Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
                            Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz  über den Vollzug von Strafen und Massnahmen  Vom 5. Mai 2006 (Stand 1. Januar 2008)  Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn,  Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau schliessen sich, gestützt auf Art.  48  der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) und Art.  372 und 377 bis 380 des  Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) sowie Art.  1 des Bundesgesetzes  über das Jugendstrafrecht (JstG) mit dem Ziel: 1. Strafurteile verfassungs- und  gesetzeskonform, einheitlich und kostengünstig zu vollziehen; - 2. die bedarfs  -  gerechte Anzahl Vollzugsplätze gemeinsam zu planen und die Aufgaben beim  Bau und beim Betrieb der Vollzugseinrichtungen zu verteilen und zu koordinie  -  ren; zum Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz (im Folgen  -  den Konkordat genannt) zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das Konkordat nimmt im Erwachsenenstrafrecht folgende Aufgaben wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Es ist Planungsbehörde für Vollzugseinrichtungen, die dem Vollzug von  Strafurteilen in der Form von Freiheitsstrafen oder Massnahmen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Es koordiniert die Planung von Hafteinrichtungen, die dem Vollzug der  Untersuchungshaft dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Es erlässt Richtlinien für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug von Sanktionen gegenüber  Jugendlichen, soweit er in konkordatlichen Einrichtungen durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Information, Zusammenarbeit
                            1  Die Kantone teilen dem Konkordat im Voraus mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gesetzgebungsvorhaben   im   Bereich  des   Straf-   und  Massnahmenvoll  -  zugs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Projekte für Neu-, Aus-, Um- und Rückbauten im gesamten Bereich des  Freiheitsentzugs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Änderungen im organisatorischen oder konzeptionellen Bereich, die auf  die Planung, Koordination oder Vollzugsregeln Auswirkungen haben kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Landrat am 7. Juni 2007 genehmigt. Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen am 9. August 2007.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone wirken darauf hin, dass die Beschlüsse und Richtlinien der Kon  -  ferenz beachtet und umgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Konkordat arbeitet mit den anderen Strafvollzugskonkordaten sowie den  zuständigen Gremien der KKJPD und des Bundes zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation, Aufgaben, Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Konkordatskonferenz
                            1  Oberstes Organ ist die Konkordatskonferenz (im Folgenden Konferenz ge  -  nannt). Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konferenz obliegen namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Erlass von Reglementen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Planung des notwendigen Angebots an Vollzugsplätzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  unter Vorbehalt der Zustimmung des Standortkantons, der Entscheid wel  -  che   Vollzugseinrichtungen   als   Konkordatsinstitutionen   gemeinsame  Vollzugsaufgaben erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Festlegung von Standards für die konkordatlichen Vollzugseinrichtun  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  der Erlass von Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und  zur Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Kantone als  verbindlich erklärt werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Festlegung der Kostgelder und Kostgeldzuschläge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Festlegung der Bemessungsgrundlagen und des mittleren Ansatzes  des Verdienstanteils;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Zustimmung zu Projekten und Modellversuchen, soweit sie den Gel  -  tungsbereich des Konkordats betreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  die   Erteilung   der   Bewilligung   an   privat   geführte   Institutionen   für   den  Vollzug von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Strafen in Form der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie  des Wohn-und Arbeitsexternats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Massnahmen für junge Erwachsene;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  die Stellungnahme zu Vorlagen oder Berichten des Bundes sowie zu in  -  ternationalen Verträgen oder Berichten internationaler Organisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  die Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Strafvollzugskonkor  -  daten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  die Bewilligung des Voranschlags und die Abnahme der Rechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  die Wahl des Konkordatssekretärs oder der Konkordatssekretärin (im Fol  -  genden Sekretär oder Sekretärin genannt);  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  die Wahl der Kontrollstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  die Wahl der Fachkommission gemäss Art.  62d  Abs.  2 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz tagt zweimal jährlich. Bei Bedarf kann der Präsident oder die  Präsidentin zusätzliche Tagungen einberufen. Vier Kantone können die Einbe  -  rufung einer ausserordentlichen Konferenz verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Regierungsmitglieder von min  -  destens sechs Kantonen anwesend sind. Entscheide werden mit einfachem  Mehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht  der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten so  -  wie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Präsidium
