Konkordat über die Schulkoordination
                            Konkordat über die Schulkoordination (Schulkonkordat)  Vom 29. Oktober 1970 (Stand 14. Dezember 1970)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die   Konkordatskantone   bilden   eine   interkantonale   öffentlich-rechtliche   Ein  -  richtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entspre  -  chenden kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Materielle Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verpflichtungen
                            1  Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den fol  -  genden Punkten anzugleichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Das   Schuleintrittsalter   wird   auf   das   vollendete   6.   Altersjahr   festgelegt.  Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Mo  -  naten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Die   Schulpflicht   für   Knaben   und   Mädchen   dauert   bei   mindestens   38  Schulwochen mindestens 9 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Ma  -  turitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Empfehlungen
                            1  Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus,  insbesondere für folgende Bereiche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Rahmenlehrpläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  gemeinsame Lehrmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwerti  -  gen Ausbildungsgängen erworben wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schulty  -  pen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  gleichwertige Lehrerausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung  dieser Empfehlungen anzuhören.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 24.493
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit
                            1  Die   Konkordatskantone   arbeiten   im   Bereich   der   Bildungsplanung   und   -for  -  schung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unter  -  stützt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken  ausgearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisatorische Vorkehrungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto -
                            ren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Konkordatskantone   übertragen   der   Konferenz   der   kantonalen   Erzie  -  hungsdirektoren die Durchführung der unter Art.  2 bis Art.  4 festgelegten Auf  -  gaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement nieder  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohner  -  zahl unter die Kantone verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht-Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Regionalkonferenz
                            1  Zur   Erleichterung   und   Förderung   der   Zusammenarbeit   schliessen   sich   die  Kantone   zu   vier   Regionalkonferenzen   zusammen   (Westschweiz   und   Tessin,  Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regio  -  nalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rechtsschutz
                            1  Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben,  entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Fristen
                            1  Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art.  2 dieses Kon  -  kordats wird etappenweise vollzogen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 24.493
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konkordatskantone verpflichten sich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in   einem   Zeitraum   von   6   Jahren   das   Schuleintrittsalter   im   Sinne   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2a festzulegen;
                            b.  die  Schulpflicht  in  einer  angemessenen  Zeitspanne   auf  9  Jahre  auszu  -  dehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei  Etappen verwirklichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2d soll grundsätzlich  auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beitritt
                            1  Der Beitritt  zum Konkordat wird dem Vorstand  der  Schweizerischen  Konfe  -  renz der kantonalen Erziehungsdirektion gegenüber erklärt, der dem Bundesrat  Mitteilung macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Austritt
                            1  Der   Austritt   aus   dem   Konkordat   muss   dem   Vorstand   der   Schweizerischen  Konferenz   der   kantonalen   Erziehungsdirektion   gegenüber   erklärt   werden.   Er  tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjah  -  res.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und  wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen in Mon  -  treux am 29. Oktober 1970.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Schweizerischen Bundesrat am 14. Dezember 1970 genehmigt. Beitritt des Kantons Basel-Landschaft am 22. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1971.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Das Konkordat ist heute (Stand: 1. Januar 1979) verbindlich für die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., Basel-  Landschaft, Freiburg,  Genf, Glarus, Graubünden,  Jura, Luzern,  Neuenburg,  Nidwalden,  Obwalden, Schwyz, Solothurn,  St. Gallen, Uri, Waadt, Wallis, Zug, Zürich.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 24.493
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.1970  14.12.1970  Erlass  Erstfassung  GS 24.493  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 24.493
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  29.10.1970  14.12.1970  Erstfassung  GS 24.493  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 24.493
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  G  S  -N  r.  64  9.1  GS-  Nr  .  24.  493  Er  l  assdat  um  29.   Okt  ober   197  0  (  Bei  t  r  i  t  t   BL   b  es  ch  l  os  se  n  am  22.   Apr  i  l   197  1  )  I  n Kr  aft   sei  t  14.   Dez  ember   197  0  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  u  n  g),  wosel  bst  wei  t  er  e  Li  nks  auf  di  e  ent  spr  echend  e  Landr  at  sv  or  l  age,  auf  den  Kommis-  s  ion  s  ber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   Lesu  ng z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen