Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden
                            Verordnung  über den Finanzhaushalt der Gemeinden  vom 21. März 2017 (Stand 1. Januar 2019)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  124a des Gemeindegesetzes vom 21.  April 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Verordnung:  2  I. Allgemeines  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Finanzielle Berichterstattung
                            1  Die finanzielle Berichterstattung nach Art. 109a des Gemeindegesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  April 2009  3   umfasst wenigstens:  a)  einen Kommentar des Rates zur Jahresrechnung;  b)  eine Übersicht über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde.  II. Jahresrechnung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Erfolgsrechnung  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Interne Verrechnungen
                            1  Interne Verrechnungen werden verbucht, wenn erbrachte Leistungen oder ein  Zinsaufwand oder  -  ertrag eine Spezialfinanzierung oder eine zweckbestimmte Zu  -  wendung betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere interne Verrechnungen können verbucht werden, soweit sie für die Auf  -  wand- und Ertragsermittlung oder für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Auf  -  gabenerfüllung wesentlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt FHGV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 24.  April 2017, ABl 2017, 1291 ff.; in  Vollzug ab 1.  Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Reserveveränderungen
                            1  Einlagen in und Entnahmen aus Reserven nach Art. 110b und Art. 110c des  Gemeindegesetzes vom 21.  April 2009  4   werden einzeln aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Werterhaltende Massnahmen
                            1  Ausgaben für werterhaltende Massnahmen an bestehenden Vermögenswerten  werden unabhängig von ihrer Höhe als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Investitionsrechnung  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aktivierungsgrenzen
                            1  Der Rat kann für den allgemeinen Haushalt und die Haushalte der unselbständi  -  gen öffentlich-rechtlichen Unternehmen je eine Aktivierungsgrenze festlegen. Die  Aktivierungsgrenzen richten sich nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit. Sie be  -  tragen höchstens je Fr. 200'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Haushalte, für die der Rat keine Aktivierungsgrenze festlegt, beträgt diese bei  einem jährlichen Bruttoaufwand des jeweiligen Haushalts von:  a)  weniger als 10 Mio. Franken: Fr. 25'000.–;  b)  10 bis 20 Mio. Franken: Fr. 50'000.–;  c)  20 bis 40 Mio. Franken: Fr. 75'000.–;  d)  mehr als 40 Mio. Franken: Fr. 100'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Investitionen unter der Aktivierungsgrenze werden nicht bilanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Darlehen und Beteiligungen werden unabhängig von der Aktivierungsgrenze bi  -  lanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bilanz  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anlage von Finanzvermögen
                            1  Bei der Anlage von Finanzvermögen wird auf Sicherheit und angemessene Risi  -  koverteilung geachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verkehrswert Finanzvermögen
                            1  Das Finanzvermögen wird per Bilanzierungsstichtag wie folgt bewertet:  a)  flüssige Mittel zu Nominalwerten;  b)  Forderungen nach deren Einbringlichkeit;  c)  Finanzanlagen mit Kurswert zu Kurswerten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Fremdwährungen zu Kurswerten;  e)  aktive Rechnungsabgrenzungen zu Nominalwerten;  f)  Grundstücke zum amtlichen Verkehrswert;  g)  übrige Finanz- und Sachanlagen zu Verkehrswerten, sind keine Verkehrs  -  werte ermittelbar, zu Anschaffungs- oder Herstellkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundstücke des Finanzvermögens werden wenigstens nach jeder amtlichen  Schätzung neu bewertet. Bei wesentlicher und dauerhafter Wertminderung erfolgt  eine ausserordentliche amtliche Neuschätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zum Zeitpunkt des Zugangs werden Grundstücke des Finanzvermögens zu An  -  schaffungskosten bewertet. Spätestens nach fünf Jahren erfolgt die Bewertung zum  amtlichen Verkehrswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verwaltungsvermögen
                            1  Der Rat kann die Abschreibungsdauer je Anlagekategorie nach Anhang A und B  zu diesem Erlass festlegen. Die festgelegte Abschreibungsdauer richtet sich nach  der durchschnittlich erwarteten Nutzungsdauer der Vermögenswerte je Anlageka  -  tegorie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den allgemeinen Haushalt und den Haushalt der unselbständigen öffentlich-  rechtlichen Unternehmen können unterschiedliche Abschreibungsdauern je Anla  -  gekategorie festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfüllt eine Gemeinde keine Aufgaben, die der Kanton durch Verfassung oder  Gesetz den Gemeinden zugewiesen hat, ist der Rat bei seiner Festlegung nicht an  die Anlagekategorien und Abschreibungsdauern nach Anhang A und B zu diesem  Erlass gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Gemeinden, in denen der Rat die Abschreibungsdauer je Anlagekategorie  nicht festlegt, gelten die Abschreibungsdauern je Anlagekategorie nach Anhang A  zu diesem Erlass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine Investition wird frühestens im Jahr des Beginns der Nutzung und spätestens  im darauf folgenden Jahr erstmals abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ist bei einer Anlage des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung  absehbar, wird deren Bilanzwert berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Spezialfinanzierungen
                            1  Zuweisungen aus allgemeinen öffentlichen Mitteln erfolgen höchstens im Um  -  fang der im Budget eingestellten Beträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn die  zweckgebundenen Mittel den Aufwand vorübergehend nicht decken. Vorschüsse  und Verpflichtungen werden verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Spezialfinanzierung wird aufgehoben, wenn ihr Zweck dahinfällt oder nicht  mehr erfüllt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zuwendungen Privater
                            1  Zweckgebundene Zuwendungen Privater dürfen nur in sachgemässer Anwen  -  dung der zivilrechtlichen Vorschriften über die Stiftungen anders verwendet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Reserve Werterhalt Finanzvermögen
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bestand der Reserve wird für folgende zwei Bereiche gesondert ausgewiesen:  a)  Finanzierung von zukünftigen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Lie  -  genschaften im Finanzvermögen;  b)  Ausgleich von Wertschwankungen des Finanzvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reserve wird nicht verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 b) Finanzierung Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Liegen -
                            schaften im Finanzvermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die fixe jährliche Einlage aus Erträgen der Liegenschaften im Finanzvermögen  beträgt höchstens 2  Prozent des Neuwerts aller Gebäude des Finanzvermögens.  Der Bestand der Reserve beträgt höchstens 20  Prozent des Neuwerts aller Gebäude  des Finanzvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Reglement können tiefere Grenzwerte festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entnahme aus der Reserve entspricht dem baulichen Unterhalts- und Er  -  neuerungsaufwand für die Liegenschaften im Finanzvermögen, soweit der Bestand  der Reserve dafür ausreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 c) Ausgleich Wertschwankungen Finanzvermögen
                            1  Die Höhe der Einlage entspricht höchstens der Wertsteigerung der Finanz- und  Sachanlagen des Finanzvermögens im entsprechenden Jahr. Der höchste Bestand  der Reserve beträgt 10 Prozent des Buchwerts der Finanz- und Sachanlagen des Fi  -  nanzvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Reglement können tiefere Grenzwerte festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entnahme aus der Reserve entspricht den Wertverlusten der Finanz- und  Sachanlagen des Finanzvermögens im entsprechenden Jahr, soweit der Bestand  der Reserve dafür ausreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zusätzliche Abschreibungen
                            1  Eine Einlage in die zusätzlichen Abschreibungen wird durch Bürgerschaft oder  Parlament mit dem Budget oder der Jahresrechnung beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Einlage in die zusätzlichen Abschreibungen kann vorgenommen werden,  wenn kein Bilanzfehlbetrag besteht und sie im Gesamtergebnis der Erfolgsrech  -  nung nicht zu einem Aufwandüberschuss führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entnahme aus den zusätzlichen Abschreibungen erfolgt ab dem der Einlage  folgenden Jahr zu jährlich gleichen Teilen über die gesamte Restabschreibungs  -  dauer des entsprechenden Investitionsobjekts des Verwaltungsvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine zusätzliche Abschreibung wird erfolgswirksam aufgelöst, wenn das entspre  -  chende Investitionsobjekt nicht mehr Teil des Verwaltungsvermögens ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vorfinanzierungen
                            1  Eine Einlage in die Vorfinanzierungen wird durch Bürgerschaft oder Parlament  mit dem Budget oder der Jahresrechnung beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zweck der Vorfinanzierung muss genau bestimmt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Einlage in die Vorfinanzierungen kann vorgenommen werden, wenn kein  Bilanzfehlbetrag besteht und sie im Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung nicht zu  einem Aufwandüberschuss führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entnahme aus den Vorfinanzierungen erfolgt ab Beginn der Abschreibung  des vorfinanzierten Investitionsobjekts zu jährlich gleichen Teilen über dessen  Abschreibungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine Vorfinanzierung wird erfolgswirksam aufgelöst, wenn ihr Zweck dahinfällt  oder nicht mehr erfüllt werden kann. Die Änderung der Zweckbestimmung ist  nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausgleichsreserve
                            1  Eine Einlage in oder eine Entnahme aus der Ausgleichsreserve wird durch Bür  -  gerschaft oder Parlament mit dem Budget oder der Jahresrechnung beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Anhang  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inhalt
                            1  In den Anhang der Jahresrechnung werden aufgenommen:  a)  Grundsätze der Rechnungslegung einschliesslich der wesentlichen Bilanzie  -  rungs-  und   Bewertungsgrundsätze,  insbesondere   Abschreibungsmethoden  und -sätze;  b)  Eigenkapitalnachweis;  c)  Rückstellungsspiegel;  d)  Beteiligungsspiegel und Gewährleistungsspiegel;  e)  Anlagespiegel;  f)  zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und  Ertragslage und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Eigenkapitalnachweis
                            1  Der Eigenkapitalnachweis enthält für sämtliche Konten des Eigenkapitals we  -  nigstens folgende Angaben:  a)  Stand zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres;  b)  Veränderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Rückstellungsspiegel
                            1  Im Rückstellungsspiegel werden alle zu Beginn und am Ende des Rechnungsjah  -  res bestehenden Rückstellungen aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu jeder Rückstellung werden wenigstens angegeben:  a)  Bezeichnung;  b)  Stand zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres;  c)  Kommentar zur Veränderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei wesentlichen Rückstellungen werden die Natur der Verbindlichkeit sowie ihr  Unsicherheitsgrad kurz erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Beteiligungsspiegel
                            1  Im Beteiligungsspiegel werden wesentliche Beteiligungen aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu jeder Beteiligung werden wenigstens angegeben:  a)  Name und Rechtsform;  b)  Tätigkeiten und allenfalls wahrgenommene öffentliche Aufgaben;  c)  Gesamtkapital und Anteil der Gemeinde;  d)  Buchwert der Beteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gewährleistungsspiegel
                            1  Im Gewährleistungsspiegel werden aufgeführt:  a)  die   Eventualverbindlichkeiten,   insbesondere   diejenigen,   bei   denen   die  Gemeinde zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, wie Bürgschaften,  Garantieverpflichtungen oder Defizitgarantien;  b)  weitere Tatbestände mit Eventualcharakter, wenn sie noch nicht als Rückstel  -  lungen verbucht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu jeder Gewährleistung werden wenigstens angegeben:  a)  Name der empfangenden Einheit oder des Vertragspartners;  b)  Art der Rechtsbeziehung;  c)  Bezeichnung der mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen;  d)  soweit   möglich,   die   sich   allenfalls   ergebende   finanzielle   Belastung   der  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Anlagespiegel
                            1  Der Anlagespiegel weist für das Verwaltungsvermögen sowie die Finanz- und  Sachanlagen des Finanzvermögens je Anlagenkategorie oder Bilanzkontogruppe  wenigstens aus:  a)  die kumulierten Anschaffungskosten zu Beginn und am Ende des Rechnungs  -  jahres;  b)  Zugänge, Abgänge und Umgliederungen;  c)  Zuwächse oder Abnahmen, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder  Wertverlusten der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens entstehen;  d)  kumulierte Abschreibungen des Verwaltungsvermögens zu Beginn und am  Ende des Rechnungsjahres sowie ihre Veränderung;  e)  andere Veränderungen;  f)  die kumulierten Buchwerte am Ende des Rechnungsjahres.  III. Budgetierung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Berichterstattung
                            1  Mit dem Budget unterbreitet der Rat der Bürgerversammlung oder dem Parla  -  ment insbesondere folgende Angaben:  a)  einen der Grösse des Finanzhaushalts angepassten Kommentar des Rates;  b)  Bezeichnung der neuen Ausgaben;  c)  den Steuerplan;  d)  den Finanzplan, soweit Bürgerschaft oder Parlament nicht auf andere geeig  -  nete Weise informiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Steuerplan
                            1  In den Steuerplan wird der mutmassliche Ertrag der Einkommens- und Vermö  -  genssteuern sowie der Grundsteuer eingestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Angemessenheit der Ausgaben der Schulgemeinde
                            1  Der Schulrat stellt seine Beschlüsse über den Finanzbedarf der Schulgemeinde  dem Gemeinderat zu:  a)  für das Budget:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres, wenn dieses nach Jahresbe  -  ginn beschlossen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  spätestens fünf Tage nach Beschlussfassung, wenn dieses vor Jahresbe  -  ginn beschlossen wird;  b)  für den Finanzplan jährlich bis spätestens 31. August des Vorjahres;  c)  für besondere Beschlüsse spätestens fünf Tage nach Beschlussfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat gibt dem Schulrat innert 21 Tagen nach Zustellung Kenntnis,  wenn er bestimmte Ausgaben auf die Angemessenheit nach Art. 121 des Gemein  -  degesetzes vom 21. April 2009  5   überprüfen will. Der Schulrat informiert die Bür  -  gerschaft oder das Parlament über den Beschluss des Gemeinderates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesuch um Überprüfung der Angemessenheit kann dem Departement des  Innern erst nach dem Zeitpunkt des Beschlusses der Bürgerschaft oder des Parla  -  mentes der Schulgemeinde eingereicht werden.  IV. Kredite und Ausgaben  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Ausgaben vor Erstellung des Budgets
                            1  Wird das Budget erst nach Beginn des Rechnungsjahres beschlossen, kann der  Rat bis zu diesem Zeitpunkt die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Aus  -  gaben vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rat kann Ausgaben der Investitionsrechnung vornehmen, soweit Kreditbe  -  schlüsse vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Finanzielle Führungsinstrumente  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Internes Kontrollsystem  (5.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Grundsätze
                            1  Der Rat trifft Massnahmen:  a)  zum Schutz des Vermögens;  b)  zur Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung der Mittel;  c)  zur Verhinderung und Aufdeckung von Fehlern und Unregelmässigkeiten bei  der Rechnungsführung;  d)  zur Gewährleistung der Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und der  verlässlichen Berichterstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und techni  -  sche Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rat berücksichtigt bei der Festlegung der Massnahmen die Verhältnisse in  der Gemeinde, die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Rat überprüft jährlich die Einhaltung des internen Kontrollsystems und hält  die Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Mindestvorschriften
                            1  Der Rat legt insbesondere fest:  a)  den Aufgabenbereich der Verwaltungsstellen, die Gelder verwalten;  b)  die Unterschriftsberechtigten;  c)  die Visumsregelung;  d)  die Zuständigkeiten für die Verwendung bewilligter Kredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Post- und Bankverkehr bedarf es der Kollektivunterschrift zu zweien, im elek  -  tronischen Zahlungsverkehr bedarf es einer sachgemässen Form der Kollektiv  -  zeichnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Prüfung durch den Rat
                            1  Der Rat prüft unangemeldet jährlich wenigstens einmal die Verwaltungsstellen,  die Gelder verwalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geprüft werden:  a)  Erfassung des Geldverkehrs sowie Übereinstimmung von Einträgen und Bele  -  gen;  b)  Übereinstimmung von Buchsaldi und Beständen;  c)  Nachführung der Buchhaltung;  d)  Einzug von Forderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Angemessenheit der Mittelbewirtschaftung;  f)  Wertschriften auf Vollständigkeit und Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rat kann die Durchführung Ratsmitgliedern, der Finanzkontrolle oder fach  -  kundigen Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem schriftlichen Bericht festgehalten.  Wurde die Durchführung übertragen, nimmt der Rat den Bericht zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kosten- und Leistungsrechnung  (5.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Kosten- und Leistungsrechnung
                            1  Die Gemeinde führt für Verwaltungsstellen mit wirkungsorientierter Verwal  -  tungsführung eine Kosten- und Leistungsrechnung.  VI. Geschäftsprüfungskommission  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Vorbereitung
                            1  Der Rat stellt der Geschäftsprüfungskommission Jahresrechnung, Anträge über  Budget und Steuerfuss sowie Geschäfte nach Art. 55 Abs. 2 Bst. b des Gemeindege  -  setzes   vom   21.  April   2009  6    so   rechtzeitig   zu,   dass   eine   sorgfältige   Prüfung  gewährleistet ist und genügend Zeit für die Antragstellung verbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Ergänzung der Prüfung der Jahresrechnung
                            1  Die Geschäftsprüfungskommission prüft zusammen mit der Jahresrechnung ins  -  besondere:  a)  die Kontrolltätigkeit des Rates nach Art. 29 dieses Erlasses;  b)  die Einhaltung der Vorschriften über die Sicherheitsleistung von Behörden  -  mitgliedern und Angestellten;  c)  das Vorhandensein eines internen Kontrollsystems.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Einschränkung
                            1  Bei Verwaltungsstellen, deren Amtsführung durch besondere Aufsichtsbehörden  regelmässig geprüft wird, beschränkt sich die Prüfung auf die Erhebung von Ge  -  bühren und Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Weitere Bestimmungen  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Archivierung
                            1  Budget, Jahresrechnung, Geschäftsbericht, finanzielle Berichterstattung und Be  -  richt der Geschäftsprüfungskommission werden im Original dauernd, die Ge  -  schäftsbücher und die Buchungsbelege während zehn Jahren aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterlagen zu Perimeterbeiträgen und anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben  werden so lange aufbewahrt, als es zur Feststellung von Leistungen erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Aufzeichnung auf Bild- oder Datenträger
                            1  Geschäftsbücher und Buchungsbelege können auf unveränderbare Bild- oder Da  -  tenträger aufgezeichnet werden, wenn sie während der Aufbewahrungsfrist jeder  -  zeit lesbar gemacht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine angekündigte Buchprüfung wird der freie Zugang zu den auf Bild- oder  Datenträgern aufgezeichneten Geschäftsbüchern und Belegen gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Einreichung von Unterlagen
                            1  Dem zuständigen Departement werden eingereicht:  a)  Jahresrechnung und Budget gegliedert nach Arten und Aufgaben im Doppel;  b)  Protokoll der Bürgerversammlung samt Gutachten und Anträgen oder Proto  -  kolle der Parlamentssitzungen zu Budget und Jahresrechnung samt Gutachten  und Anträgen;  c)  Finanzplan.  VIII. Schlussbestimmungen  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Übergangsbestimmungen
                            a) vorhandenes Verwaltungsvermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ab dem Zeitpunkt der Neubewertung nach Art. 174 Abs. 1 des Gemeindegeset  -  zes vom 21. April 2009  7   wird vorhandenes Verwaltungsvermögen über die verblei  -  bende Abschreibungsdauer nach Anhang A und B dieses Erlasses abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 b) Aufwertung Verwaltungsvermögen von Spezialfinanzierungen
                            1  Reserven, die sich nach Art. 174 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009  8   aus der Aufwertung von Verwaltungsvermögen von Spezialfinanzierungen  ergeben, werden den Spezialfinanzierungen im Eigenkapital zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2018-061  21.03.2017  01.01.2019  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2017  01.01.2019  Erlass  Grunderlass  2018-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  A. Allgemeine Anlagekategorien und Abschreibungsdauern  Bilanzkonto-  gruppen  Anlagekategorie  Abschreibungsdauer  bei Festlegung  durch den Rat  ohne Festlegung  durch den Rat  Böden  Böden  Keine  10  Keine  Strassen,  Verkehrswege  Strassen, Verkehrswege  30 bis 40 Jahre  35 Jahre  Brücken, Kunstbauten  (konventionelle Bauweise)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 bis 80 Jahre  70 Jahre  Brücken, Kunstbauten  (Leichtbauweise)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 bis 20 Jahre  15 Jahre  Wasserbau  Wasserbau  40 bis 60 Jahre  50 Jahre  Übrige  Tiefbauten  Übrige Tiefbauten  (z.B. Friedhöfe, Plätze)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 bis 60 Jahre  40 Jahre  Kanal- und Leitungsnetze  40 bis 60 Jahre  50 Jahre  Abwasseranlagen, Abfall-  anlagen (Tiefbauten)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 bis 60 Jahre  50 Jahre  Hochbauten  Gebäude, Hochbauten  (konventionelle Bauweise)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 bis 35 Jahre  30 Jahre  Gebäude, Hochbauten  (Leichtbauweise)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 bis 30 Jahre  25 Jahre  Abwasseranlagen, Abfall-  anlagen (Hochbauten)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 bis 35 Jahre  30 Jahre  Waldungen,  Alpen  Waldungen, Alpen  Keine  Keine  Mobilien  Mobilien  4 bis 10 Jahre  7 Jahre  Maschinen  4 bis 10 Jahre  7 Jahre  Fahrzeuge  4 bis 10 Jahre  7 Jahre  Spezialfahrzeuge  10 bis 20 Jahre  15 Jahre  Hardware  3 bis 5 Jahre  4 Jahre  Anlagen  im Bau  Anlagen im Bau im  Verwaltungsvermögen  Keine  Keine  Übrige  Sachanlagen  Übrige Sachanlagen  Nach erwarteter  Nutzungsdauer  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Mit Ausnahme von Boden für Strassen, Wege, Brücken und Wasserbauten wird Boden nicht  abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bilanzkonto-  gruppen  Anlagekategorie  Abschreibungsdauer  bei Festlegung  durch den Rat  ohne Festlegung  durch den Rat  Immaterielle  Anlagen  Software  3 bis 5 Jahre  4 Jahre  Lizenzen, Nutzungsrechte,  Markenrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Jahre  5 Jahre  Planungskosten  11  10 Jahre  10 Jahre  übrige immaterielle Anlagen  5 Jahre  5 Jahre  Darlehen  Darlehen  Keine  Keine  Beteiligungen,  Grund-  kapitalien  Beteiligungen, Grundkapitalien  Keine  Keine  Investitions  -  beiträge  Investitionsbeiträge  Gemäss  Anlagekategorie  des finanzierten  Objekts  Gemäss Anlage  -  kategorie des  finanzierten  Objekts  Passivierte  Anschluss-  beiträge  Passivierte Anschlussbeiträge  10 bis 20 Jahre  15 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Nur  Planungskosten,  die  keinem  anderen  Objekt  zugeordnet  werden  können  (z.B.  Orts-  planung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Branchenspezifische Anlagekategorien und Abschreibungsdauern  Abweichend  von  Anhang  A  dieses  Erlasses  können  die  Anlagekategorien  und  Ab  -  schreibungsdauern  für  bestimmte  Branchen  nach  folgenden  Regelwerken  in  ihrer  jeweils geltenden Fassung festgelegt werden.  Branche  Regelwerk  Herausgeber  Abwasser  Finanzierung der Abwasser-  entsorgung, Richtlinie über  die Finanzierung auf Gemein  -  de- und Verbandsebene  Verband Schweizer Abwasser-  und Gewässerschutzfachleute  (VSA) und Fachorganisation  für Entsorgung und Strassen  -  unterhalt (FES)  Alters- und  Pflegeheime,  Alterswohnungen,  Heime  Handbuch Anlagebuchhal  -  tung für Alters- und Pflege  -  heime  Koordinationsgruppe für  Langzeitpflege Schweiz (KGL)  [Curaviva, H+, senesuisse]  Elektrizitäts-  versorgung  Handbuch für das betriebliche  Rechnungswesen  Verband Schweizerischer  Elektrizitätsunternehmen  (VSE)  Spitex  Finanzmanual  Spitex Verband Schweiz  Verkehrsbetriebe  Verordnung des UVEK über  das Rechnungswesen der  konzessionierten Unterneh  -  mungen (SR 742.221)  Eidgenössisches Departement  für Umwelt, Verkehr, Energie  und Kommunikation  (UVEK)  Wasser- und  Gasversorgungen  Empfehlung zur Finanzierung  der Wasserversorgung  Schweizerischer Verein des  Gas- und Wasserfaches  (SVGW)