                            1  Der Präsident oder die Präsidentin ist das operative Leitungsorgan des Kon  -  kordats und vertritt dieses nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sekretariat
                            1  Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz steht ein Sekretariat zur  Verfügung. Dieses wird vom Sekretär oder der Sekretärin geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bereitet die Sitzungen der Konferenz vor und vollzieht deren Beschlüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  leitet die Arbeitsgruppe Koordination und Planung und nimmt nach Mög  -  lichkeit an den Sitzungen der Fachkonferenzen teil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten des Sekretariats tragen die Kantone im Verhältnis der Einwohner  -  zahl gemäss der aktuellen Bevölkerungsstatistik des Bundes. Die Konferenz  kann einen Grundbeitrag festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kontrollstelle
                            1  Die Finanzkontrolle eines Kantons prüft jährlich die im Konkordat geführten  Rechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Fachkonferenzen
                            1  Es bestehen folgende Fachkonferenzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Fachkonferenz der Vollzugsinstitutionen (FKI)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Fachkonferenz der Bewährungshilfe (FKB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfah  -  rungs- und Informationsaustausch. Sie wirken bei der Meinungsbildung der  Konferenz mit.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit nicht das Reglement Anordnungen trifft, regeln die Fachkonferenzen  ihr Verfahren selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Arbeitsgruppe Koordination und Planung (AKP)
                            1  Die AKP besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der drei Fachkonferenzen  sowie dem Sekretär oder der Sekretärin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die AKP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im Bereich  des Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt dem Präsidium Antrag und  vollzieht dessen Aufträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben  benötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und Auslegung  konkordatlicher Erlasse ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen regelt die Konferenz Organisation und Aufgaben der AKP mit Re  -  glement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Unentgeltlichkeit
                            1  Die Kantone verpflichten sich, die notwendigen Vertretungen in den Gremien  des Konkordats, mit Ausnahme der Fachkommission gemäss Art.  10, unent  -  geltlich zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Fachkommission
                            1  Die Konferenz bestellt die Fachkommission gemäss Art.  62d  Absatz  2 StGB  und bezeichnet den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachkommission beurteilt auf Antrag der einweisenden Behörde die Ge  -  fährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von  der   Vollzugsbehörde   nicht   eindeutig   beantwortet   werden   kann,   bei  Gemeingefährlichkeit Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme  bestehen oder eine Vollzugslockerung erwogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen regelt die Konferenz Aufgaben und die Organisation der Fach  -  kommission mit Reglement.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Konkordatliche Vollzugseinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verpflichtung, Anerkennung, Zweckänderung, Entbindung
                            1  Die Kantone verpflichten sich, unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erfor  -  derlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen, fol  -  gende Vollzugseinrichtungen bereit zu stellen und zu betreiben oder deren Auf  -  gaben durch Leistungsverträge mit Dritten sicherzustellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Einrichtungen für die Verwahrung (Art.  64  Abs.  4 StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  geschlossene und offene Strafanstalten (Art.  76  Abs.  1 StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Einrichtungen für stationäre therapeutische Massnahmen (Art.  59  Abs.  2  und 3 StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Einrichtungen für Suchtbehandlung (Art.  60  Abs.  3 StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Einrichtungen für das Arbeits- und Wohnexternat (Art.  77a StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Einrichtungen für Massnahmen für junge Erwachsene (Art.  61 StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Einrichtungen für Jugendliche gemäss Art.  1  Abs.  2 dieser Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz anerkennt auf Antrag des Standortkantons eine Vollzugsein  -  richtung oder   Teile davon als  konkordatliche Institution,   sofern der   Bedarf  nachgewiesen ist und die Vollzugseinrichtung die entsprechenden Standards  erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Änderung der Zweckbestimmung einer konkordatlichen Einrichtung  oder deren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben entscheidet die  Konferenz auf Antrag oder nach Anhörung des Standortkantons. Gegen den  Willen des Standortkantons kann eine Änderung der Zweckbestimmung oder  die Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben nur unter Einhaltung der  Kündigungsfrist gemäss Artikel  22  Absatz  1 erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anstellung, Aus- und Weiterbildung
                            1  Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze ein  -  gehalten werden können, sorgen die Kantone für eine ausreichende Zahl ge  -  eigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für deren, soweit zweckmässig,  gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vollzugsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Allgemeines
                            1  Die Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen  und freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen  durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Vollzug  zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder  persönlichen Gründen nicht in eine konkordatliche Einrichtung eingewie  -  sen werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Vollzug des Wohn- und Arbeitsexternats, soweit in den konkordatlich  anerkannten Einrichtungen keine Plätze vorhanden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht  angehört;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im  Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusam  -  mensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäfti  -  gungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre  Umfeld dadurch erleichtert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Einweisung, Versetzung
                            1  Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und stellt ihr  die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Angabe der  Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrich  -  tung veranlasst werden. Bei hoher Dringlichkeit kann die Vollzugseinrichtung  die Versetzung selber vornehmen. Die Vollzugsbehörde ist hierüber umgehend  zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufnahmepflicht, Vollzugsvorschriften
                            1  Die Kantone, welche Konkordatsinstitutionen führen, verpflichten sich, die  Verurteilten bzw. die zum vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt Eingewie  -  senen aus den anderen Kantonen nach den gleichen Grundsätzen aufzuneh  -  men wie die Gefangenen aus dem eigenen Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugsein  -  richtungen.   Die  Hausordnungen  werden  vom  Standortkanton  erlassen.  Sie  richten sich nach der Konkordatsvereinbarung und den konkordatlichen Richtli  -  nien und sind der Konferenz zur Kenntnis zu bringen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0401
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vollzugskompetenzen, Vollzugsplanung, Vollzugsplan, Besich -
                            tigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   einweisende   Kanton   übt   alle   Vollzugskompetenzen   aus.   Er   kann  Vollzugskompetenzen an die Vollzugseinrichtung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugsbehörde ist für die Vollzugsplanung zuständig. Die Kantone sor  -  gen   dafür,   dass   ihre   Behörden,   namentlich   die   Ausländerbehörden,   die  vollzugsrelevanten Entscheide so früh als möglich treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen Person  den   Vollzugsplan   gemäss   Art.  75  Abs.  3   StGB.   In   die   Erarbeitung   des  Vollzugsplans werden einbezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Vollzugsbehörde, wenn sie es verlangt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf, insbesondere bei der  Vorbereitung der Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständigen Behörden der Kantone können jederzeit die konkordatlichen  Einrichtungen besichtigen und mit den von ihnen eingewiesenen Personen frei  Rücksprache nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vollzugskosten, Standards, Baufonds
