Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Liestal nach Waldenburg eventuell Langenbruck
                            Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von  Liestal nach Waldenburg eventuell Langenbruck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 19. April 1870 (Stand 19. April 1870)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1–4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Anlage und zum Bau der Bahn überlässt der Staat der Gesellschaft den  -  jenigen Teil der von Liestal nach Waldenburg, eventuell Langenbruck, führen  -  den Landstrasse, der über die gesetzliche Breite einer Kantonsstrasse von  achtzehn Fuss hinausgeht, nach den über den Bau der Bahn vorgelegten Plä  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch Anlegung und Betrieb der Bahn darf der Verkehr auf der nebenherge  -  henden Landstrasse in keiner Weise irgendwie gestört oder gehindert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wo infolge des Eisenbahnbaus Übergänge, Durchfahrten, Durchlässe ge  -  baut,   überhaupt   Veränderungen   an   Strassen,   Brücken,   Wegen,   Bächen,  Wasserleitungen etc. erforderlich werden, sollen alle Kosten der Gesellschaft  zufallen, so dass den Eigentümern oder sonst mit dem Unterhalt belasteten  Korporationen oder Privaten keine grösseren Lasten als die bisher getragenen  erwachsen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher  Bauten entscheidet im  Streitfalle der Regierungsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sollten nach Erbauung der Bahn öffentliche Strassen, Wege oder Brunnlei  -  tungen von Staats- oder Gemeindewegen angelegt werden, welche die Bahn  durchkreuzen, so hat die Gesellschaft für die Überschreitung ihres Eigentums  keine Entschädigung zu beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8–37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 1–4 und 8–37 sind durch eidgenössische Vorschriften aufgehoben. – Die Eisenbahnkonzession wurde durch Bun  -  desbeschluss vom 29. September 1969 bis 31. Dezember 2019 erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 1–4 und 8–37 sind durch eidgenössische Vorschriften aufgehoben. – Die Eisenbahnkonzession wurde durch Bun  -  desbeschluss vom 29. September 1969 bis 31. Dezember 2019 erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 1–4 und 8–37 sind durch eidgenössische Vorschriften aufgehoben. – Die Eisenbahnkonzession wurde durch Bun  -  desbeschluss vom 29. September 1969 bis 31. Dezember 2019 erneuert.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 9.483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.1870  19.04.1870  Erlass  Erstfassung  GS 9.483  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 9.483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  19.04.1870  19.04.1870  Erstfassung  GS 9.483  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 9.483