Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern
                            Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat  und der Regierung der Französischen Republik über die  Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern  Vom 11. April 1983 (Stand 18. Dezember 1986)  Der Schweizerische Bundesrat, im Namen der Kantone Bern, Solothurn, Ba  -  sel-Stadt, Basel-Land, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura, und die Regierung  der Französischen Republik, vom Wunsche geleitet, die steuerliche Behand  -  lung der Vergütungen von Grenzgängern in angemessener Weise zu regeln,  haben folgendes vereinbart:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die von Grenzgängern bezogen  werden, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem diese ansässig  sind, gegen einen finanziellen Ausgleich zugunsten des anderen Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der vom Wohnsitzstaat des Grenzgängers dem anderen Staat zu leistende fi  -  nanzielle Ausgleich beträgt 4,5 vom Hundert des Gesamtbetrags der jährlichen  Bruttovergütungen der Grenzgänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ausdruck «Grenzgänger», bedeutet jede in einem Staat ansässige Per  -  son, die im anderen Staat eine bezahlte Tätigkeit bei einem in diesem anderen  Staat ansässigen Arbeitgeber ausübt und die in der Regel jeden Tag in den  Staat, in dem sie ansässig ist, zurückkehrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einzelheiten des in Art.  2 niedergelegten finanziellen Ausgleichs werden  in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten ge  -  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder der beiden Staaten teilt dem anderen den Abschluss des nach seinem  Recht erforderlichen Verfahrens für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung mit.  Sie tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Mitteilungen erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft seit 18. Dezember 1986. Übersetzung des französischen Originaltextes.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.494
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz über die Besteue  -  rung der Grenzgänger vom 18. Oktober 1935 sowie die Brief- und Notenwech  -  sel von 1910, 1911, 1921 und 1934/35 werden aufgehoben. Die Bestimmun  -  gen dieser Vereinbarungen finden letztmals auf die im Laufe des Jahres 1984  bezogenen Vergütungen Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung sind erstmals für die ab 1.  Januar 1985 bezogenen Vergütungen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange sie nicht gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung der Französischen Republik kann diese Vereinbarung gegen  -  über einem, mehreren oder allen Kantonen durch Mitteilung an den Schweize  -  rischen Bundesrat kündigen. Der Schweizerische Bundesrat teilt der Regierung  der Französischen Republik die Kündigung durch einen, mehrere oder alle an  der Vereinbarung beteiligten Kantone mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigung ist auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von  mindestens 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mitzuteilen. In diesem  Fall findet die Vereinbarung letztmals Anwendung auf Vergütungen, die im  Laufe des Kalenderjahres bezogen werden, auf dessen Ende die Kündigung  erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Änderung vom 2./5. September 1985 gemäss Notenwechsel zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regie  -  rung der Französischen Republik. Vom Regierungsrat am 21. Januar 1986 genehmigt (GS 29.385). In Kraft seit 18. De  -  zember 1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Ausgefertigt in doppelter Urschrift in französischer Sprache in Paris am 11. April 1983. Vom Regierungsrat des Kantons  Basel-Landschaft am 31. Januar 1984 genehmigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.494
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.04.1983  18.12.1986  Erlass  Erstfassung  GS 28.494  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.494
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  11.04.1983  18.12.1986  Erstfassung  GS 28.494  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.494