Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eichen», Bretzwil
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Eichen», Bretzwil  Vom 16. Juni 1998 (Stand 1. Oktober 2014)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge  -  setzes vom 20. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend den Natur- und Landschaftsschutz  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Schutzgebiet
                            1  Das Naturschutzgebiet «Eichen», Gemeinde Bretzwil, durch Regierungsrats  -  beschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschütz  -  ten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus ei  -  ner Teilfläche der Parzelle Nr. 1364 des Grundbuchs Bretzwil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 12.06 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziel
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung der ungedüngten Magerwiesen, insbesondere  der Pfeifengraswiese, mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaf  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Förderung blumenreicher, extensiv genutzter Glatthaferwiesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung der kleinräumig gegliederten Landschaft mit Hecken und Feld  -  gehölzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung und Förderung der Hecken und Feldgehölze mit ihren charak  -  teristischen Lebensgemeinschaften sowie als Wildeinstände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung der Lesesteinhaufen als Kulturelemente sowie als Lebensräu  -  me für Reptilien und andere Kleintiere;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Förderung von stufig aufgebauten Gehölzrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Förderung von lichtliebenden und von seltenen Arten, insbesondere Or  -  chideen und Reptilien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.202
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der  Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz  -  gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir  -  kung zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderun  -  gen, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegeplan vorgesehen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Campieren, Lagern in Gruppen, Modellfliegen sowie Durchführen von  sportlichen Veranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Verlassen der Wege, Laufenlassen von Hunden oder Reiten abseits der  Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Aus  -  bringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, Magerweiden, an Gewässe  -  rufern, an Hecken und an Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung oder mit Mountain  -  bikes abseits der Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen, Sammeln von Pilzen  sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Erstellen neuer Wege oder Teeren bestehender Feldwege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neu  -  pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen,  sofern dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege-  und Nutzungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Unterhalt bestehender Wege bleibt gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Grundeigentümerin in Zusam  -  menarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundeigentümerin kann Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten  übertragen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.202
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle zusammen mit der Gemeinde  erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan vom 29. August 1997 sowie das Nutz-  und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete in der Gemeinde Bretzwil  vom 30. Juni 2001 mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung bilden die  Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die de  -  taillierten Nutzungsauflagen sind im Offenland mit den Bewirtschaftern durch  Bewirtschaftungsvereinbarungen verbindlich festzulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Pflege- und Nutzungsplan und das Nutz- und Schutzkonzept sind peri  -  odisch in Zusammenarbeit mit der Grundeigentümerin zu überprüfen und bei  Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Holzhauerei- und Pflegearbeiten sind schonend und nur bei trockenen oder  gefrorenen Bodenverhältnissen auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Haftung
                            1  Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine  sachgerechte, sorgfältige Nutzung und Pflege des Naturschutzgebietes sowie  für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten Schädigungen des Naturschutzgebietes oder bei Gewässerverunrei  -  nigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Veränderungen im Schutzgebiet
                            1  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi  -  gen gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass sich die Waldungen ohne aufwen  -  dige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach  -  stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist  verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Naturschutzfach  -  stelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durch  -  führen zu lassen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.202
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Buchstabe b von § 1 der Regierungsratsverordnung über 9 Naturschutzgebie  -  te in Bretzwil vom 18. September 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 27.166, SGS 790.407  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.202
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.1998  01.08.1998  Erlass  Erstfassung  GS 33.202
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2006  01.01.2007  § 8 Abs. 1  geändert  GS 35.1119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2014  01.10.2014  § 1  totalrevidiert  GS 2014.094
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2014  01.10.2014  § 4 Abs. 3  geändert  GS 2014.094
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2014  01.10.2014  § 4 Abs. 4  geändert  GS 2014.094  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.202
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  16.06.1998  01.08.1998  Erstfassung  GS 33.202
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 16.09.2014 01.10.2014 totalrevidiert GS 2014.094
§ 4 Abs. 3 16.09.2014 01.10.2014 geändert GS 2014.094
§ 4 Abs. 4 16.09.2014 01.10.2014 geändert GS 2014.094
§ 8 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.202