Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sulzgrube» in Muttenz (790.411)

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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sulzgrube» in Muttenz (790.411)

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sulzgrube» in Muttenz

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sulzgrube» in Muttenz Vom 15. Dezember 1992 (Stand 1. Februar 1993) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Gebiet «Sulzgrube», Teil der Parzelle Nr. 1025 in Muttenz, wird entspre - chend dem beiliegenden Plan 1: 5000 (Anhang) als Objekt von regionaler Be - deutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte aufgenommen.
2 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 6,3 ha.

§ 2 Schutzziel

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung des vielfältigen Vegetationsmosaiks, bestehend aus standort - gemässen Waldgesellschaften sowie Trocken- und Pionierstandorten samt deren Tiergemeinschaften;
b. Erhaltung und Förderung des ehemaligen Steinbruches als Lebensraum seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Rep - tilien, Schmetterlingen, Orchideen und Gefranstem Enzian;
c. Erhaltung und Förderung des Gebietes als Refugialstandort und Ausbrei - tungszentrum für bedrohte Arten von Magerwiesen und Pionierstand - orten;
d. Schaffung von störungsfreien Teilflächen für Vögel und andere Wildtiere;
e. Erhaltung und Förderung verschiedener Stadien der Vegetationsentwick - lung sowie von extensiv genutzten Waldflächen.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie nicht den Schutzzielen dienende Terrainveränderungen jeglicher Art;
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.155
b. Entfachen von Feuer, Wegwerfen von Abfällen, Campieren, Lagern in Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen;
c. Verlassen der markierten Wege, Betreten mit Hunden sowie Reiten;
d. Befahren mit Motorrädern und Mountain Bikes sowie Klettern und Absei - len;
e. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören, Sam - meln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
f. Verwenden von chemischen Hilfsmitteln zur Schädlingsbekämpfung.

§ 4 Veränderungen im Schutzgebiet

1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Aufsicht und Pflege obliegen der Grundeigentümerin in Zusammenarbeit mit dem Kantonsforstamt sowie der kantonalen Naturschutzfachstelle.
2 Im Einverständnis mit der Grundeigentümerin können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Pflege und Unterhalt richten sich nach dem bestehenden Pflegekonzept.
4 Die Kosten für Pflege und Aufsicht gehen zu Lasten des Kantons.

§ 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1993 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.155
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.1992 01.02.1993 Erlass Erstfassung GS 31.155 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.155
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.12.1992 01.02.1993 Erstfassung GS 31.155 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.155
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