                            1  Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskos  -  ten. Der Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kostgeld wird unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Voll  -  zugseinrichtungen festgelegt. Die Konferenz bestimmt, welche Leistungen mit  dem Kostgeld abgegolten werden und welche Standards erfüllt sein müssen,  damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ermittlung der Vollzugskosten sowie die Kostenabgeltung richten sich  nach Artikel  27  f. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammen  -  arbeit mit Lastenausgleich (IRV). Es ist ein Standortvorteil anzurechnen. Dieser  ist durch die Konferenz nach einem anerkannten Rechnungsmodell festzule  -  gen. Sie bestimmt die für die einzelnen Vollzugskategorien massgebenden  Soll-Auslastungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Vollzugseinrichtungen der gleichen Kategorie sind einheitliche Kostgelder  festzulegen. Um dieses Ziel zu fördern, kann die Konferenz über Kostgeldzu  -  schläge einen Fonds äufnen, welcher Beiträge an bauliche Investitionen aus  -  richtet (Baufonds). Die Ausstattung des Fonds erfolgt über einen vom einwei  -  senden Kanton zu bezahlenden Kostgeldzuschlag von höchstens  Fr. 5.00 pro  Tag. Der Höchstbetrag wird nach dem Zürcher Index der Wohnbaukosten inde  -  xiert (Stand ...; Basis 100 Punkte 1.4.1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Versicherungen
                            1  Die Vollzugseinrichtung versichert die Insassen im Rahmen des Kostgeldzu  -  schlags gegen Unfall.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugseinrichtung sorgt für den Abschluss und die Aufrechterhaltung ei  -  ner Krankenversicherung der Insassen im Rahmen und im Umfang des KVG-  Obligatoriums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann im Unfall- oder Krankheitsfall kein anderer Kostenträger gefunden wer  -  den, gehen die Kosten zu Lasten der Vollzugseinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vollzugseinrichtung sorgt für die Aufrechterhaltung des Versicherungs  -  schutzes bei der AHV/IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kostenbeteiligung
                            1  Soweit dies möglich und zumutbar ist, gehen zu Lasten der eingewiesenen  Person namentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  persönliche Anschaffungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Urlaubskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Gebühren für die Benützung von Radio, Fernsehen und Kommunikati  -  onsmitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Sozialversicherungsbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Kosten besonderer Weiterbildungsmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Kosten der Rückkehr ins Heimatland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verurteilte Person beteiligt sich, bis zu einem Höchstbetrag von 100 Fr.  pro Tag, angemessen an den Kosten des Electronic Monitorings, der Halbge  -  fangenschaft, des tageweisen Vollzugs, des Arbeitsexternats sowie des Wohn-  und Arbeitsexternats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und Kantonen
                            1  Die Konferenz kann mit andern Konkordaten oder Kantonen Vereinbarungen  abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vereinbarungen einzelner Kantone mit andern Kantonen oder Konkordaten  bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, soweit solche Vereinbarun  -  gen den Geltungsbereich des Konkordats berühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Streitbeilegung
                            1  Es gelangt das Streitbeilegungsverfahren gemäss Rahmenvereinbarung für  die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zum Inkrafttreten der IRV bzw. gegenüber Kantonen die der IRV nicht  angehören, liegt der Entscheid in Streitfällen bei der Konferenz.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0401
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kündigung, Ausschluss
                            1  Ein Kanton kann unter Beachtung einer sechsjährigen Frist auf Ende eines  Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz aus dem Konkor  -  dat austreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Kanton kann mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder aus dem Konkordat  ausgeschlossen werden, wenn er sich fortgesetzt und in gravierender Weise  konkordatswidrig verhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Inkrafttreten
                            1  Nach erfolgter Zustimmung aller Kantone bestimmt die Konferenz den Zeit  -  punkt des Inkrafttretens dieses Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Vereinbarung vom 26. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Von der Konkordatskonferenz am 2. November 2007 auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 21.614, SGS 261.2  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.05.2006  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  GS 36.0401  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  05.05.2006  01.01.2008  Erstfassung  GS 36.0401  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  G  S  -N  r.  26  1.2  GS-  Nr  .  36.  401  Er  l  as  sd  at  um  5.   Ma  i   2  00  6  (  Vom   L  an  dr  at   a  m  7.   Juni   200  7   ge  ne  hm  igt)  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   200  8  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  p  rotok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst  wei  t  er  e  Li  nks  auf  di  e  ent  spr  echend  e  Landr  at  sv  or  l  age,  auf  den  Kommis-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   L  es  ung z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen