Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der  Gewässer (EG GSchG)  vom 5. März 1997 (Stand 1. August 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            1  Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , soweit  nicht der Bund oder die Gemeinden zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er scheidet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden die erforderlichen  Grundwasserschutzzonen und -areale aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusammenarbeit, Koordination
                            1  Kanton und Gemeinden arbeiten beim Vollzug der Gewässerschutzaufgaben zu  -  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton sorgt für die Koordination insbesondere mit den Nachbarkantonen und  den angrenzenden Ländern. Der Regierungsrat kann Vereinbarungen über gemeinsa  -  me Gewässerschutzmassnahmen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufsicht
                            1  Der Kanton führt die Oberaufsicht über den Gewässerschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden führen die unmittelbare Aufsicht über den Gewässerschutz, soweit  das kantonale Recht bestimmte Aufgaben nicht anderen Stellen überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Zutrittsrecht
                            1  Die Organe des Kantons und der Gemeinden sowie von ihnen beauftragte Dritte  haben für die Durchführung von Kontrollen das Zutrittsrecht zu den gewässerschutz  -  technischen Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufgaben der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Genereller Entwässerungsplan
                            1  Die Gemeinden erstellen den Generellen Entwässerungsplan. Dieser bedarf der Ge  -  nehmigung durch das zuständige Departement des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann Richtlinien erlassen oder Richtlinien von Fachverbänden ver  -  bindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Öffentliche Kanalisationen und zentrale Abwasserreinigungsanlagen *
                            1  Bau und Betrieb von öffentlichen Kanalisationen und zentralen Abwasserreini  -  gungsanlagen sind Sache der Gemeinden. Diese können sich zu Zweckverbänden  zusammenschliessen oder die Aufgaben an Dritte übertragen. Die Übertragung be  -  darf der Zustimmung des Departements.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reinigung in gemeinsamen Anlagen ist anzustreben, soweit dies ökologisch  und wirtschaftlich sinnvoll ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Abwasserreglement
                            1  Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung in einem Reglement. Dieses be  -  darf der Genehmigung durch das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Bewilligungen
                            1  Einer Bewilligung des Kantons bedürfen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Erstellung, Änderung oder Erweiterung der öffentlichen sowie der vom  Regierungsrat bezeichneten privaten Anlagen zur Behandlung von Abwasser;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Erstellung und die Änderung von Lageranlagen für wassergefährdende  Flüssigkeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen mit einem Nutzvolu  -  men von mehr als 450  Litern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Erstellung und die Änderung von Lageranlagen für wassergefährdende  Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit ei  -  nem Nutzvolumen von mehr als 2'000  Litern je Lagerbehälter in besonders  gefährdeten Bereichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Erstellung und die Änderung von Lageranlagen für wassergefährdende  Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit ei  -  nem Nutzvolumen von mehr als 5'000  Litern je Lagerbehälter ausserhalb be  -  sonders gefährdeter Bereiche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Erstellung und die Änderung von Umschlagplätzen für wassergefährdende  Flüssigkeiten in besonders gefährdeten Bereichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die Erstellung und die Änderung von Lageranlagen und Transportleitungen  für Hof- und Recyclingdünger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Bohrungen oder Grabungen zur Erkundung des Untergrundes oder zur Nut  -  zung der Erdwärme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  der Abbau von Bodenschätzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  das Einleiten von verschmutztem Abwasser in ein Gewässer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer, soweit es  nicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung  ausgewiesen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  das   Einleiten   von   Abwasser   aus   Gewerbe-   oder   Industriebetrieben   in  Schmutzwasserkanalisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Düngerabnahmeverträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  das Versickernlassen von behandeltem verschmutztem Abwasser;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  der Untertagebau in besonders gefährdeten Bereichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Anlagen   in   besonders   gefährdeten   Bereichen,   die   Deckschichten   oder  Grundwasserstauer verletzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Grundwassernutzungen (einschliesslich Nutzungen zu Heiz- und Kühlzwe  -  cken) in besonders gefährdeten Bereichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  dauernde Entwässerungen und Bewässerungen in besonders gefährdeten Be  -  reichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Freilegungen des Grundwasserspiegels in besonders gefährdeten Bereichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Mietverträge für Hofdüngerlager.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bewilligung nach §  8 Abs.  1 Ziff.  19 wird erteilt, wenn die Lagereinrichtung  für Hofdünger die Vorgaben des Bundes hinsichtlich der Dichtigkeit, der Funktions  -  tüchtigkeit sowie des ordnungsgemässen Betriebs erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann Betriebe von der Bewilligungspflicht gemäss §  8 Abs.  1 Ziff.  12  befreien, wenn die Hofdüngerflüsse mit dem Internetprogramm HODUFLU des  Bundesamtes für Landwirtschaft lückenlos erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Öffentliche Auflage, Einsprache
