigkeit   das  Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht  -  mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An  -  ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen  Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.März 1999 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0569
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.01.1999  01.03.1999  Erlass  Erstfassung  GS 33.0569
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2006  01.01.2007  § 9 Abs. 1  geändert  GS 35.1119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2012  01.07.2012  Erlasstitel  geändert  GS 37.0962
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2012  01.07.2012  § 3 Abs. 2, lit. c.  geändert  GS 37.0962
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2012  01.07.2012  § 4 Abs. 1  geändert  GS 37.0962
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2012  01.07.2012  § 4 Abs. 2  geändert  GS 37.0962
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2012  01.07.2012  § 4 Abs. 4  geändert  GS 37.0962
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2014  01.05.2014  § 1  totalrevidiert  GS 2014.035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2014  01.05.2014  § 2  totalrevidiert  GS 2014.035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2014  01.05.2014  § 4 Abs. 3  geändert  GS 2014.035  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0569
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  05.01.1999  01.03.1999  Erstfassung  GS 33.0569  Erlasstitel  12.06.2012  01.07.2012  geändert  GS 37.0962
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 08.04.2014 01.05.2014 totalrevidiert GS 2014.035
§ 2 08.04.2014 01.05.2014 totalrevidiert GS 2014.035
§ 3 Abs. 2, lit. c. 12.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.0962
§ 4 Abs. 1 12.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.0962
§ 4 Abs. 2 12.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.0962
§ 4 Abs. 3 08.04.2014 01.05.2014 geändert GS 2014.035
§ 4 Abs. 4 12.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.0962
§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0569