Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rütihard-Rothallen», Muttenz
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Rütihard-Rothallen»,  Muttenz  Vom 15. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge  -  setzes vom 20. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend den Natur- und Landschafts  -  schutz, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Gebiet «Rütihard-Rothallen», Muttenz, bestehend aus einem Anteil der  Parzelle Nr. 1025, im Eigentum der Bürgergemeinde Muttenz, wird als Objekt  von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des  Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei  der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 32.96 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziel
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihrer typischen Fauna und Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum  für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz sowie von extensiv bewirt  -  schafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung und Förderung von eichenreichen Beständen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung der naturnahen Bachläufe und Reliefformen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erhaltung des Rothallenweihers als Laichgewässer sowie als geologi  -  sches Naturobjekt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Förderung von stufig aufgebauten Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erhaltung und Förderung der Arten der Roten Listen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0480
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der  Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz  -  gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir  -  kung zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgese  -  hen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Campieren, Lagern in Gruppen ausserhalb der bezeichneten Bereiche  und Open-Air-Veranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der bezeichneten  Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Entfachen von Feuer ausserhalb der bewilligten Feuerstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Laufenlassen von Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes ab  -  seits der bezeichneten Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen  -  schutzmitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam  -  meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs-  und Pflegekonzept nicht enthalten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuan  -  pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen,  soweit dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutzungs-  und Pflegekonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Unterhalt rechtmässig bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Traditionelle kommunale Veranstaltungen bleiben im Rahmen der Schutzziele  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen den Grundeigentümern in enger Zu  -  sammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Forstamt bei  -  der Basel.  §§  17,  27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über den  Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0480
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten  übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigen  -  tümern gemeinsam erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan bildet die Grundlage  für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Pflege- und Nutzungsplan ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen  Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen  und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Haftung
                            1  Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Waldwirtschaftsplanes in die forstliche Planung zu in  -  tegrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi  -  gen gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge  -  rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Veränderungen im Schutzgebiet
                            1  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0480
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das  Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht  -  mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An  -  ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen  Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0480
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.1998  01.02.1999  Erlass  Erstfassung  GS 33.0480
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2006  01.01.2007  § 9 Abs. 1  geändert  GS 35.1119  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0480
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  15.12.1998  01.02.1999  Erstfassung  GS 33.0480
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0480