Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht
                            Einführungsgesetz zum Schweizerischen  Obligationenrecht  1  )  *   (EGzOR)  Vom 20. Oktober 2004 (Stand 1. Januar 2017)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,  gestützt auf Art.  31 der Kantonsverfassung  2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 29.  Juni 2004  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz enthält das kantonale Zivilrecht und regelt die zivilrechtlichen Zu  -  ständigkeiten von Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Schweizerischen Obli  -  gationenrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und der Gerichte sowie das Verfahren  auf dem Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit richten sich nach der Zivilprozessordnung  4  )  und der kantonalen Einführungsgesetzgebung  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * ...
Art. 3 * ...
                            1)  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 1027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BR  320.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Veröffentlichungen
                            1  Die durch das Obligationenrecht  3  )    vorgesehenen Veröffentlichungen, öffentlichen  Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen erfolgen, wo durch Gesetz  oder grossrätliche Verordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, im Amtsblatt des  Kantons Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Befugnis der zuständigen Behörde zu anderen geeigneten Veröffentlichungen  sowie die im Obligationenrecht vorgeschriebenen Publikationen im Schweizerischen  Handelsamtsblatt bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gewährleistung im Viehhandel
                            1  Zur Leitung des Vorverfahrens ist die  Einzelrichterin oder der  Einzelrichter am Re  -  gionalgericht zuständig, in deren oder dessen Amtskreis das Tier sich befindet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Bundes, der Zivil  -  prozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   und der kantonalen Einführungsgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Öffentliche Versteigerung
                            1. Amtliche Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die öffentliche Versteigerung muss von der Regionalpräsidentin oder vom Regio  -  nalpräsidenten oder von einer oder einem von ihr oder ihm bezeichneten Regionsan  -  gestellten geleitet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leiterin oder der Leiter der Versteigerung bestellt eine geeignete Person für die  Protokollführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a * 2. Bekanntmachung
                            1  Eine öffentliche Versteigerung ist, dringliche Fälle vorbehalten, wenigstens acht  Tage vor ihrer Abhaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6b * 3. Versteigerung von Grundstücken
                            1  Werden Grundstücke versteigert, sind die Steigerungsbedingungen schriftlich auf  -  zusetzen, nötigenfalls unter Mitwirkung der amtlichen Leitung. Sie sollen eine ge  -  naue Liegenschaftsbeschreibung und ein vollständiges Lastenverzeichnis enthalten.  Die Leiterin oder der Leiter hat die Steigerungsbedingungen vor Beginn der Verstei  -  gerung zu verlesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Steigerung sollen die Steigerungsbedingungen für alle zur Einsicht  aufliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BR  320.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Region ist zuständig, den Zuschlag bei der Versteigerung eines Grundstückes  der   Grundbuchverwalterin   oder   dem   Grundbuchverwalter   mitzuteilen  (Art.  235  Abs.  2).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6c * 4. Protokoll
                            1  Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen. Darin sind anzugeben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Erfüllung der gesetzlichen Förmlichkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Verkaufsobjekt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Name der Verkäuferin oder des Verkäufers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Steigerungsbedingungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  der Kaufpreis für jeden ausgerufenen Gegenstand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  der Name der Käuferin oder des Käufers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Grundstückssteigerungen hat die Käuferschaft ihren Namen eigenhändig bei  -  zufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Steigerungsprotokoll ist von der Steigerungsleiterin oder vom Steigerungslei  -  ter und von der Protokollführerin oder vom Protokollführer zu unterzeichnen und  bei der Region zu deponieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6d * 5. Weitere Bestimmungen
                            1  Die Regierung kann für Anordnung und Durchführung der öffentlichen Versteige  -  rungen einen Kostentarif erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Bundesrechts über das Reisendengewerbe  1  )   bleiben vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schenkung
                            1  Zuständige Behörde zur Klage auf Vollziehung einer im öffentlichen Interesse lie  -  genden Auflage bei der Schenkung nach dem Tode des Schenkers (Art.  246  Abs.  2)  ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der   Gemeindevorstand,   wenn   die  Auflage   im   öffentlichen   Interesse   der  Gemeinde liegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  der Regionalausschuss beziehungsweise die Präsidentenkonferenz, wenn die  Auflage im öffentlichen Interesse der Region liegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  die Regierung, wenn die Auflage im öffentlichen Interesse mehrerer Gemein  -  den, mehrerer Regionen oder des Kantons liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Miete und Pacht
                            1  Die Schlichtungsbehörde ist Hinterlegungsstelle für Mietzinse im Sinne des Bun  -  desrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  943.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement genehmigt die Formulare für die Kündigung von Wohn- und Ge  -  schäftsräumen sowie für Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsände  -  rungen durch die Vermieterschaft. Es stellt entsprechende Formulare in geeigneter  Form zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Erhöhung des Mietzinses aufgrund der vereinbarten Staffelung gilt die Ko  -  pie der Mietzinsvereinbarung als rechtsgenügendes Formular.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gerichte teilen Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen  der Vermieterschaft dem Bund nach Massgabe des Bundesrechts mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gesamtarbeitsvertrag
