Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schanz-Walten», Eptingen und Diegten
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Schanz-Walten», Eptingen  und Diegten  Vom 9. Januar 1996 (Stand 1. Mai 1999)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge  -  setzes vom 20. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend den Natur- und Landschafts  -  schutz, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Schutzgebiet
                            1  Das Gebiet «Schanz-Walten», Eptingen und Diegten, bestehend aus den  Parzellen Nr. 1564, 1272, 1273, 1275, 1278, 1298 und Teilflächen von Parzel  -  len Nr. 1230, 1266, 1269, 1276, alle im Grundbuch Eptingen, sowie Teilfläche  von Parzelle 2847, Grundbuch Diegten, wird als Objekt von regionaler Bedeu  -  tung in das Inventar der geschätzten Naturobjekte des Kantons Basel-Land  -  schaft aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei  der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 80,85 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziel
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Schutz des von der Mineralquelle Eptingen AG genutzten Grundwassers  vor Verunreinigungen jeglicher Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Erhaltung und Förderung der Magerwiesen von nationaler Bedeutung mit  ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung der naturnahen und standortgemässen sowie der extensiv ge  -  nutzten Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung der Lebensraum-Vielfalt, der Wald-Offenland-Verteilung sowie  Förderung von naturnah aufgebauten Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Erhaltung und Förderung der Felsstandorte mit ihren charakteristischen  Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Erhaltung und Förderung der Arten der Roten Liste, insbesondere der  Reptilien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.395
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele  widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei  -  nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern sie nicht in Zusammenhang mit der Grundwassernut  -  zung und dem Wegunterhalt stehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Entfachen von Feuer ausserhalb der eingerichteten Feuerstellen, Weg  -  werfen von Abfällen, Campieren, Lagern in Gruppen sowie Durchführen  von Wettkämpfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Verlassen der erlaubten Wege und Klettern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beweiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Laufenlassen von Hunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung oder mit Mountain  -  bikes abseits der erlaubten Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Sammeln, Fan  -  gen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Ausbringen von Düngemitteln sowie Verwenden von Schädlingsbekämp  -  fungsmitteln und anderen grundwassergefährdeten Stoffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Erstellen neuer Wald- und Rückewege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  *  Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuan  -  pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen,  wenn dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege-  und Nutzungsplan sowie im Zusammenhang mit der Grundwassernutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Nutzung des unteren Teiles von Parzelle Nr. 1564 als Zufahrt und Instal  -  lationsplatz bei Sanierungsarbeiten an der Autobahn N2 sowie der Leitungsun  -  terhalt bleiben gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Rechte der Gemeinderschaft Witwald bezüglich Eigengebrauch bleiben  gewährleistet  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen dem jeweiligen Grundeigentümer in  Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle sowie dem Forst  -  amt beider Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten  übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.395
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Naturschutzfachstelle erarbeitet zusammen mit den Eigentü  -  mern sowie dem Forstamt einen Pflege- und Nutzungsplan. Dieser bildet die  Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Grundwasserverunreinigungen zu  vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichts  -  massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   tragen   die   Verantwortung   für   die   Einhaltung   der  Grundwasserschutzmassnahmen. Der jeweilige Bewirtschafter ist haftbar bei  durch ihn verursachten Grundwasserverunreinigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Grundwassernutzung
                            1  Die Nutzung des Grundwassers durch die Mineralquelle Eptingen AG und die  in   diesem   Zusammenhang   erforderlichen   baulichen   Massnahmen   bleiben  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus. Der Pflege- und Nutzungsplan bildet die Grundlage  für die Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schutzziele und Schutzmassnahmen sind im Rahmen der nächsten Revision  des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Privatwald-Parzellen bleibt die Holznutzung durch die Eigentümer zur  Deckung des Eigenbedarfs gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Veränderungen im Schutzgebiet
                            1  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Der Wildbestand ist so  zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. März 1996 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.395
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.01.1996  01.03.1996  Erlass  Erstfassung  GS 32.395
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.1999  01.05.1999  § 1  totalrevidiert  GS 33.639
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.1999  01.05.1999  § 2 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 33.639
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.1999  01.05.1999  § 2 Abs. 1, lit. e.  geändert  GS 33.639
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.1999  01.05.1999  § 2 Abs. 1, lit. f.  eingefügt  GS 33.639
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.1999  01.05.1999  § 3 Abs. 2, lit. c.  geändert  GS 33.639
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.1999  01.05.1999  § 3 Abs. 2, lit. f.  geändert  GS 33.639
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.1999  01.05.1999  § 3 Abs. 2, lit. j.  geändert  GS 33.639
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.1999  01.05.1999  § 3 Abs. 5  eingefügt  GS 33.639
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.1999  01.05.1999  § 7 Abs. 2  geändert  GS 33.639  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.395
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  09.01.1996  01.03.1996  Erstfassung  GS 32.395
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 30.03.1999 01.05.1999 totalrevidiert GS 33.639
§ 2 Abs. 1, lit. b. 30.03.1999 01.05.1999 geändert GS 33.639
§ 2 Abs. 1, lit. e. 30.03.1999 01.05.1999 geändert GS 33.639
§ 2 Abs. 1, lit. f. 30.03.1999 01.05.1999 eingefügt GS 33.639
§ 3 Abs. 2, lit. c. 30.03.1999 01.05.1999 geändert GS 33.639
§ 3 Abs. 2, lit. f. 30.03.1999 01.05.1999 geändert GS 33.639
§ 3 Abs. 2, lit. j. 30.03.1999 01.05.1999 geändert GS 33.639
§ 3 Abs. 5 30.03.1999 01.05.1999 eingefügt GS 33.639
§ 7 Abs. 2 30.03.1999 01.05.1999 geändert GS 33.639
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.395