Ordnung für die Verleihung des Wissenschaftspreises der Stadt Basel (494.500)
Ordnung für die Verleihung des Wissenschaftspreises der Stadt Basel (494.500)
Ordnung für die Verleihung des Wissenschaftspreises der Stadt Basel
Wissenschaftspreis der Stadt Basel: Ordnung Ordnung für die Verleihung des Wissenschaftspreises der Stadt Basel Vom 27. März 1962 (Stand 27. Mai 2007) Ziff. 1
1 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat in seiner Sitzung vom 16. Oktober 1958 die Errichtung eines Preises der Stadt Basel beschlossen. Ziff. 2
1 )
1 Der Preis der Stadt Basel soll Gelehrten und Forschenden, die zur Universität in Beziehung stehen, aufgrund ihrer wissenschaftlichen Leistung als Auszeichnung zugesprochen werden.
2 Die Ordinariae oder die Ordinarii der Universität Basel scheiden in der Regel als Preisträgerinnen oder Preisträger aus. Ziff. 3
2 )
1 Der Preis soll grundsätzlich alle Jahre und im Turnus der sieben Fakultäten unter Berücksichtigung ihrer Grösse vergeben und nicht geteilt werden. Sollte der entsprechenden Fakultät kein überzeugen - der Vorschlag möglich sein, geht das Vorschlagsrecht an die anderen Fakultäten. Ziff. 4
3 )
1 Die Höhe des Preises beträgt Fr. 20'000.–. Ziff. 5
1 Der Preis wird von einer Kommission zuerkannt. Diese setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusam - men:
4 ) der oder dem von der Regierung zu wählenden Präsidentin oder Präsidenten und weitern sechs von der Regierung zu wählenden Mitgliedern; sieben von der Regenz der Universität Basel zu wählenden Fakultätsvertretern.
2 Die Kommission konstituiert sich selbst; ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Die Mitglieder werden jeweilen gleichzei - tig mit den übrigen Kommissionen gewählt.
5 )
3 Die Kommissionsmitglieder besitzen das Vorschlagsrecht.
4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erziehungsdepartements und die Rektorin oder der Rektor der Universität oder die von ihnen bezeichneten Stellvertretungen haben in der Kommission beratende Stimme.
6 )
5 Die Kommission kann weitere Personen zur Beratung zuziehen. Ziff. 6
7 )
1 Das Sekretariat der Kommission wird von der Rektoratssekretärin oder vom Rektoratssekretär ge - führt.
1) Ziff. 2 geändert durch RRB vom 22. 5. 2007 (wirksam seit 27. 5. 2007).
2) Ziff. 3 geändert und Satz 2 beigefügt durch RRB vom 22. 5. 2007 (wirksam seit 27. 5. 2007). Ziff. 4 in der Fassung des RRB vom 2. 4. 1985 (wirksam seit 12. 4. 1985).
4) Ziff. 5 Abs. 1 geändert durch RRB vom 22. 5. 2007 (wirksam seit 27. 5. 2007).
5) Ziff. 5 Abs. 2 geändert durch RRB vom 22. 5. 2007 (wirksam seit 27. 5. 2007).
6) Ziff. 5 Abs. 4 geändert durch RRB vom 22. 5. 2007 (wirksam seit 27. 5. 2007).
7) Ziff. 6 in der Fassung des RRB vom 5. 8. 1997 (wirksam seit 10. 8. 1997).
1
Wissenschaftspreis der Stadt Basel: Ordnung Ziff. 7
8 )
1 Vorschläge für die Preisverteilung sind bis Mitte April des Jahres, in dem der Preis vergeben werden soll, der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten zuhanden der Kommission ein - zureichen. Ziff. 8
1 Der Wissenschaftspreis der Stadt Basel wird durch den Regierungsrat verliehen.
2 Die Staatskanzlei wird mit der Organisation des Anlasses beauftragt. In Zusammenarbeit mit der Kommission ist sie für die Erstellung der Gästeliste sowie für die Verfassung von Laudatio und Preis - rede zuständig.
9 ) Diese Ordnung ersetzt diejenige vom 29. Dezember 1959. Sie ist zu publizieren und tritt sofort in Wirksamkeit.
8) Ziff. 7 Abs. 1 geändert sowie Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 22. 5. 2007 (wirksam seit 27. 5. 2007).
9) Ziff. 8 Abs. 2 beigefügt durch RRB vom 22. 5. 2007 (wirksam seit 27. 5. 2007).
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