                            1  Pläne für Grundwasserschutzzonen oder -areale sowie Generelle Entwässerungs  -  pläne sind mit den zugehörigen Vorschriften während 20  Tagen öffentlich aufzule  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der Planauflage sind bei Grundwasserschutzzonen oder -arealen die betroffe  -  nen Grundeigentümer anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist Einsprache  erheben. Einsprachen gegen Pläne des Kantons sind an die zuständige kantonale Be  -  hörde zu richten. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach §  29 bis §  31 des Pla  -  nungs- und Baugesetzes (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  700
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a * Inkraftsetzung
                            1  Die für den Erlass zuständige Behörde beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens  der Pläne und Vorschriften nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9b * Meldepflicht
                            1  Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, die nach §  8 Abs.  1 nicht bewilli  -  gungspflichtig sind, müssen dem Kanton von den Inhabern gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausserbetriebsetzung von bewilligungs- und meldepflichtigen Anlagen mit  wassergefährdenden Flüssigkeiten muss dem Kanton von den Inhabern gemeldet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht meldepflichtig sind Anlagen ausserhalb von Grundwasserschutzzonen und -  arealen mit einem Fassungsvolumen von weniger als 450  Litern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht, muss der Kantonspolizei unverzüg  -  lich Meldung erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Grundsatz
                            1  Die Gemeinden erheben zur Finanzierung ihrer Kanalisationen und Abwasserreini  -  gungsanlagen kostendeckende und verursachergerechte Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Richtlinien über die Erhebung der Abgaben erlassen oder  Richtlinien von Fachverbänden verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann Gemeinden auf deren Antrag ausnahmsweise ermächtigen,  Mittel aus dem Gemeindehaushalt einzusetzen, soweit die Belastung für die Abgabe  -  pflichtigen nicht zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Gebühren
                            1  Die Gemeinden erheben wiederkehrende Gebühren für die Deckung der Kosten aus  Betrieb, Unterhalt, Erneuerung und Kontrolle von Kanalisationen und zentralen Ab  -  wasserreinigungsanlagen. Die Festlegung der Tarife kann an die Gemeindebehörde  delegiert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzierung des Baus von Abwasseranlagen durch wiederkehrende Gebühren  ist anzustreben, soweit keine Erschliessungsbeiträge nach dem Planungs- und Bau  -  gesetz erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Grundgebühr, Verbrauchsgebühr
                            1  Die wiederkehrenden Gebühren setzen sich aus einer Grundgebühr und einer Ver  -  brauchsgebühr zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbrauchsgebühr wird aufgrund der Abwassermenge und bei Gewerbe- oder  Industriebetrieben, die das Abwasser stark belasten, zudem aufgrund der Schmutz  -  stofffracht erhoben. Saisonale Schwankungen sind angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * Genehmigungspflicht
                            1  Die Gebührenregelungen der Gemeinden bedürfen der Genehmigung durch das  Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kostenüberwälzung
                            1  Der Kanton kann die Kosten von Gutachten, Expertisen, Messungen und derglei  -  chen, die nicht überwiegend der Allgemeinheit dienen, Personen des öffentlichen  oder privaten Rechts überbinden, deren Anlagen oder Handlungen sie erforderlich  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Subsidiäre Staatshaftung
                            1  Kann der Verursacher einer Gewässerverunreinigung nicht ermittelt werden oder  ist er zahlungsunfähig, trägt der Kanton die Kosten für Sofortmassnahmen. Der Re  -  gierungsrat kann die betroffenen Gemeinden verpflichten, sich an diesen Kosten zu  beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kostenanteil der Gemeinden beträgt höchstens 30  % und wird im Einzelfall  nach Massgabe der Finanzkraft und des Interesses an der Behebung oder Vermei  -  dung von Schäden festgelegt, die aus der Gewässerverunreinigung entstehen oder  entstehen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rückgriff auf den Pflichtigen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Strafbestimmung
                            1  Wer vorsätzlich gegen die Bewilligungspflicht nach §  8 Abs.  1 oder die Melde  -  pflicht nach §  9b Abs.  4 verstösst, wird mit Busse bis Fr.  20'000 bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handelt die Täterschaft fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu Fr.  10'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Strafverfolgung *
                            1  Das Departement und die Gemeinden können im Strafverfahren Parteirechte aus  -  üben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Fristen
                            1  Die Gemeinden haben innert fünf Jahren seit Inkraftsetzung dieses Gesetzes zur  Genehmigung einzureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die erforderlichen Anpassungen der Reglemente an dieses Gesetz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  den Generellen Entwässerungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann diese Fristen auf begründetes Gesuch hin erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Beiträge des Kantons
                            1  An die Kosten der Gemeinden für die Erstellung des Generellen Entwässerungs  -  plans bezahlt der Kanton Beiträge von 25  %, sofern der Plan innert fünf Jahren seit  Inkraftsetzung dieses Gesetzes zur Genehmigung eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a ...
§ 20 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16.  März 1955 über den Schutz der  Gewässer gegen Verunreinigungen vom 23.  April 1959 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt  in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  05.03.1997  01.10.1997  Erstfassung  ABl. 51/2007