                            1  Für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und deren Auf  -  hebung ist vorbehältlich des Bundesrechtes die Regierung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Normalarbeitsvertrag
                            1  Zuständige Behörde im Sinne der Artikel  359  ff. ist die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ehe- und Partnerschaftsvermittlung
                            1  Das für Einbürgerungen zuständige Amt erteilt die Bewilligung zur berufsmässigen  Ehe- und Partnerschaftsvermittlung im Sinne von Artikel  406c und übt die Aufsicht  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Lagergeschäft
                            1  Die Regierung erteilt die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren im Sinne  von Artikel  482  Absatz  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist auch zuständig, Ordnungsbussen im Sinne von Artikel  1155  Absatz  2 zu  verhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Spiel und Wette
                            1  Für Lotterie- und Ausspielgeschäfte (Art.  515) sind die in den besonderen Bestim  -  mungen des kantonalen Rechtes bezeichneten Behörden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verpfründung
                            1  Zur Anerkennung einer Pfrundanstalt sowie zur Genehmigung der für den Ver  -  pfründungsvertrag aufgestellten Bedingungen und der Hausordnung der Pfrundan  -  stalt im Sinne der Artikel  522 und 524 ist die Regierung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14a * Handelsregister
                            1. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Kanton Graubünden wird ein Handelsregister geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14b * 2. Aufsicht und Rechtsmittel
                            1  Das Departement ist Aufsichtsinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide des mit der Handelsregisterführung betrauten Amtes können mit Beru  -  fung im Sinne der Zivilprozessordnung an das Kantonsgericht weitergezogen wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14c * 3. Veröffentlichungen
                            1  Eintragungen im Handelsregister werden ausser im Schweizerischen Handelsamts  -  blatt im Amtsblatt des Kantons Graubünden veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14d * 4. Meldepflicht
                            1  Die Konkurs- und Betreibungsbeamtinnen oder -beamten sowie die Gemeindevor  -  stände sind verpflichtet, alle eintragungspflichtigen Tatsachen der Handelsregister  -  führerin beziehungsweise dem Handelsregisterführer unverzüglich bekannt zu geben  und ihr beziehungsweise ihm jede erforderliche Auskunft unentgeltlich zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14e * 5. Wiedereintragung
                            1  Die Einzelrichterin beziehungsweise der Einzelrichter am Regionalgericht  ent  -  scheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Wiedereintragung ei  -  ner im Handelsregister gelöschten Rechtseinheit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14f * Unlauterer Wettbewerb
                            1  Die von der Regierung bezeichnete kantonale Preiskontrollstelle überwacht die  vorschriftsgemässe Bekanntgabe von Detailpreisen, von Grundpreisen messbarer  Waren, von Preisen bei Dienstleistungen und in der Werbung sowie die Einhaltung  der Bestimmungen gegen irreführende Preisbekanntgabe. Sie ist verpflichtet, Ver  -  stösse gegen die Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumentinnen und Konsumen  -  ten den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden bezeichnen eine für diese Überwachung in ihrem Gebiet zuständi  -  ge Stelle. Diese verzeigt Verstösse gegen die Vorschriften über die Bekanntgabe von  Preisen der kantonalen Preiskontrollstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Referendum, In-Kraft-Treten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Referendumsfrist am 26.  Januar 2005 unbenutzt abgelaufen. Mit RB vom 1.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 rückwirkend auf den 1.  Januar 2005 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2004  01.01.2005  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2010  01.09.2010  Art. 14a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2010  01.09.2010  Art. 14b  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2010  01.09.2010  Art. 14c  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2010  01.09.2010  Art. 14d  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2010  01.09.2010  Art. 14e  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 1  totalrevidiert  2010, 2488
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 2  aufgehoben  2010, 2488
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 3  aufgehoben  2010, 2488
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 5 Abs. 2  geändert  2010, 2488
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 6  totalrevidiert  2010, 2488
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 6a  eingefügt  2010, 2488
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 6b  eingefügt  2010, 2488
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 6c  eingefügt  2010, 2488
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 6d  eingefügt  2010, 2488
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 8  totalrevidiert  2010, 2488
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 14b Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 14e Abs. 2  aufgehoben  2010, 2488
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 14f  eingefügt  2010, 2488
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 1  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 6b Abs. 3  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 6c Abs. 3  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 1, 2.  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 1, 3.  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Erlasstitel  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 5 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 14e Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  20.10.2004  01.01.2005  Erstfassung  -  Erlasstitel  02.02.2016  01.01.2017  geändert  2016-001